Keine schriftlichen Berichte

  • Hallo, ich bins wieder.



    Ich habe unterschiedliche Meinungen erhalten daher frage ich nun hier erneut.


    In einer UG- Sache wurde ein Verfahrensbeistand eingesetzt, dieser kam aber kein schriftlicher Bericht, ebenso wurde das Elterngespräch erst verschoben dann abgesagt Begründung der Sachbearbeiter war erst krank und hätte keine Zeit mehr es wäre nicht weiter schlimm.


    A sagt : es besteht kein Zwang dazu eine mündliche Stellungnahme genügt

    B sagt : es muss ein Bericht erstellt werden von beiden und das Elterngespräch stattfinden sonst wäre es ein Verfahrensfehler.

    Ich sage: ich bin juristisch ein Laie und frage nun euch.


    Was sagt ihr und was macht man wenn die Anhörung quasi vor der Türe steht.

    Darf man dies anmerken, mit den Berichten bei der Anhörung an wen wendet man sich?


    Ich habe gelesen es gibt Verfahren die seien im Vorfeld abgesprochen sind hier Anhaltspunkte, das etwas nicht stimmt oder ist das alles selten mit den Berichten aber nicht unüblich?

    :/ ich bin etwas irritiert über die so komplett konträren Antworten von Juristen.


    Bitte um eure Rückantworten.

  • Die Aussage von A entspricht der gesetzlichen Regelung des Paragraf 158 b FamFG, welcher (nur) regelt, dass eine schriftliche Stellungnahme gefertigt werden SOLL.

    Eine solche ist also nicht zwingend erforderlich.

    Es gab doch eine schriftl. Stellungsnahme ist es üblich, dass diesen nur eine Partei rechtzeitig erhält? Uns wurde er direkt vor dem Termin überreicht sodass ich diesen nicht rechtzeitig durchlesen konnte.

  • Normalerweise gehen die schriftlichen Stellungnahmen gleichzeitig an beide Parteien raus. Da kann natürlich auch mal eine Panne passieren. Wie man selbst dann darauf reagiert, das bleibt einem selbst überlassen. Also man stellt einen Antrag auf einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung. Oder aber, man nimmt zu dem Bericht noch schriftlich Stellung; kommt eben auf den Einzelfall an.


    Mir fällt gerade noch eine Variante ein. Eine Seite ist anwaltlich vertreten, eine nicht. Der Anwalt hat ein Fach beim Gericht, da wird dann das Dokument des Jugendamtes relativ schnell bei ihm landen. Bei der Partei ohne Anwalt muss dann noch ein kurzes Übersendungsschreiben verfasst werden, das geht dann alles zur Postausgangsstelle, wird dort eingetütet und dann in den Versand gebracht. Dadurch können sich dann Zugangsdiskrepanzen ergeben.


    TK

  • Ja, über den VB lässt sich trefflich streiten :-)


    Zu welchem Zweck sollen die Elterngespräche stattfinden: Ein Blick in den Beschluss der Bestellung hilft: Lt. der Verfahrensordnung §158b Abs 2 Satz 2 ist das Gericht verpflichtet, Art und Umfang konkret zu beschreiben und vor allem zu begründen. Fehlt dies im Beschluss, ist er nichtig. Denn der Gesetzgeber hat sich was dabei gedacht.


    Und so auch bei der Stellungnahme: Der VB ist nicht ausforschendes Organ des Gerichtes um alles zu Offenbaren oder eine Meinung zu haben.


    Die gewünschte Stellungnahme bezieht sich nur auf die Tätigkeit des VB, nicht aber auf das Gesagte oder Gerochene in der Familie. Für die Erhebung, Auswertung und Übermittlung von Intimdaten (Personenbezogene Daten der besonderen Kategorie und aus dem geschützten Bereich der Familie) wäre eine gesetzliche Befugnisnorm nötig.


    Und ja, es ist nicht unüblich dass versehentlich nur an eine Partei versendet wird und oh wunder dies erst in der Verhandlung auffällt. Deshalb ein oder zwei Tage vorher Akteneinsicht nehmen..... Ein sicheres Indiz ist es, wenn man "versehentlich" ein anderes Schriftstück mit Zustellurkunde ein zweites Mal erhält. Die Zustellurkunde hängt dann an dem Schriftstück in der Akte, das man nicht bekommen hat. "Hund sans scho, die Juristen"


    Methode 1 : Einwilligung des Betroffenen nach erfolgter Information, zu welchem konkreten Zweck die Daten erhoben werden, nach welchem Verfahren sie ausgewertet werden, Recht auf Berichtigung vor Übermittlung, Einschränkung und Widerspruch. Verzicht auf Anspruch auf die Anwendung der Grundsätze der Verarbeitung aus DSGVO Art. 5.

    Methode 2: Gesetz schaffen.


    Für Kinder unter 14 Jahren gilt die vermutete Unreife zur Einwilligung.


    Lesart des Gesetzes:

    Die Verfahrensordnung FamFG ist für das Gericht einschlägig. Der Verfahrensbeistand ist jedoch unabhängig, nur dem Kind verpflichtet (Haftungsbefreit) und noch dazu Beteiligter in dem Verfahren.

    Der §158 regelt nur die Aufgaben und Pflichten des Gerichtes. Hat zu Bestellen, hat auf Geeignetheit zu achten, hat die Aufgabe zu vergeben, konkret zu bezeichnen. Hat Rechtsmittel zu bescheiden, darf den VB nicht als Elternteil (Grundrechteträger) ansehen. Hat bedingungslos nach Bestellung zu bezahlen.


    Lesart der Gerichte und der unkritischen Kommentarliteratur:

    VB darf alles und untersteht dem Schutz der Gerichte. "Der Verfahrensbeistand - Das Multitool für die Rechtspflege"


    Die Stellungnahme kam erst letztes oder vorletztes Jahr nach zähem Ringen in das Gesetz. Der VB ist dem Gericht keine Rechenschaft schuldig, dies führte bei Heimunterbringungen und Verfahren von Jugendlichen, vertreten durch einen Amtsvormund, zu für den Staat unschönen Beschwerden. Es stellte sich heraus, dass der VB völlig untätig geblieben ist. Daraus resultiert nun auch die Möglichkeit, ihn von seiner Aufgabe zu entbinden (Ohne Soldverlust). Skeptiker wurden damit beschwichtigt, auch für die Stellungnahme, die Tätigkeit des VB, gelte ja die DSGVO.


    Deshalb streiten die Juristen gerne mit Datenschützern und Elternrechtlern. Letztere sehen den VB in Kindschaftssachen der Eltern als vierten Mann am Tisch der Eltern, der Dritte ist schon das Jugendamt.


    alles klar?