Beiträge von thz2906

    Hey edy,


    das Kind ist m.W. im 3. Lehrjahr, also ging es schon über 2 Jahre gut. Ausbildungsstätte ist am Wohnort, eine Kleinstadt, die ein ungeübter Radfahrer in einer Dreiviertelstunde durchqueren kann. Sie wohnen gemeinsam in einem Haus, das Kind hat darin mindestens(!) ein Zimmer für sich. Das Einkommen des Vaters schätze ich auf Kategorie 2 gemäß DDT. Die Mutter ist nicht leistungsfähig.


    Kurzum: rein sachlich ist ein Auszug nicht geboten.


    Was aber, wenn das Kind trotzdem auszieht? Kann es ja machen, ist ja volljährig. Aber was ist dann der anzusetzende Bedarf, auf den sich das Kind bei einer Unterhaltsforderung berufen kann? Der feste Satz von 735€ , gemäß DDT (Einkommenskategorie 2 plus 1 weil nur 1 unterhaltsberechtigtes Kind, also 580€) oder gar nix mehr?


    Außen vor lasse ich mal, dass das Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung) natürlich dann noch von dem besagten Unterhalt abzuziehen wäre.

    Hallo edy,


    nett, dass Du Dich an mich erinnerst ... :-)


    Natürlich möchte der Elternteil des bei ihm lebenden Kindes, dass das so bleibt, und auf rein faktischer Ebene spricht ja auch nichts dagegen. Im Gegenteil: auf jeden Fall spart man ja mal die Miete für eine Wohnung für das Kind. Aber das Kind möchte halt ausziehen und sich verselbständigen, und nachdem es volljährig ist, kann es das ja auch, die Eltern können es nicht festhalten. Frage ist halt: müssen die Eltern das dann durch den höheren Unterhaltssatz finanzieren oder können sie sich darauf berufen, dass das Kind ja zu Hause wohnen kann und genügt es dann, den dafür gültigen niedrigeren Satz laut DDT zahlen?


    Deiner Antwort entnehme ich, das das Letztere zutrifft, richtig?


    Danke und Gruß!

    Hallo


    rein interessehalber: die DDT hat eine Spalte für unterhaltsberechtigte Kinder ab 18, die bei einem Elternteil leben. Das Kind hat mit Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf einkommensabhängigen Barunterhalt von beiden Elternteilen und natürlich auch das Recht auszuziehen. Bei Auszug jedoch gibt es dann jedoch einen einheitlichen, vom Einkommen der Eltern unabhängigen Satz von aktuell 735 Euro, was bedeutend mehr ist als der Satz laut DDT. Nun kommt das Kind auf die Idee, das elterliche Nest verlassen zu wollen (soll heißen: es besteht ansonsten kein Grund auszuziehen, das Verhältnis zum Elternteil, beidem es lebt, ist gut, und Ausbildungsstätte ist am Wohnort).


    Kann das Kind nun einfach ausziehen und von den Eltern den festen Satz als Basis für den Unterhalt verlangen oder können sich die Eltern darauf berufen, dass sie ein Wahlrecht über die Art der Unterhaltserbringung haben?


    Danke im Voraus!

    Ich fühle mich zutiefst geehrt! :D


    Alles klar soweit, vielen Dank für die Informationen! Ich hoffe, dass ich sie nie wirklich benötige ...


    Nochmal ein schönes Wochenende und ein friedliches ohne Familienstreit ...

    Guten Morgen,


    und vielen Dank für Deine ausführliche, interessante Antwort! Du gibst Dir viel Mühe, obwohl ich ja schon geschrieben hatte, dass es mich eigentlich nur spaßeshalber interessiert.


    Interessant ist natürlich immer nur der Mangelfall. Nehmen wir an, sie kann nicht arbeiten, weil sie keinen Job findet, oder will nicht, weil sie noch das neue Kind betüdeln will.


    Die Frage ist weniger, ob ihr neuer Mann SIE unterhalten kann, sondern, ob er BEIDE, nämlich SIE plus ihr Kind aus der ersten Ehe, unterhalten muss!


    Wenn ich Deine Antwort nun richtig interpretiere, dann müssen sie im Zweifelsfall bis zum 7% des Haushaltseinkommens aufwenden, was ihr Taschengeldanpruch ist, also 175 Euro. Jedenfalls, wenn sie nicht arbeiten KANN.


    Ist das an die Tatsache gebunden, dass sie VERHEIRATET sind? Oder genügt die Tatsache, dass sie in einer Art eheähnlichem Zustand zusammen leben?


    Danke im Voraus und schonmal ein schönes Wochenende!


    (Ach, so: ich hatte mal irgendwas von 3 - 5% Taschengeldanspruch gelesen. Hat sich das geändert oder habe ich da was in den falschen Hals gekriegt?)

    Hey,


    na, schön, wenn es so einfach ist, dann nehmen wir mal als Beispiel an: er bringt 2500 heim, sie nix, sie haben ein gemeinsames Kind und es gibt noch eines von ihr aus erster Ehe. Wie hoch ist ihr Unterhaltsanspruch, und wieviel müssen die beiden für das Kind aus erster Ehe aufwenden?

    *lach* --- na, klar!


    Praktisch wird kaum ein Ehemann seiner Frau Unterhalt in dem Sinne zahlen, wenn nicht explizit die finanzielle Separierung aus welchen Gründen auch immer vereinbart ist. Es gibt eben ein Familieneinkommen, zu dem alle mehr oder weniger beitragen und davon werden eben alle Kosten bestritten. Wenn was übrig bleibt, haut man es gemeinschaftlich auf den Kopf oder spart es irgendwie. Beide haben also gemeinschaftliches Verfügungsrecht über das Gesamteinkommen. In so fern täte ich mir schwer damit, eine Unterhaltshöhe zu beziffern, aus der sich ableiten lässt, wieviel da nun für das Kind aus erster Ehe aufzuwenden ist. Aber den Gerichten fällt da bestimmt was ein.


    Egal, ist nicht wichtig. Habe nur interessehalber gefragt.


    Danke trotzdem!

    Hey,


    wonach berechnet sich dann die Höhe der Unterhaltspflicht des neuen Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau, bzw. was wird da dann als Unterhaltssumme (= Einkommen der Ehefrau?) angenommen, auf deren Basis dann die Unterhaltshöhe für die Kinder berechnet wird?

    Hallo,


    ich dachte, der neue Ehepartner eines/r Unterhaltspflichtigen ist eben nicht auch mit unterhaltspflichtig für die Kinder aus der ersten Ehe. Oder meinst Du die "Taschengeldregelung"?

    Hallo,


    im Moment musst Du keinen Unterhalt zahlen. Einkommen des Kindes aus der Ausbildung und Kindergeld die werden auf den Unterhalt angerechnet. Wenn es seinen Unterhalt durch den Nebenjob aufbessern will, was spricht dagegen, solange es die Ausbildung nicht beeinträchtigt? Ich denke, dass muss dann aber auch mit der Ausbildungsstelle geklärt werden.


    Na, mal gucken, was die anderen hier dazu sagen. So genau kenne ich mich damit auch nicht aus.

    Hey


    ich kann mich da nur wiederholen: Ich stimme vollumfänglich zu!


    Über derartigen Missbrauch von gut gemeinten und ja auch sinnvollen Sozialleistungen oder aber auch über die Faulheit des Nachwuchses kann man sich schwarz ärgern: aber nützen wird es nichts. Da kann man nur froh sein, wenn man solche Teufelsbraten nicht in der Familie hat. Aber was, wenn doch?? Der erzieherische Einfluss der Eltern ist da manchmal geringer als man denkt. In fast jeder Familie findet sich irgendwo ein "schwarzes Schaf". Manchmal auch zwei. Oder drei. Obwohl die Eltern völlig unbescholtene Gutbürger sind und die Kinder weder sonderlich streng noch sonderlich nachlässig aufgezogen und sich auch immer liebevoll um sie gekümmert und viel Zeit mit ihnen verbracht haben. Mit Einsetzen der Pubertät wird da anscheinend mitunter ein Riesen-Reset-Knopf im Hirn gedrückt und alles Gelernte ist vergessen ...


    Kinder sind Individuen mit eigenem Willen. Man kann sie sich eben nicht so backen, wie man sie haben will. Leider. Schlimm ist es dann besonders für deren Kleinkinder, die all dem ja wehrlos ausgesetzt sind. Aber selbst da hat man wenig Handhabe, so lange das Kleinkind nicht explizit gequält oder vernachlässigt wird, so dass eine justiziable Kindeswohlgefährdung vorliegt.


    Aber das soll kein Grund zur Resignation sein. Trotzdem versuchen wir immer noch nach wie vor, es den Kindern anders vorzuleben und ihnen Werte und Normen zu vermitteln, von denen wir denken, dass sie sie und die Gesellschaft weiterbringen. Gar nicht so einfach in Trump-Zeiten ... ;-)