Vater Pflegeheim, Mutter Grundsicherung?

  • Ich befürchte nur, dass in dem Moment, wenn wir Grundsicherung für meine Mutter beantragen, das Sozialamt von sich aus umstellt.

    Durch welche Vorschrift soll denn das abgedeckt sein?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Keine Ahnung.

    Ich habe mir den Antrag bzw. das Formular für Grundsicherung angesehen. Da wird sofort nach Einkommen Ehepartner gefragt und u.a. auch Pflegeheim. Und mein urspruengliche Anruf beim Sozialamt ging ja um die Frage, Grundsicherung u d/ oder Bli de Hilfe für meine Mutter. Und dann ging es lis mit Kostenbedarfsrechnung etc. ...

  • Danke, das Beispiel hilft zwar zu verstehen, wie das Sozialamt rechnet. Allerdings “rechnet” es ja auch den Bedarf des Pflegebedürftigen hoch, was für uns höhere Zuzahlungen bedeutet würde, so telefonische Ausku ft Sozialamt. Aber nicht vereinbar mit BGH RS. Ich habe inzwischen hilfreichen Richtlinien der Hansestadt Bremen gefunden, die auf S.14 dazu eingehen. Ich hoffe damit das Sozialamt ueber zeigen zu können und wenn das nicht der Fall ist, müssen sie es von uns halt versuchen einzuklagen.

    Unterhaltsrichtlinien_01.pdf


    Nervig ist allerdings, dass wir wohl nicht drum rum kommen gegenüber dem Sozialamt unsere Einkommensverhältnisse darzustellen. Ich hatte das meinen Geschwistern und uns gerne erspart, da im

    Grunde klar ist, wer zahlen muss.

    Warum solltest du Auskunft erteilen müssen, wenn dein Elternteil unterhaltsrechtlich nicht bedürftig ist? Ist dein Elternteil nicht bedürftig, geht doch auch kein Anspruch auf den SHT über.


    Wäre es falsch, die Bedürftigkeit mit Verweis auf das BGH-Urteil zu bestreiten und den SHT aufzufordern, die Bedürftigkeit vor diesem Hintergrund neu nachzuweisen?

  • Warum solltest du Auskunft erteilen müssen, wenn dein Elternteil unterhaltsrechtlich nicht bedürftig ist?

    Genau.


    Ich habe mir den Antrag bzw. das Formular für Grundsicherung angesehen. Da wird sofort nach Einkommen Ehepartner gefragt

    Das ist logisch. Ich habe weiter oben schon geschrieben:

    Wieso Einkommensangaben?


    Wenn dein Vater keine Sozialhilfe bezieht, ist das SA doch in Bezug auf den Vater gar nicht involviert.


    In Bezug auf die (Stief)Mutter wäre es involviert, aber ihr gegenüber bist du nicht unterhaltspflichtig.

    Es könnte sein, dass dein Vater ein entsprechendes Schreiben vom SA erhält und Auskunft geben muss.

    In der Auskunft gibt er an


    Einkommen:

    - Seine Rente

    - Das Pflegegeld der Pflegekasse

    - deine Zuzahlung (wird hier als sein Einkommen gerechnet)


    Ausgaben:

    Die Zahlung an das Heim


    Da bleibt nichts mehr übrig.



    Alles Wichtige steht in dem von Dir zitierten Urteil des BGH. Wichtig ist vor allem diese Zeile:


    [19] e) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßgebend.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Solange Unterhalts rechtlich mein Vater seine Tente erst mal nur fuer sich einsetzen muss, soll es mir dann auch egal sein, wie das SA rechnet. Meine Mutter haette so sogar mehr als mit Grundsicherung.


    Interessant waere noch zu wissen, ob wir auf den ganzen Fragekram verzichten koennen, wenn wir uns bereit erklären entsprechend Berechnung des BGH Urteils vom 7.7.2004 fuer meinen Vater aufzukommen. Hat damit jemand Erfahrung?

    Eine schlechte Strategie wäre, das mit dem SHT mündlich/am Telefon zu diskutieren. Wäre es nicht besser, auf RWA und Auskunftsaufforderung mit Verweis auf das Urteil zu antworten und den von dir errechneten unterhaltsrechtlichen Bedarf zu zahlen? Dann könntest du abwarten, wie der SHT schriftlich dagegen argumentiert.

  • Sozialhilfe wird auf Antrag gewährt.

    Wenn die Kinder die Deckungslücke aus eigener Tasche bezahlen, dann ist das SA nicht involviert.

    Es kann nicht sein, dass das SA Sozialhilfe Par Ordre Du Mufti verordnet.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Trotzdem werden wir es versuchen. Pflegeheim selber zahlen, waehrenddessen Ersparnisse Eltern bis auf Freibeträge aufbrauchen und dann Grundsicherung beantragen.

    wenn ein Elternteil im Heim ist und der andere Elternteil lebt weiterhin zuhause, dann gibt es keine Grundsicherung für den zuhause lebenden Elternteil,

    denn bei der genannten Konstellation ist § 92a SGB XII anzuwenden, der den Einkommenseinsatz regelt

    dies bedeutet für den zuhause lebenden Elternteil, er bekommt aus dem gemeinsamen Einkommen einen Garantiebetrag plus Miete, der Rest wird für den im Heim lebenden Elternteil eingesetzt

    ist der im Heim lebende Elternteil Selbstzahler, dann ist kein Unterhaltsanspruch entstanden

    verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

  • verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

    meine Empfehlung, diesen Rest nicht an das Heim überweisen, sondern die Zahlung erfolgt an das Sozialamt, dann ist auch keine Auskunft zu erteilen

  • Herzlichen Dank!

    Wenn dann nun aber kein Unterhalt für meine (Stief-)Mutter gezahlt werden kann, weil das Einkommen meines Vaters vollständig fuer Pflegeheim und Taschengeld verbraucht wird, erhält sie Leistungen vom Sozialamt in Form irgendeiner Sozialhilfeform, aber nicht in Form von Grundsicherung. Korrekt?

    Ich denke im Juli werde ich Leistungen beantragen muessen, bis dahin sollten die Ersparnisse auf das erlaubte Maß geschrumpft sein.

    Ich werde berichten, wie es weiter geht.

  • Wenn dann nun aber kein Unterhalt für meine (Stief-)Mutter gezahlt werden kann, weil das Einkommen meines Vaters vollständig fuer Pflegeheim und Taschengeld verbraucht wird, erhält sie Leistungen vom Sozialamt in Form irgendeiner Sozialhilfeform, aber nicht in Form von Grundsicherung. Korrekt?

    nein, für den zuhause verbliebenen Elternteil gibt es keinerlei Sozialhilfe, denn beide Elternteile bilden so eine Art von Bedarfsgemeinschaft

    dies bedeutet für den zuhause lebenden Elternteil, er bekommt aus dem gemeinsamen Einkommen einen Garantiebetrag plus Miete, der Rest wird für den im Heim lebenden Elternteil eingesetzt

    dieser Garantiebetrag aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile liegt oberhalb der Leistungen der Grundsicherung

    Ich denke im Juli werde ich Leistungen beantragen muessen, bis dahin sollten die Ersparnisse auf das erlaubte Maß geschrumpft sein.

    wenn das Einkommen inkl. Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, die Heimkosten zu bezahlen, dann Sozialhilfeantrag für den Heimbewohner, dann wird das Sozialamt automatisch § 92 SGB XII anwenden

    § 92a
    Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen


    (1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

    (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

    (3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

  • ist der im Heim lebende Elternteil Selbstzahler, dann ist kein Unterhaltsanspruch entstanden

    verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

    beträgt der Rest 100 € dann kommt noch 114 € Barbetrag (Taschengeld) hinzu, also gesamter Unterhalt 214 €

    wird ein Antrag auf Sozialhilfe für den Heimbewohner gestellt und der Unterhaltspflichtige will dies übernehmen, dann sollte er die Zahlungen unter Vorbehalt stellen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

    durch die Zahlung ist kein Anspruchsübergang gemäß § 94 SGB XII entstanden und darum keine Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialamt

    s. §94 SGB XII

    Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.

  • Hallo Unikat,


    hilf mir/uns, den Zusammenhang zu verstehen.



    Der Vater der UHP Vater befindet sich in einem Pflegeheim.

    Ihre Stiefmutter lebt weiter in der Wohnung.

    Ihr gegenüber ist die Stieftochter nicht pflichtig.


    Nehmen wir an das Heim kostet 4000 EUR.

    Durch seine eigene Rente + Pflegegeld hat er 3800 EUR zur Verfügung.

    Seine Tochter überweist ihm monatlich 200 EUR auf sein Konto und gibt ihm 100 EUR Taschengeld bar.

    Das wird normalerweise als Einkommen des Vaters gerechnet.


    Er kann also das Heim vollständig aus eigenen Mitteln bezahlen und stellt selbst keinen Sozialhilfeantrag.

    Unterhaltsrechtlich ist er nicht bedürftig.


    dann wird das Sozialamt automatisch § 92 SGB XII anwenden

    Sozialhilferechtlich müsste er seiner Frau einen gewissen Teil seines Einkommens abtreten.

    Das kann er jedoch nicht, da er sein Einkommen für sich selbst benötigt.


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Sozialhilferechtlich müsste er seiner Frau einen gewissen Teil seines Einkommens abtreten.

    Das kann er jedoch nicht, da er sein Einkommen für sich selbst benötigt.

    das muss er aus dem Unterhaltsrecht heraus, Familienunterhalt, üblicherweise mit Halbteilung

    dann würde der Heimbewohner bedürftig, dann Sozialhilfe, mit der Folge das Sozialamt wendet § 92a SGB XII an, siehe obere Ausführungen

  • Was würde das dann deiner Meinung nach für die UHP bedeuten?

    Welchen Unterhalt könnte man maximal von ihr fordern?


    Zahlenbeispiel:


    Nehmen wir an das Heim kostet 4000 EUR.

    Durch seine eigene Rente + Pflegegeld hat er 3800 EUR zur Verfügung.


    Die Stiefmutter hat eine eigene Rente von 500 EUR.

    Angenommene Miete = 600 EUR

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ganz einfach die Differenz der Heimkosten = 200 € plus Taschengeld 114 €, Gesamt 314 €