Krankenkassenbeitrag

  • UHP hat geringe Einnahmen, die aber über 5% des Familieneinkommen liegen und damit keinen zusätzlichen Anspruch auf Taschengeld.
    UHP ist beim Ehemann mit krankenversichert (privat). Es existiert nur ein Vertrag, der Vertrag lauetet auf den Ehemann und die Prämie wird in einer Summe abgebucht.
    Die Versicherung weist in ihrer Prämienberechnung aber den Anteil, der auf den UHP entfällt sowie den, der auf den Ehemann entfällt, getrennt auf.
    Der SHT zieht nun den rechnerischen Anteil der auf den UHP entfällt von dessen Einnahmen ab, so dass die Einnahmen unter die 5% Grenze fallen und damit ein Taschengeldanspruch generiert wird und der UHP somit leistungsfähiger wird.
    Gibt es ein Urteil, dass Prämien beim Vertragspartner abzuziehen sind und nicht nach Belieben des SHT verteilt werden können?


    Gruß
    Pensionaer

  • Hallo!


    Mit einem Urteil kann ich leider nicht dienen, aber grundsätzlich sind die abzugsfähigen Positionen da zu berücksichtigen, wo sie auch tatsächlich entstehen. Sonst müsste zum Beispiel ein PKW-Kredit, der auf dem Namen des Ehepartners läuft auch anteilig beim UHP berücksichtigt werden, wenn dieser angibt das Auto auch zu nutzen. Dieser Vergleich passt natürlich nicht ganz, da sich bei den Versicherungskosten der Anteil des UHP schon auf Grund der Abrechnung ergibt, aber meiner Meinung nach ein nachvollziehbares Argument.
    Ich würde erstmal diese Position im Schriftwechsel mit dem SHT vertreten und dann das Sozialamt um ein entsprechendes Urteil bitten, um dies zu wiederlegen.


    Gräße, Ingwer

  • grundsätzlich sind die abzugsfähigen Positionen da zu berücksichtigen, wo sie auch tatsächlich entstehen.


    Ich vertrete die gleiche Meinung.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zitat

    Ich würde erstmal diese Position im Schriftwechsel mit dem SHT vertreten und dann das Sozialamt um ein entsprechendes Urteil bitten, um dies zu wiederlegen.


    Alles schon probiert. Der SHT geht aber gar nicht darauf ein sondern wiederholt nur stereotyp seine Klageandrohung.
    Trotzdem vielen Dank für die Antwort.

  • Der SHT geht aber gar nicht darauf ein sondern wiederholt nur stereotyp seine Klageandrohung.


    Eine beliebte Masche. der SHTs
    Drohen, einschüchtern, Gerichtsurteile nur halb zitieren und wichtige Passagen weglassen, usw.


    Habe ich auch alles erlebt.


    Auf diese Weise kann man viel Geld eintreiben.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Der SHT zieht nun den rechnerischen Anteil der auf den UHP entfällt von dessen Einnahmen ab, so dass die Einnahmen unter die 5% Grenze fallen und damit ein Taschengeldanspruch generiert wird und der UHP somit leistungsfähiger wird.
    Gibt es ein Urteil, dass Prämien beim Vertragspartner abzuziehen sind und nicht nach Belieben des SHT verteilt werden können?


    Also die zuständigen Gerichte geben sogenannte Leitlinien heraus, in denen geregelt wird, wie ein möglicher Unterhalt zu ermitteln ist. Dort heißt es unter Punkt 1.


    1. Geldeinnahmen
    1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.



    Und bei Punkt 10 wird das Einkommen dann bereinigt.
    10. Bereinigung des Einkommens
    10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
    Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.


    Hierunter sind dann eben auch die Versicherungsbeträge für eine Krankenversicherung zu sehen.


    Ergo ==> er wurde doch alles richtig gemacht. Der UHP hat ein Bruttoeinkommen X. Davon werden alle für den UHP relevanten Beträge abgezogen.


    LG Som-dtam

  • er wurde doch alles richtig gemacht. Der UHP hat ein Bruttoeinkommen X. Davon werden alle für den UHP relevanten Beträge abgezogen


    Lies mal den ersten Beitrag.
    Versicherungsnehmer ist der Ehemann und nicht die UHP. Diese ist lediglich die Versicherte.
    Der Ehemann zahlt die Versicherungsbeiträge.
    Folglich sind die Versicherungsbeiträge ihm zuzuordnen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen