Unterhaltspflicht nachdem Kind schon gearbeitet hat

  • Hallo,


    ich habe eine Frage bzw. brauche einen Rat. Aber erstmal zum Sachverhalt.


    Mein Sohn, 20 Jahre alt, hat die Ausbildung abgebrochen. Danach arbeitete er und hatte eine eigne Wohnung mit seiner Freundin.

    Jetzt hat er sich in eine Ganztagschule eingeschrieben, verdient kein Geld mehr und wohnt wieder bei meiner Ex-Frau.

    Nun will er Bafög beantragen und braucht meine Einkommenserklärung. Das habe ich erstmal verweigert, aber angeblich soll sich jetzt das Amt an mich wenden wegen Unterhalt. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall ? Bin ich weiterhin unterhaltspflichtig oder hat er die Unterhaltspflicht verwirkt ?

    Bitte um schnelle Antworten, was ich am besten in diesem Fall machen kann.


    MfG

    Hans

  • Normalerweise muss man eine Ausbildung finanzieren.

    Dazu muss man aber auch zielstrebig sein. Wenn man zwischendurch mehrere Jahre arbeitet, kann man das auch verwirken.

    Wie lange hat er gearbeitet?


    Grob würde ich sagen, solange er Bafög bekommt, bist du auch unterhaltspflichtig. Über diesen Zusammenhang bin ich mir aber nicht ganz klar. Vermutlich ist das mal wieder eine Einzelfallentscheidung.

    Ich wäre da insofern vorsichtig, falls du nicht mitwirkst, da er dann Vorausleistung beantragen kann und dann das Bafög-Amt gegen dich prozessieren wird.

  • Danke für deine Antwort.

    Er will gerade Bafög beantragen, deswegen möchte er meine Einkommenserklärung, die ich verweigern wollte, weil es für mich nach erneuten Unterhalt riecht.

    Er hat die Ausbildung nach 3 Monaten abgebrochen, dann hat er 1,5 Jahre gearbeitet und über ein Jahr eine eigne Wohnung gehabt.

    Ein Internetstudium hat er während der Zeit auch angefangen und wieder abgebrochen...

  • Hallo hans44,


    Welches Amt soll sich an dich wenden ? Das BAFöG-Amt wird sich wegen Unterhalt, nicht an dich wenden.


    edy

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  • Hallo Hans,


    Das BAFöG-Amt braucht die Einkommensnachweise beider Eltern, um zu sehen ob der Sohn überhaupt


    BAFöG berechtigt ist. Haben die Eltern ein zu hohes Einkommen, gibts kein BAFöG.


    edy

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  • Wobei noch ergänzend zu edy anzumerken ist, dass familienrechtliche Ansprüche und öffentlich-rechtliche durchaus unterschiedlich sein können. Die BaföG-Behörde kann also durchaus aus einem Einkommen der Eltern schließen, dass kein BaföG-Anspruch besteht, familienrechtlich dieser aber nicht mehr besteht. Nur, in dem Fall hier sehe ich noch keine dauerhafte Unterbrechung der Ausbildung, die zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen könnte.


    TK

  • Hallo,


    Zitat von aus dem WWW

    Wenn du keinen Kontakt zu deinen Eltern hast oder sie sich weigern, dich beim Ausfüllen der BAföG-Formulare zu unterstützen, kannst du mit BAföG Formblatt 8 einen Antrag auf Vorausleistung beim BAföG Amt stellen. Damit trittst du deinen Unterhaltsanspruch ans Amt ab.

    edy

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  • Hans, ich möchte noch was ergänzen. Einmal ist dieses Kind nicht mehr priviligiert; also rutscht in der Rangfolge weiter nach hinten; das Kindergeld ist voll, nicht hälftig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Und, die Mutter, kann nicht sagen, sie finanziere ja das "Hotel Mama," deshalb sei sie nicht zu berücksichtigen. Das hat bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs keinerlei Einfluss. Ob die Mutter dann, wenn ihr Anteil am Unterhalt feststeht, eine wie auch immer geartete Vereinbarung mit der Mutter trifft, das ist eine ganz andere Frage.


    TK