1. Ein Vergleich wird nicht vom Gericht "Genehmigt". Er ist so zu protokollieren wie die Parteien dies wünschen. Sicherzustellen das der Vergleich beiden Seiten gerecht wird ist die Aufgabe der jeweiligen Parteienvertreter (aka. Anwälte).
Ob ein solcher Potential zu "Betrug" bietet kann ein Richter ja gar nicht feststellen, da bei Abschluss des Vergleiches gerade in einem solchen Fall ja gar nicht bekannt ist ob eine der Parteien im Nachgang staatliche Hilfen in Anspruch nimmt.
Ein Vergleich ist wird zwar durchaus auf Initiative des Gerichtes geschlossen (schlicht weil es Arbeits spart da keine Entscheidung nebst Begründung verfasst werden muss), aber über den konkreten Inhalt müssen die Parteien sich schon selber verständigen.
Das Gericht hat nur die Aufgabe diesen Vergleich dann zu dokumentieren.
" Die typische Vergleichssituation ist insbesondere dann gegeben, wenn es z.B. um Exenunterhalt für nur eine kurze Zeit geht, aber noch wahnsinnige Unterlagen vorgelegt werden müssten. Wenn also ein krasses Mißverhältnis zwischen Aufwand und möglichem Erfolg vorliegt. "
Das ist vielleicht Rechtstheoretisch so, in der Praxis haben aber alle Verfahrensbeteiligten ein immenses Interesse möglichst jeden Streit per Vergleich zu erledigen:
1. Das Gericht: Es braucht im Falle eines Vergleiches keine Entscheidung nebst Begründung zu verfassen
2. Die Anwälte: Diese verdienen an einem Vergleich bedeutend mehr als an einem Verfahren das mit einer Gerichtsentscheidung endet - so grob das doppelte.