Elternunterhalt - Kauf von Immobilie steht kurz bevor

  • Die Vorbereitung der Abgeschlossenheitsbescheinigung die für die Teilungserklärung benötigt wird - (die dafür benötigten Aufteilungspläne, Architektenhonorar etc. ) wurden vom Verkäufer und mir bereits im Dezember angestoßen und von mir bezahlt.


    Für nächsten Dienstag ist der Notartermin für die endgültige Fertigstellung der Teilungserklärung und für die Besprechung / Erstellung des Kaufvertrags anberaumt.


    Noch ist also nichts unterschrieben - der Übergabetermin soll der 30.06. Sein.


    Die Finanzierung steht innerhalb der nächsten 4 Wochen spätestens - die Bank benötigt dafür erst die Teilungserklärung und den Kaufvertrag.


    Alles etwas kompliziert.

  • Für nächsten Dienstag ist der Notartermin für die endgültige Fertigstellung der Teilungserklärung und für die Besprechung / Erstellung des Kaufvertrags anberaumt.


    Noch ist also nichts unterschrieben - der Übergabetermin soll der 30.06. Sein.

    dies ist Bestandteil der bereits eingeleiteten Lebensplanung, wird auch höchstrichterlich so gesehen

    es wird jedoch nicht viel nutzen, da wahrscheinlich wenig von der zu zahlenden Kreditrate unterhaltsmindernd wirken wird, siehe Wohnvorteil

  • Zumindest die Zurechnung des "fiktiven" Unterhalts für meinen Betreuungsanteil wird mir ein gutes Stück weiter helfen.


    Die Gelegenheit eine solche ETW zu dem Kurs und in der Lage zu bekommen wird sich so schnell nicht wieder bieten - der Baukindergeld Korridor könnte vermutlich beim heutigen Immobilienmarkt aucg nicht mehr genutzt werden - der Markt ist einfach leer gefegt.


    Zumindest habe ich für mich jetzt Klarheit gewonnen, dass es für die Berechnung eher irrelevant ist bzw der Wohnwertvorteil ungefähr durch den fiktiven Unterhalt aufgefangen werden würde. Auch wären die Geschwister wohl mindestens genauso leistungsfähig wie ich (höheres Einkommen VS höhere Selbstbehalt als Familie).


    Noch sind es ungelegte Eier - und zur Not könnte ich auch noch die Tilgung runter setzten. Nicht schön - aber machbar.


    Danke zunächst für eure Geduld und Hilfe... :-)

  • 2 Fragen hätte ich noch bezüglich der Anrechnung des "fiktiven" Unterhalts:


    Wäre die Ausgangsbasis das reine Gehalt plus Steuererstattung, oder würde der Wohnwert mit hinzugerechnet?


    Würde wie bei der Kindesunterhaltsberechnung bei einem Kind die nächst höhere Stufe zugrunde gelegt?

  • Der "fiktive" Kindesunterhalt würde aber auch ein gutes Stück weiter helfen


    Wieso fiktiv?

    Im übrigen enthält die Düsseldorfer Tabelle nur den Mindestunterhalt. Besondere Ausgaben wie z.B. Kinderbetreuung, Nachhilfe, usw. müssen zusätzlich anerkannt werden.


    Steuernachzahlung plus Wohnvorteil erhöhen die Einkünfte

    Steuernachzahlung vermindert das Einkommen, Steuererstattungen erhöht es.

    Der Wohnvorteil könnte insgesamt auch negativ sein.

    Wohnvorteil = Wohnwert - Kreditbelastungen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wäre die Ausgangsbasis das reine Gehalt plus Steuererstattung, oder würde der Wohnwert mit hinzugerechnet?

    Nettogehalt plus Steuererstattung plus Wohnwert ergibt das unterhaltsrechtliche Netto, davon werden die unterhaltsmindernden Positionen abgezogen, das Ergebnis ist das bereinigte Netto

    liegt dies bei einen Single über 1.800, dann ist Unterhalt zu zahlen

    Beispiel: 2.100 bereinigtes Netto minus 1.800 = 300, dieser Betrag geteilt duch 2 ergibt den zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 150 €

    Würde wie bei der Kindesunterhaltsberechnung bei einem Kind die nächst höhere Stufe zugrunde gelegt?

    dies verstehe ich nicht

  • Berechnung der Abzugsfähigkeit von Kreditkosten gemäß

    BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16


    Bei der Berechnung des Elternunterhalts werden bei dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei den Finanzierungskosten für ein Eigenheim

    • zunächst die Zinsleistungen in voller Höhe angerechnet,
    • dann die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwert (=ersparte Miete),
    • schließlich die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen in Höhe von maximal 5 % des Bruttoeinkommens.

    Die 5% Altersvorsorge bilden die Obergrenze, wenn die Tilgungsleistungen höher als der Wohnwert sind, somit kein negativer Wohnvorteil mehr

  • @ Unikat,


    Ich kenne dieses Urteil.

    Ich war (und bin immer noch) der Meinung, es stellt den UHP besser als es vorher war.


    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

    Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

    Während vorher Tilgungsleistungen voll mit der möglichen Altersvorsorge verrechnet wurden, ist jetzt nur der den Wohnvorteil übersteigende Anteil zu verrechnen.

    M.E. eine Verbesserung.


    Vielleicht hat sich die Wortwahl geändert. Der BGH nennt es Wohnvorteil, meint damit aber den Wohnwert.


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • danke! Jetzt muss ich nur noch rausfinden, wie das geht

    Warum stellst du die Daten nicht hier ein?

    Dann bekommst du nicht nur eine Meinung.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • awi


    Was würde das konkret bedeuten:


    Nehmen wir an:


    Eine 80 qm Wohnung würde kalt 560 Euro kosten wenn ich sie anmiete.


    Finanzierung:

    Zinsanteil: 300

    Tilgungsanteil: 350


    Ich hätte es so verstanden, dass nur der Zinsanteil voll anerkannt wird, und der Tilungsanteil meine 5 Prozent Altersvorsorge sind. Das wäre dann eine Fehlannahme?


    Vielleicht hast du Recht mit dem öffentlich stellen - wir sind hier ja nicht mit "Klarnamen" vertreten. Sollten meine Geschwister mitlesen wäre das zwar unangenehm, aber vertretbar ...

  • Berechnung der Abzugsfähigkeit von Kreditkosten gemäßBGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Beispiel:


    Unterhaltspflichtiger hat ein Jahresbrutto in Höhe von 60.000 €,

    5% davon können als Altersvorsorge unterhaltsmindernd geltend gemacht werden = 3.000 €, mtl 250 €

    die Kreditrate beträgt 700 € mtl, davon 600 € Tilgung, 100 € Zinsen

    der Wohnwert, ersparte Miete, beträgt 500 €


    die 100 € Zinsen können voll abgezogen werden

    die 600 € Tilgung werden vom Wohnwert in Höhe von 500 € abgezogen, es verbleibt eine Resttilgung in Höhe von 100 €

    der Unterhaltspflichtige spart monatlich die 250 €, damit ist die 5 % Grenze AVV bereits ausgeschöpft

    die Resttilgung von 100 € kann nicht mehr abgesetzt werden, Folge kein negativer Wohnvorteil

    Von der Kreditrate in Höhe von 700 € kann der Unterhaltspflichtige nur 600 € absetzen, der Rest bleibt bei ihm hängen

  • Kommentar aus FamRZ


    1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

    2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen

  • okay... Hosen runter:


    Haushalt: 1 Erwachsener, 1 Kind


    Jahresbrutto: 55.000

    Durchschnittlich. Netto: 2900 (inkl. Weihnachtsgeld, UG, etc)

    Steuererstattung: 1000 / Jahr


    Kinderbetreuung: 250 / Monat - das würde eigentlich auf 100 Euro fallen ab August

    LV/ Zusatzrente - 5 Prozent Regelung

    BU: 80 Euro pro Monat

    Unfallversicherung: 20 Euro pro Monat

    Kredit: 300 Euro/Monat


    Was wäre mit der Risiko LV zur Absicherung des Immokredits?



    Wohnvorteil: 560 Euro

    Zins: 300 Euro

    Tilgung: 350 Euro

    Was ist mit dem Hausgeld für die Instandhaltungsrücklagen? Das Dach ist 80 Jahre alt und sicherlich in den nächsten Jahren fällig ...


    Wird das eigentlich jedes Jahr neu berechnet? Durch das Annuitätendarlehen verschiebt sich das ja deutlich

  • werden nur 200 € mtl. geleistet, verbleiben 50 € Kreditrate die nicht abgesetzt werden können

    werden 150 € gespart, dann Nullsummenspiel

    Gegenüber der vorher praktizierten Berechnungsweise doch ein Vorteil für den UHP.


    Während vorher nur die Kreditrate im Rahmen der Schuldverpflichtungen anerkannt wurde und keine zusätzliche Altersvorsorge möglich war, da der Tilgungsanteil in Höhe von 600 EUR ja schon die zugestandene Altersvorsorge (250 EUR) überschritt, kann jetzt noch eine zusätzliche Altersvorsorge geltend gemacht werden.


    Richtig?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen