Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • bisher galt die 100.000 € Grenze nur bei Leistungen der Grundsicherung, ab 2020 gilt diese Grenze auch bei allen Leistungen der Sozialhilfe, also auch bei Hilfe zur Pflege (Heimkosten)

    Beispiel:


    das Sozialamt leistet Hilfe zur Pflege im Rahmen der Heimkosten in Höhe von 500 €, der Unterhaltspflichtige hat ein Einkommen von 80.000 € und zahlt bisher 400 € gemäß Leistungsgsfähigkeit


    dies muss er ab 2020 nicht mehr, da sein Einkommen unter 100.000 € liegt

  • bei einem Selbständigen zählt der Gewinn, ansonsten ist das Procedere identisch

    Wo findet man Informationen oder Urteile zum Thema Selbstständigkeit und Einkommensgrenze?


    Selbständige sind ja bei der Ermittlung der Einkommensgrenze ggü. Angestellten stark benachteiligt, weil sie Sozialversicherung und Krankenversicherung von ihrem Gewinn bezahlen müssen und bei der Ermittlung des Einkommens für die Grenze nicht wie Werbungskosten abziehen dürfen. Soweit korrekt?


    Ist das vom Gesetzgeber so gewollt?

    Hat da nicht mal jemand gegen geklagt?

  • Beispiel:


    das Sozialamt leistet Hilfe zur Pflege im Rahmen der Heimkosten in Höhe von 500 €, der Unterhaltspflichtige hat ein Einkommen von 80.000 € und zahlt bisher 400 € gemäß Leistungsgsfähigkeit


    dies muss er ab 2020 nicht mehr, da sein Einkommen unter 100.000 € liegt

    Danke, das ist mir ja klar...aber wie berechnet sich das wenn das Einkommen über der Grenze liegt?

  • Selbständige sind ja bei der Ermittlung der Einkommensgrenze ggü. Angestellten stark benachteiligt, weil sie Sozialversicherung und Krankenversicherung von ihrem Gewinn bezahlen müssen und bei der Ermittlung des Einkommens für die Grenze nicht wie Werbungskosten abziehen dürfen. Soweit korrekt?

    so wird die 100.000 € Grenze ermittelt:


    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    wo siehst du das Problem

  • Selbständige sind ja bei der Ermittlung der Einkommensgrenze ggü. Angestellten stark benachteiligt, weil sie Sozialversicherung und Krankenversicherung von ihrem Gewinn bezahlen müssen und bei der Ermittlung des Einkommens für die Grenze nicht wie Werbungskosten abziehen dürfen. Soweit korrekt?

    Sozialabgaben spielen bei der Prüfung der Grenze keine Rolle

  • Danke, das ist mir ja klar...aber wie berechnet sich das wenn das Einkommen über der Grenze liegt?

    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • der Gesetzgeber hat im Gesetzentwurf folgendes festgehalten:


    § 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben


    es gelten somit die bisherigen Regeln wie bei der Grundsicherung

  • Beim Angestellten zählt der Abeitgeberanteil nicht zum Einkommen. Der Selbstständige aber muss den Arbeitgeberanteil von seinen Einkünften selber bezahlen.

    Somit muss der Selbstständige also entsprechend weniger verdienen, um unter der 100k-Grenze zu bleiben.

    da irrst du, denn bei der Prüfung der Grenze spielen Sozialabgaben keine Rolle

  • das Thema Berechnung der Grenze ist aus meiner Sicht hier im Thread mehr als erschöpfend behandelt,

    ich belasse es dabei


    es bleibt jeden unbenommen, einen eigenen Thread aufzumachen

    Wenn du nicht mehr darauf eingehen magst ist das natürlich in Ordnung.

    Aber für mich ist die Situation was die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherung und Krankenkasse angeht leider noch nicht so klar.


    Ich fasse mal ganz grob zusammen:

    Neues Gesetz verweist auf §16 SGB IV.

    §16 SGB IV sagt, dass Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte nach Einkommensteuerrecht.

    Einkommenssteuerrecht sagt, Einkünfte sind:

    • Einkünfte aus selbständiger Abeit abzgl. Betriebsausgaben
    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzgl. Werbungskosten
    • etc.

    Woraus ergibt sich jetzt die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherung und Krankenversicherung?

    Ich sehe das leider nicht. Daher meine Annahme, dass Selbstständige in diesem Punkt schlechter gestellt sind.