Beiträge von Gauss

    Zitat

    10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.


    10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).

    http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/s%C3%BCdl2019.pdf


    Ich würde erst mal alles ansetzen und gucken, wie die Gegenseite reagiert.

    Habe zur Beantwortung meiner Frage noch folgendes gefunden:

    "Andererseits muss der Kindesvater maximal denjenigen Unterhalt zahlen, den er als Ehegattenunterhalt zahlen müsste, wenn er mit der Kindesmutter verheiratet wäre. Das sind 3/7 der Differenz zwischen den beiderseits anrechenbaren aktuellen Nettoeinkommen."


    edy :

    Ich glaube, du hast einmal zuviel durch 2 geteilt?

    Wenn jeder 1797 € haben soll, dann müsste die KM 1400 + 397 € erhalten.


    Was ist bei dir mit der 3/7-Regel?



    Ich habe bei meiner Rechnung oben den Fehler gemacht, dass die 1200 € nicht abgezogen werden dürfen.

    Also richtig wäre nach meiner Meinung:


    2700 € - 310 € = 2390 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 990 €

    davon 3/7: 424 €


    Oder mit edys Zahlen:

    2500 € - 306 € = 2194 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 794 €

    davon 3/7: 340 €


    Bis auf die 3/7 Regel wären wir uns dann einig.

    Also mal unter der Annahme, dass die Einkommen bereinigt sind, dann wie oben angegeben


    Kindesunterhalt 306 €

    Betreuungsunterhalt 900 €


    Weil ich das hier gelesen habe:

    Zitat

    Bei Unverheirateten ist hauptsächlich die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der Anknüpfungspunkt, also welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte, unabhängig vom Vermögen. Im Grundsatz wird also der volle Verdienstausfall erstattet.

    Beispiel: Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.000 EUR netto und kann nun aufgrund der Betreuung des Kindes nicht mehr arbeiten – ihr Bedarf liegt bei 2.000 EUR.

    Link entfernt,


    Allerdings wundert mich das schon, dass hier Verheiratete/Geschiedene und Unverheiratete so unterschiedlich behandelt werden sollten.

    Ich würde sagen, laut DT wären es 306 €:

    Stufe 4: 408 €, abzgl. halbes Kindergeld: 306 €


    Ich denke, der RA hat den Selbstbehalt von 1200 € vergessen, oder eine Null zu viel gedruckt:


    2700 € - 310 € - 1200 € = 1190 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 210 €

    davon 3/7: 90 €

    480 € ist der "angemessene Eigenbedarf", der in der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist, allerdings für volljährige Kinder.

    Für Ehegatten gilt anscheinend 430 €.

    Das wird nicht so einfach sein, dagegen zu argumentieren.

    "arbeitslos melden": So einfach ist das nicht. Da gibt es ja die sog. "gesteigerte Erwerbsobliegenheit".

    Er muss ALLES tun, um sein Kind zu unterhalten.


    Und: Er hat die Pflicht, dir sämtliches Einkommen offenzulegen.

    Tut er das nicht, hilft es nichts, du musst einen Anwalt einschalten.


    Das Verhalten des Jugendamtes wundert mich sehr. Die stehen doch sonst IMMER auf Seiten der Mutter, bzw. des Kindes. Hmm ...

    Vielleicht kannst du auf einem anderen Sachbearbeiter bestehen?

    Soweit ich weiß ist es so, dass man entweder 5% pauschal abziehen kann, ODER

    alles dezidiert aufführt, was man an Ausgaben hat, und dann diesen Betrag nimmt.

    Letzteres ist sinnvoll, wenn man höhere Ausgaben als die 5% hat.

    Beides gleichzeitig geht meines Wissens nicht.

    Da hast du recht, Verzeihung.


    Hallo liebes Forum!


    Angenommen ich erbe ein Haus und ziehe da ein.
    Dann wird der Wohnwert für den Unterhalt angerechnet, richtig?
    Also ob ich ein Haus erbe oder kaufe ist egal?


    Liebe Grüße
    Gauss

    Hallo edy,
    ach so, also insgesamt kann ich die ganzen Zinsen absetzen:
    - Beim Wohnwert die Zinsen für meine Wohnung und
    - bei der Miete die Zinsen für die vermietete Wohnung.

    Hallo, danke für die Antworten!


    Dass die Mieteinnahmen zu meinem Einkommen dazukommen, ist klar.
    Wie ist es nun aber mit dem Wohnvorteil?
    Wird er nur für die von mir bewohnten qm genommen, oder für das gesamte Haus?
    Gefühlt gerecht wäre es, wenn nur die selbst bewohnten qm angerechnet werden.

    Ich lebe von Frau und Kindern getrennt.
    Angenommen ich besitze ein Haus, bewohne die untere Etage und vermiete die oberen beiden Etagen:
    Wie wird dann der Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung angerechnet?
    Ich lese immer nur von Fällen, wo ein Ehepartner das ganze Haus bewohnt. Wie ist es aber, wenn man einen Teil vermietet?
    Reduziert sich dann der angerechnete Wohnwert auf die entsprechenden Quadratmeter?