Bestattungskosten

  • Hallo,


    der Elternunterhalt ist durch die Gesetzesänderung für mich Geschichte. Damals wurde eine Minderung um 50% anerkannt, wegen traumatischer Erlebnisse in der Kindheit mit meiner Mutter, die ich durch Zeugenaussagen belegen konnte.


    Jetzt ist die Mutter verstorben, wegen Überschuldung habe ich das Erbe bereits ausgeschlagen.


    Für Bestattungskosten bin ich ja trotzdem zuständig und so stellte mir das Gesundheitsamt eine entsprechende Rechnung. Beim Sozialamt könnte ich Kostenübernahme beantragen, wenn ich selbst nicht zahlungsfähig wäre. Dies ist nicht der Fall. Wie sieht es bei diesen Kosten mit einer Minderung wegen meiner Kindheitserlebnisse aus? Es ist das selbe Sozialamt, welches schon die Minderung des Elternunterhaltes genehmigte, Aktenzeichen müssen dort noch vorhanden sein. Habe ich eine Chance?

  • Wie sieht es bei diesen Kosten mit einer Minderung wegen meiner Kindheitserlebnisse aus? Es ist das selbe Sozialamt, welches schon die Minderung des Elternunterhaltes genehmigte, Aktenzeichen müssen dort noch vorhanden sein. Habe ich eine Chance?


    Meine Meinung ohne dass ich mich da tief auskennen würde: nein, keine Minderung bei Bestattungskosten möglich, zumindest ist mir eine solche Möglichkeit nicht bekannt.

    Aber es spricht eigentlich nichts dagegen wenn du beim SHT darüber schriftlich nachfragst bzw. bei der Stelle nachfragst, die dich auffordert die Kosten zu übernehmen. Wenn ihr Meinungsverschiedenheit habt, kannst du es noch gerichtlich klären lassen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass eine solche Klärung sich für dich lohnt.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ich habe jetzt reingeschaut, du hast doch eine Chance, so wie es aussieht. Unzumutbarkeit nach §74 SGB XII.



    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi,


    na ja, die Unzumutbarkeit ist schon sehr, sehr hoch aufgehängt. Ich kenne das von Fällen, etwa bei kriminellen Handlungen (nachweisbar) gegenüber dem Erben. Ein "der Verstorbene hat mir Leid zugefügt" langt da nicht. Auch nicht Erziehungsfehler oder ein fehlender Kontakt seit Jahrzehnten.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Mikexx,


    biete dem Amt an, die Hälfte der Kosten zu tragen.

    Das war wohl auch die Intension deiner Frage.


    Du könntest deine alte Regelung vom Amt mit Aktenzeichen als Grund angeben und zusätzlich auf § 74 SGB XII hinweisen.


    Ob dann das Amt den Fehlbetrag einfordert, wird sich ja zeigen.


    Gruß


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