Unterhalt für 28jährige, 2 Ausbildungen abgebrochen

  • Nee Vitos, das ist falsch. Das "normale" BaföG muss man hälftig zurückzahlen. Das elternunabhängige nicht. Und elternunabhängiges Stipendium, da hat man kein Wahlrecht. Das gibt es nur (wenn ich mich richtig erinnere), wenn man ein bestimmtes Alter erreicht hat und mindestens 5 Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Beruf gearbeitet hat.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Vito,

    Sicher ist aber, dass diese 450 Euro keinesfalls reichen denn die private Schule kostet monatlich schon über 400 Euro.

    Deine Tochter hat diese Entscheidung selber getroffen.

    Auch in der Privatinsolvenz ist ein Studium möglich, wenn dadurch die Aussicht auf eine gut bezahlte Stelle gesteigert werden.

    Das muss Sie aber mit dem Insolvenzverwalter besprechen.

    Ich sehe den Weg hier als kontraproduktiv an, nur meine Meinung.

    Man darf ja nicht vergessen, das es da Gläubiger gibt, die so um ihre rechtmäßigen Forderungen gebracht werden.

    Das deine Tochter versucht Geld für ihr Leben zu bekommen ist ja vollkommen normal. Du bist aus unserer Sicht aber nicht mehr verpflichtet ihren Lebensplan zu finanzieren.


    Gruß


    frase

  • Meine Tochter hat mich nun heute per Einschreiben aufgefordert, ihr monatlich den vom BaföG-Amt errechneten Betrag zu zahlen.


    Ich denke, dass soll dem Vorausleistungsverfahren über das BaföG-Amt dienen. In der Folge wird mich nun sicherlich in Kürze das Amt befragen, warum ich die Zahlung ablehne. Wenn das Amt meiner Argumentation folgen sollte, würde meine Tochter daraufhin elternunabhängiges BaföG bekommen.


    Mal abwarten, ich werde dann alles anführen, was ich hier schon im Eingangs-Posting geschrieben habe. Hoffentlich wird das Amt meiner Argumentation folgen damit es gar nicht erst zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt...

  • Hallo,


    ob der Anspruch auf elternunabhängiges BAföG besteht weiß ich nicht, aber das wird jetzt wohl geprüft.


    Dafür muss meine Tochter mich zunächst zur Zahlung auffordern, was sie ja getan hat. Durch meine Ablehnung kommt dann das sogenannte "Vorausleistungsverfahren" in Gang, im Rahmen dessen das Amt mich näher befragen wird, aus welchen Gründen ich die Zahlung ablehne. Und da hoffe ich eben, dass das Amt ohne Klage zu erheben meiner Argumentation folgt. Sollte das der Fall sein würde es elternunabhängiges BaföG geben...


    Viele Grüße


    Vitos

  • Hi,


    irgendwie schaffst du es nicht, die Sachen richtig auf die Reihe zu bringen.


    Nein, die Tochter muss als Voraussetzung für diese Förderungsform dich nicht zunächst zur Zahlung auffordern. Wo hast du das nur her? Das ist was völlig anderes. Vermenge das nicht miteinander.


    Ob das Amt den bewilligten Beitrag um den Beitrag aufstockt, den es errechnet hat, das kann ich aufgrund der wenigen Angaben hier nicht abschätzen. Jedenfalls, nochmals, es ist familienrechtlich unerheblich.


    Du musst dich mit dem Amt überhaupt nicht auseinander setzen. Das Amt zahlt seinen Anteil an die Tochter, der Rest ist Angelegenheit der Tochter.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    herzlichen Glückwunsch, deine Tochter scheint echt clever zu sein.

    Deine Argumente sind aber echt gut, bin gespannt, wie die Sache ausgeht.

    Möglicherweise bekommt Sie dann auch nöch Ärger, wenn bei der Beantragung falsche Angaben gemacht wurden.

    woher weisst du denn, dass ein Anspruch auf elternunabhängiges BaföG besteht?

    Wenn die Eltern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind, darf trotzdem die Ausbildung nicht gefährdet werden.

    Dann zahlt das Amt eben elternunabhängiges BaföG.


    Gruß


    frase

  • Hallo TK,

    Du musst dich mit dem Amt überhaupt nicht auseinander setzen.

    leider doch, wenn es um ein Vorleistungsverfahren geht.

    Es gibt eine Anhörung, warum du nicht zahlst oder keine Auskunft erteilen willst.

    Je nach Ausgang, klagt das Amt die Voraussleistung bei dir ein oder zahlt eben elternunabhängig.

    Auch wenn es hier nicht zum Thema gehört, so wurde bis zum AEG auch mit den UHP umgegangen.


    Gruß


    frase

  • timekeeper


    Es ist tatsächlich so, wie frase es geschrieben hat.


    Damit meine Tochter beim Amt Vorausleistungen erhält, muss sie gegenüber dem Amt zunächst nachweisen, dass sie mich zur Zahlung des errechneten Betrages aufgefordert hat. In der Folge hört das Amt mich dann an aus welchen Gründen ich die Zahlung verweigere.


    Wenn das Amt dann meiner Argumentation folgen sollte, bekäme meine Tochter elternunabhängiges BAföG. Folgt das Amt meiner Argumentation aber nicht, würde das Amt sozusagen gegen mich eine Klage führen, um den Unterhaltsanspruch meiner Tochter prüfen zu lassen.

  • Das hat aber nichts mit elternunabhängigen BaföG zu tun. Elternunabhängiges Bafög hat eine ganz andere Bewilligungsbasis. Da müssen die Eltern überhaupt keine Auskünfte erteilen. Da geht es z.B. um mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit. Da werden die Eltern überhaupt nicht gefragt, was sie verdienen. Da geht auch kein Verdienst der Eltern in die Berechnung mit ein. Also ganz was anderes.


    Bei dir geht es um das stinknormale Bafög. Da ist Berechnugsgrundlage des Amtes eben das Einkommen der Eltern. Da interessiert das Familienrecht nur am Rande und wir haben einen Anspruchsübergang, wie wir sie auch bei anderen Sozialleistungen (vom Sozialamt, vom Job-Center) haben. Wobei der Klassiker ist, dass Eltern keine Auskünfte erteilen. Da geht es dann um diese Auskunftserteilung. Wenn das Amt dann berechnen kann, dann tut es das. Die familienrechtliche Seite durchzusetzen, das obliegt dann in der Regel dem Studenten. Interessiert das Amt nicht mehr, weil es ja seine Aufgaben erfüllen kann.


    Könnte es sein, dass ihr mit der Vokabel "elternunabhängig" nicht zurecht kommt? Jedenfalls mutiert eine normale Bafög-Unterstützung nicht in eine andere Unterstützung, bei der die Bewilligungsvoraussetzungen völlig andere sind. Ein Affe im Zoo wird ja auch nicht zum Löwen, wenn man ihm ein Schild umhängt, auf dem steht "ich bin ein Löwe." Ein Affe bleibt ein Affe, ein Löwe bleibt ein Löwe.


    Und nochmals: bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern werden familienrechtliche Belange nicht berücksichtigt. Die Tochter erfüllt im Augenblick lediglich die Auflage des Amts, die Basis für die Berechnung von Bafög zu schaffen. Also, kein elternunabhängiges Bafög beantragt. Und der Bescheid, der dann ergeht, entfaltet nur gegenüber der Tochter Wirksamkeit, nicht gegenüber den Eltern. Und, die familienrechtliche Berechnung kann völlig von der Berechnung des Amtes abweichen.


    Ist jetzt der Unterschied etwas klarer geworden?


    Herzlichst


    TK

    (der die genannten Bestimmungen durchaus bekannt sind)

  • Hallo TK

    Könnte es sein, dass ihr mit der Vokabel "elternunabhängig" nicht zurecht kommt? Jedenfalls mutiert eine normale Bafög-Unterstützung nicht in eine andere Unterstützung, bei der die Bewilligungsvoraussetzungen völlig andere sind.

    Ich stimme dir vollkommen zu. Ein normales BaföG hat andere Kriterien zu erfüllen als ein "elternunabhängiges".


    In dem geschilderten Fall hat das BaföG-Amt den normalen Antrag bearbeitet und ist zu dem Schluss gekommen, das Summe X gezahlt wird und Summe Y von den Eltern zu zahlen ist. (klar hätte der Vater hier erstmal seine Auskünfte verweigern können, hat er aber nicht getan)

    Wir sind hier alle der Meinung, das die Summe Y (Unterhaltsanspruch) nicht mehr besteht.

    Es stehen also zwei unterschiedliche Ergebnisse (Auffassungen) im Raum.

    Das Amt zahlt nun als Vorleistung, leitet diesen Anspruch auf sich über (§37) und prüft nun warum die Eltern ihren Teil nicht zahlen.

    Als Vorwegnahme des Ergebnis bleibt mit großer Wahrscheinlichkeit, das die Eltern Summe Y nicht zahlen müssen.

    Was passiert dann?

    Die Vorleistung wird in diesem Fall "elternunabhängig" weiter gezahlt, da sonst der Ausbildungsabschluss gefährdet wäre.

    Es mutiert also doch etwas, die Zahlung der Summe Y wird vom Steuerzahler mitgetragen.


    Gruß


    frase

  • Seufz, ist das denn so schwer zu verstehen. Elternunabhängig ist was anderes. Da wird überhaupt nicht geprüft. Das Amt hat nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen geprüft, sondern nach öffentlich-rechtlichen. Und ein Anspruchsübergang erfolgt nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen, Voraussetzung ist also, dass ein Anspruch besteht und dann nur insoweit, wie Aufwendungen geleistet wurden. Mit der familienrechtlichen Berechnung hat das alles so viel zu tun wie Bismarck mit den Preiselbeeren. Wegen der Begrenzung hinsichtlich der Höhe macht das Amt in der Regel gar nichts geltend, sondern überlässt das den Kindern. Wobei es durchaus nicht unstreitig ist, wie im Einzelfall geleistete Aufwendungen zu definieren ist.


    Und das Amt ist nicht zu den Schluß gekommen, dass die Summe xy von den Eltern zu zahlen ist. Das Amt hat lediglich seinen Rechenfaktor eingesetzt. Keine familienrechtliche Überprüfung vorgenommen.


    Herzlichst


    TK

  • Interessante Fragestellung.

    Ich habe mir mal den Paragraphen reuasgesucht:

    Zitat

    § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen

    (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.

    Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet.

    Allerdings muss ich zugeben, dass ich nicht wirklich verstehe, was hier (rot) ausgesagt wird.

    Kann das ein Wissender in normalen, einfachen Worten wiedergeben?

  • Hi,


    okay, ich versuche es mal.

    Es muss ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Das ist der familienrechtliche Aspekt. Denn ein Anspruch, der nicht besteht, der kann auch nicht an wen auch immer übergehen. Dieser Anspruch geht geht auf das Amt über, und zwar nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs, sondern auch der Auskunftsanspruch. Der Anspruch hat also zwei Teile: den Auskunftsanspruch und den Zahlungsanspruch.


    Und jetzt kommt eine Einschränkung, der Anspruch ist nach oben gedeckelt. Einmal durch die Höhe der geleisteten Aufwendungen, aber auch durch die gesetzlich festgelegten Begrenzungen der Bafög-Regelungen.


    Wir haben hier also den ersten Punkt, welchem das Amt eine familienrechtliche Überprüfung vornehmen muss. Vorher bei der Eigenberechnung nicht. Erst bei der Geltendmachung aus abgetretenem Recht.


    Mal ein willkürliches Beispiel:


    1. Schritt: Amt kommt auf einen Anspruch des Studis gegen die Eltern von 500 €. Zahlt für das Kind aufstockend 360,- € Bafög.

    Die Eltern zahlen keinen Unterhalt, weder die 500 € noch einen anderen Betrag.

    2. Schritt: Amt will klagen bzw. erst einmal Gelder bei den Eltern eintreiben. Nunmehr muss familienrechtlich gerechnet werden. Amt kommt auf einen Unterhaltsanspruch des Studis gegen die Eltern in Höhe von 600 ,- €. Es kann aber maximal 360 € geltend machen, eben den Betrag, den es aufgewendet hat für das Kind. Das Amt wird keine familienrechtlichen Ansprüche durchsetzen. Das bleibt immer dem Kind vorbehalten.


    In der Praxis wird es also in der Regel dazu führen, dass das Kind selbst tätig werden muss.


    Herzlichst


    TK