Hey edy,
das Kind ist m.W. im 3. Lehrjahr, also ging es schon über 2 Jahre gut. Ausbildungsstätte ist am Wohnort, eine Kleinstadt, die ein ungeübter Radfahrer in einer Dreiviertelstunde durchqueren kann. Sie wohnen gemeinsam in einem Haus, das Kind hat darin mindestens(!) ein Zimmer für sich. Das Einkommen des Vaters schätze ich auf Kategorie 2 gemäß DDT. Die Mutter ist nicht leistungsfähig.
Kurzum: rein sachlich ist ein Auszug nicht geboten.
Was aber, wenn das Kind trotzdem auszieht? Kann es ja machen, ist ja volljährig. Aber was ist dann der anzusetzende Bedarf, auf den sich das Kind bei einer Unterhaltsforderung berufen kann? Der feste Satz von 735€ , gemäß DDT (Einkommenskategorie 2 plus 1 weil nur 1 unterhaltsberechtigtes Kind, also 580€) oder gar nix mehr?
Außen vor lasse ich mal, dass das Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung) natürlich dann noch von dem besagten Unterhalt abzuziehen wäre.