3 Monate noch bis zur Geburt! Termin beim Jugendamt steht an.

  • In der Vergangenheit hat man für den Bedarf dann üblicherweise den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt für nichterwerbstätige Personen herangezogen. Letztes Jahr noch 960 €, seit diesem Jahr 1120 €. Eventuell ist das sogar mehr als der Bürgergeld-Anspruch der Mutter und das Jobcenter deckelt dann auf die eigene Auszahlungshöhe.

  • Hi,


    man sollte Bürgergeld nicht mit dem Anspruch aus Familienrecht vermengen. Das Jobcenter (JC) würde wie folgt rechnen: Kind und Mutter bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie hätten gemeinsam einen Bedarf von (gerundet) 500 + 318 + 161 + angemessene Warmmiete + Krankenkasse, sofern nicht woanders familienversichert. So, diesen Betrag stellen sie den Einnahmen der Mutter gegenüber. Also dem, was du für das Kind zahlst und dem, was du für die Mutter zahlst. Deine Zahlungsverpflichtungen ergeben sich aus dem Familienrecht. Erst an diesem Punkt, also wenn die beiden Beträge feststehen, kommt es zu einer "Vernetzung" von Familienrecht und öffentlich-rechtlichem Sozialrecht.


    Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer?


    TK

  • Zum Glück geht das Forum wieder:)

    Weißt du auch wie das ist wenn z. B. die werdende Mutter innerhalb der 3 Jahren ihr Studium macht und Bafög bezieht ? Ich glaube zwar nicht das sie das macht aber anzuschließen ist es nicht. Oder sie macht es erst wenn das Kind 3 Jahre alt ist . Keine Ahnung wie lange so ein Studium geht aber am Ende zahl ich 6 Jahre Betreuungsunterhalt. Ihre Absicht ist so lange so viel Geld wie möglich ohne was zu tun zu erhalten. So schätze ich sie jetzt mittlerweile ein .

  • Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.6.2015 – XII ZB 251/14) bereits geklärt:


    "Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Absatz II BGB dar."


    Aus der Begründung, RN 28:


    "Sie (die Mutter) ist insoweit vielmehr gehalten, entweder ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (...) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen."

  • okay vielen Dank da ist ja doch etwas Licht am Ende des Tunnels . Ich bin eben sehr skeptisch in solchen Sachen da ich aus dem Bekanntenkreis alleinerziehende kenne die mittlerweile 40 Jahre alt sind und noch nie so richtig etwas gearbeitet haben. Weil einfach kein Bock. Und ich will oder wollte eben meinem Kind schon etwas bieten können wenn mir nicht alles genommen wird. Es wird ein Junge und mein Traum wäre das er in meine Fußstapfen tritt mit Benzin im Blut z.B. Gokart usw. Mein Hobby hab ich im Moment auf Eis gelegt . Erstmal abwarten bevor ich es aufgebe.

    Träumen darf man

  • Hi,


    Du musst keine Ausbildung/kein Studium finanzieren. Die einzige Frage, die sich nach drei Jahren stellt, ist, ob diese Ausbildung mit der Kinderbetreuung vereinbar ist oder ob da die Mutter zurückstecken muss. Hinzu kommt ja noch die Problematik, dass die glückliche Mutter überhaupt noch keine Ausbildung angefangen hat. Und, sollte sie studieren, an der Hochschule, an der ich mich auskenne, gibt es z.B. eine Kita, die studierende Elternteile in Anspruch nehmen können, auch stundenweise. Also, Mutter/Vater nehmen Kind mit in die Uni und am Abend wieder mit nach Hause. Also, Studium und "Aufzucht der Brut" lassen sich in der Regel gut vereinbaren. Verplane erst einmal die ersten drei Jahre.


    TK

  • Hallo hier bin ich wieder . Wollte jetzt kein neues Thema eröffnen. Mein Sohn ist seit 03 . Oktober 2023 auf der Welt und ich sehe ihn jeden Tag. Vom Jobcenter hab ich jetzt noch nichts gehört oder bekommen. Muss sich die KM darum kümmern oder ich ? Die KM hat ja Bürgergeld beantragt und ich gehe mal davon aus das sich das ganze dann anhäuft. Ich hab vorab Kindesunterhalt der KM für Oktober überwiesen . Da hab ich mit dem Jugenamt telefoniert. Wollte halt nicht das da dann den Rechnung von 5000,- auf einen Schlag kommt.

  • Hi, erst einmal herzlichen Glückwunsch zum Nachwuchs. Ein Menschenjunges - das hat so was positives. Dem Nachwuchs alles erdenklich gute - möge das Leben stets gut zu ihm sein. Das wünsche ich euch von ganzem Herzen.


    Ein Hinweis zu den Ausführungen von TR. Der familienrechtliche Anspruch der Mutter kann von dem Anspruch, der gegen das JC besteht, abweichen. Und zwar nach unten als auch nach oben. Deshalb ist es immer sinnvoll, insoweit einen Fachmann mal alles durchrechnen lassen.


    TK

  • Während der Mutterschutzfrist, und ggf. auch während der ersten drei Jahre, kannst du zztl. zum Kindesunterhalt auch zum Betreuungsunterhalt in Anspruch genommen werden; das JC sollte dich freilich rechtzeitig informieren, um auch ggf. rückwirkend Ansprüche geltend machen zu können.