Berechnung 100.000 Euro für den Elternunterhalt / Anerkennung Arbeitszeitverkürzung durch Sozialamt



  • Zitat

    smartsteuer GmbH, Hannover


    Die Summe der Einkünfte, vermindert um den → Altersentlastungsbetrag, den → Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (→ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) nicht zu den Einkünften gerechnet werden.

    ("smartsteuer" gehört auch zu Haufe)


    Haufe ist als seriös einzuschätzen, würde ich sagen.


    Verstehen tue ich das nicht, zumindest nicht komplett.

    Kapitalerträge können zur "Summe der Einkünfte" zugerechnet werden, aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen UHP. Hmm, sicher bin ich mir nicht.

    Ich weiß nicht, wie ein Sozialgericht entscheiden würde, wenn ein UHP eigentlich unter 100T Einkommen hat, aber durch Kapitalerträge über 100T liegt.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg, richtiger Hinweis an dieser Stelle ….

    Es ist richtig, dass die Kapitalerträge nicht unbedingt in die Einkommensteuererklärung gehören.


    Trotzdem, sollte man auch folgende Meinung (Haufe) im Hinterkopf behalten:

    Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?


  • Im "Deutsches Anwalt Office Premium Online" (Haufe-Verlag) steht zum Thema "Elternunterhalt" im Kapitel 8.2.6, dass Kapitalverluste nicht zur Wertverbesserung herangezogen werden. Somit habe ich nun die Gewißheit, dass mein Einkommen über der 100.000 Euro Grenze liegt.

  • GuMo Mannii,


    dann würde ich diese "Gewissheit" nicht verbreiten und mich darüber freuen.

    Sollte das Amt dann Auskünfte verlangen beginnt eine neue Etappe.

    Da du Geschwister hast, ist bei der Berechnung nun auch deren Einkommen von Bedeutung.

    Ihr seit alle grundsätzlich nach eurem Einkommen unterhaltspflichtig, befreit von der Zahlung werden dann Unterhaltspflichtige, die unter der Grenze liegen.


    Such dir einen kompetenten Rechtsbeistand und/oder überlege, ob es dir deine Mutter Wert ist, einen Teil der Kosten für ihre Pflege zu tragen.


    Gruß


    frase


  • "...können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden..."


    Es handelt sich um die Berechnung der Leistungsfähigkeit aus dem "Netto-Einkommen", falls man über 100T "Brutto" Einkommen hat. Es handelt sich im Kapitel 8.2.6 also NICHT um die Frage ob und wie die Kapitalverluste bei der Berechnung der Summe der Einkünfte ("Brutto-Gehalt") berücksichtigt werden.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • "...können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden..."


    Es handelt sich um die Berechnung der Leistungsfähigkeit aus dem "Netto-Einkommen", falls man über 100T "Brutto" Einkommen hat. Es handelt sich im Kapitel 8.2.6 also NICHT um die Frage ob und wie die Kapitalverluste bei der Berechnung der Summe der Einkünfte ("Brutto-Gehalt") berücksichtigt werden.

    Du hast recht. Danke für die Korrektur. Einen konkreten Hinweis auf den Umgang mit Verlusten aus Kapitalvermögen könnte ich den anderen Kapiteln nicht entdecken. Es werden nur Einkünfte und Gewinne erwähnt.



  • Das wird der kommende Schritt werden, dass sich meine Geschwister, soweit es denn dazukommt, nicht gegenüber dem Sozialamt "arm" rechnen. Es handelt sich jeweils um Patchwork-Familien z.T. mit Kindern aus erster und zweiter Ehe. Ich gehe davon aus, dass bei Berechnung deren Selbstbehaltes entsprechend hohe Abzüge für Kinder geben wird.

    Meine Mutter unterstütze ich gerne. Nur wäre es schön, wenn es keine 20-30 TEuro pro Jahr werden.

  • Meine Mutter unterstütze ich gerne. Nur wäre es schön, wenn es keine 20-30 TEuro pro Jahr werden.

    Das Pflegekonstrukt ist kompliziert. Der Eigenanteil ist zu Beginn am höchsten und fällt dann langsam.

    Der Durchschnitt liegt aktuell bei 2.600€ im Monat. Nun muss man wissen, das eigenes Einkommen (Rente) abgezogen wird bis auf das Taschengeld

    (ca. 150€).

    Durch die Geschwisterquote wird auch noch mal was abgeschmolzen, auch wenn deren Leistungsfähigkeit gering ist.

    Selbst du musst eine deutlich Einschränkung deines Lebensstils nicht hinnehmen.


    Ich halte wenig von der alten Selbstbehaltslösung.

    Würde immer versuchen, den angemessenen Eigenbedarf, so genau und begründet wie möglich aufzulisten.


    Es ist doch auch noch vollkommen offen, ob du eine RWA und ein Auskunftsersuchen erhältst.

    Wer sollte denn dem Amt hier die Informationen liefern?


    Es wäre schön, wenn du uns hier weiter informierst.


    Gruß


    frase

  • Ja, das kann ich machen. Es aber sicher ein paar Wochen ins Land gehen.

  • Wenn du aus welchen Gründen auch immer die Auskunft erteilen musst, dann

    2) wird es zunächst "nur" um die Auskunft gehen, ob du im Jahr der Sozialhilfeantragstellung (2024 in deinem Beispiel) über 100T verdienst. Dann teilst du dem SHT mit, dass du diese Frage erst im Jahr 2025 beantworten kannst. Und dann wirst du bis 2025 Zeit haben sich zu überlegen was du machst

    Hallo Meg,


    interessanter Ansatz.

    Wird so ein Vorgehen denn vom SA im Regelfall akzeptiert?

    Bei mir ist es ähnlich gelagert, da sich meine Arbeitszeit in 2024 von einer befristeten Erhöhung auf monatlich 180 Std. auf den normalen Stundensatz von 150 Std reduziert.

    Sozialhilfeantragstellung erfolgt voraussichtlich im März.

  • Wird so ein Vorgehen denn vom SA im Regelfall akzeptiert?


    Ich wüsste nicht, warum diese Vorgehensweise vom SHT nicht akzeptiert werden soll und auf welche rechtliche Grundlage sich der SHT dabei stützen soll.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Noch ein Gedanke dazu,


    ich stimme Meg zu, die Auskunft wird nur erteilt, wenn klar ist, das die Grenze gerissen wurde. Da ein Nachweis auch erst mit dem Steuerbescheid erfolgen kann, zieht sich das möglicherweise lange hin. Da mit RWA aber die potenzielle Unterhaltspflicht beginnt, laufen natürlich teilweise erhebliche Summen auf.


    Was ich auch nicht beurteilen kann, was passiert, wenn der UHP nach RWA die Auskunft entsprechend "verzögert" und das Amt nicht innerhalb von 12 Monaten nachfragt?


    Gruß


    frase