Fragen zum Unterhalt

  • Hallo zusammen,


    nach dem meine Tochter 2014 zur Welt kam haben wir am 31.07.2015 geheiratet.


    Mein Mann verdient 4.500 Euro und ich 950 Euro.


    Mein Mann hat 2017 auch ein Haus gekauft, wo wir noch zusammen wohnen. Das Haus hat er alleine gekauft. Ich habe nichts unterschrieben und auch nichts dafür bezahlt. Er zahlt noch mit mtl. 2.000 Euro die Raten ab.


    Mein Mann möchte jetzt die Scheidung und das ich ausziehe, aus seinem Haus.


    Anrecht auf Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt soll ich nicht haben, da wir noch keine 3 Jahre verheiratet sind (Kurzehe).


    Stimmt das alles?


    Lg Melisa

  • Hallo Melisa.


    Du hast ein Recht auf Trennungsunterhalt.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
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    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hi,


    Trennungsunterhalt ist der Ehegattenunterhalt. Hier geht wohl einiges durcheinander. Wenn das Kind bei dir wohnen bleibt, hast du einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Erst danach kommt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt zum Zuge. Wie hoch der Anspruch ist, das können wir hier nicht abschätzen, da sind einige Faktoren zu berücksichtigen. Der Ehegattenunterhalt wird so zwischen einem Jahr und Zeitpunkt der Scheidung gezahlt. Nachehelicher Unterhalt für dich ist eher unwahrscheinlich wegen der Kürze der Ehe.


    Wie wärs mit einer Eingangsberatung bei einem Rechtsanwalt?


    Herzlichst


    TK

  • Ja, das stimmt. Ich meine auch den nachehelichen Unterhalt....


    Ist meine Ehe eine kurze Ehe? Sind jetzt über 2.5 Jahre verheiratet.


    Mit Urteil vom Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) hat der BGH sich mit der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer ist, auseinander gesetzt.


    Der BGH führt hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus:


    ?Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt?.


    Entscheidend ist nach Ansicht des BGH danach die Zeitspanne zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht. Der Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ist noch nicht ausreichend.


    Gleichzeitig betont der BGH, dass sich bei der Beurteilung, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, jede schematische Betrachtung verbietet. Die 2-Jahres-Spanne kann daher nur als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

  • Hi,


    seit dieser Entscheidung hat sich doch einiges geändert. Aber eines bleibt, und das ist die Einzelfallentscheidung. Das stellt ja auch der BGH fest. Als ich anfing, in dem Bereich zu arbeiten, da konnte die Mutter noch auf nachehelichen Unterhalt hoffen, wenn der 20-jährige Student noch zu Hause bei ihr lebte und sie ihn betüttelte. Dann kam die nach und nach Herabsetzung des Alters der Kids, ab welchem es der Mutter zumutbar war, zu arbeiten. Ein wesentliches Kriterium war seinerzeit die Betreuungsmöglichkeiten. Es gab noch vor 20 Jahren kaum, wirklich kaum Möglichkeiten, Kinder angemessen betreuen zu lassen. Auch waren die Kommunen noch nicht in der Pflicht, Krippenplätze bereitzustellen, Tagesmütter auch und diese noch zu bezahlen. Dies alles hat sich ja erst in den letzten Jahren geändert.


    Inzwischen hat man über die Versorgungsausgleichsschiene auch gesetzlich festgelegt, dass alle Ehen unter einer Dauer von drei Jahren eben Ehen von kurzer Dauer sind und deshalb der Versorgungsausgleich entfällt. Parallel dazu wurde kontinuierlich die Eigenverantwortung eines jeden Ehepartners für seine Versorgung nach dem Jahr Unterstützung gestärkt. Wir haben also kaum noch nachehelichen Unterhalt. Es sei denn, es handelt sich um eine Ehe von langer Dauer, wir haben schwere Erkrankungen vorliegen u.s.w. Da sind wir wieder bei der Einzelfallentscheidung.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    Hier geht wohl einiges durcheinander. Wenn das Kind bei dir wohnen bleibt, hast du einen Anspruch auf Kindesunterhalt.


    TK


    Kind hatte ich überlesen.


    Um dessen Unterhalt kann sich auch das Jugendamt (kostenlos) kümmern.


    edy

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  • Wir sind jetzt etwas über 2.5 J. verheiratet. Jetzt erst kommt er mit der Scheidung an. Kann er sofort die Scheidung einreichen oder muss er das Trennungsjahr erstmal abwarten?


    Wenn er abwarten muss wären wir über 3.5 Jahre verheiratet...

  • Hi,


    bei uns kann man die Scheidung etwa 9 Monate nach der Trennung (die auch in einer Wohnung erfolgen kann) einreichen. Das ist aber völlig einerlei, was den nachehelichen Unterhalt und meine diesbezügliche Einschätzung angeht. Eine Ehe von kurzer Dauer mutiert nicht nach einer gewissen Zeit automatisch in eine Ehe von langer Dauer. Und nur die kann ja, von einigen Ausnahmen abgesehen, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch begründen. Bei uns tun sich da die Gerichte schon bei Ehen von 15 Jahren Dauer schwer. Da kommt es auf ein paar Monate wie in deinem Fall nun wirklich nicht an.


    Herzlichst


    TK