Beiträge von gobberblast

    Du brauchst da nix aufzurollen.


    Fakt ist: In jugendpsychiatrischen Einrichtungen gibt es grundsätzlich sehr klare Regeln mit sehr klaren Konsequenzen.
    Das Streichen von Besuchszeiten oder auch Telefonzeiten ist eine der gängigen Methoden, und ich kenne jetzt keine Einrichtung in der dies den jugendlichen nicht klar vorab bekannt ist.

    Hallo!
    " Wenn sich irgend jemand die Mühe gemacht hätte, mal ins BGB zu schauen, so hätte er festgestellt, dass im Gesetz keine einzige Zahl hinsichtlich der Unterhaltshöhe genannt ist."


    Naja, im BGB steht auch explizit das sich die Höhe des UH an den Verhältnissen des UH-EMPFÄNGERS orientiert. Trotzdem wird der UH grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse des UH-PFLICHTIGEN festgesetzt.


    Somit können auch beliebig irgendwelche Zahlen geändert werden - mit oder ohne Gesetz.

    Hallo!
    "Wie ist das jetzt, wenn ich Unterhaltsvorschuss beantragen würde? "


    Kannst du machen, bringt dir aber nix, da der UHV Betrag pro Kind 268€ sind (also insges. , 536€) du ja aber bereits 600€ UH bekommst.


    "Meine Tochter wird wohl in 5 Monaten schon 18"


    Steht das noch nicht wirklich fest oder wie?

    Hallo!


    SO einfach wie meine Vorposter es sich hier machen ist es ja nunmal auch nicht.
    Die Kernfrage: Wurde von der KM jemals UH gefordert? Oder von der UHV-Kasse?
    Wenn nicht, steht der OP denn als Vater in der Geburtsurkunde? Wenn dem so ist hat da jemand massiv gepennt - das verpflichtet aber nicht zur Nachzahlung.
    Ein UH-Anspruch besteht immer erst ab Geltendmachung für die Zukunft.


    Gruß


    G

    Hallo TK!


    "Wenn derjenige, welcher in das Mietverhältnis eintritt"


    DAS ist eben genau das, was nicht passiert. Am Mietverhältnis ändert sich überhaupt nichts, per Gericht wird lediglich das Nutzungsrecht eines Bewohners eingeschränkt.
    DAS hat jetzt nix mit "Oberlehrer" zu tun, sondern ist ein signifikanter Unterschied. Würde jemand "In das Mietverhältnis eintreten", dann würde das ja den Mietvertrag verändern - und somit dem VM einen MV auferlegen den er gar nicht möchte. DAS wäre dann Zwangsvermietung zu lasten des VM, denn das Gericht berücksichtigt bei der Wohnungszuweisung in keinster Weise die Bonität der Beteiligten. Ein "Zwangseintritt in der Mietverhältniss" würde also sehr leicht dazu führen, das der VM plötzlich einen Vertragspartner hat bei dem von vornherein absehbar ist das er die Miete gar nicht aufbringen kann.


    In der Juristerei sind solche kleinen Details halt nun einmal entscheidend.

    Hallo!


    Das JA hat recht. Dieses vertritt das Kind - und somit kann auch nur der Elternteil bei dem das Kind lebt eine Berechnung dort veranlassen.


    Sehr seltsam finde ich allerdings besagtes Urteil.
    Es muss dazu doch ein Verfahren gegeben haben, bei dem beide Seiten Ihre Ansicht begründen, und auch ein Gericht zieht jetzt eher selten irgend eine Zahl aus dem Hut, sondern begründet seine Berechnung im Rahmen des Urteils.

    Hallo!


    "Im Streitfall entscheidet das Familiengericht, wem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Diese Entscheidung ist dann auch gegenüber dem Vermieter verbindlich."


    FALSCH. Aktuell gibt es bei uns keine Rechtsgrundlage für die Zwangsvermietungen für Wohnraum. Das letzte mal gab es das nach den 2. Weltkrieg als Wohnraum zwangsbewirtschaftet wurde.


    Richtig ist vielmehr: Mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung hat der VM gar nichts zu tun, da ohnehin beide Ehepartner gegenüber dem VM ein Wohnrecht in der Wohnung haben.
    Vielmehr wird seitens des Gerichtes reglementiert wer den jetzt bis auf weiteres wohnen darf, der bestehende MV bleibt davon aber völlig unberührt.
    Das bedeutet z,B, der MV läuft weiterhin auf den Ehemann, er bleibt zur Mietzahlung verpflichtet, auch wenn die Wohnung der Ehefrau zugewiesen wird.
    Allerdings hindert niemand den Ehemann daran den Mietvertrag fristgerecht zu kündigen. Das Gericht hat keinerlei Möglichkeit diese KÜ zu verbieten oder für ungültig zu erklären, ebenso wenig wie der VM verpflichtet werden kann mit dem verbleibenden Ehepartner einen MV abzuschließen.
    Vielmehr ist bei gemeinsamen MV auch der bleibende Partner verpflichtet der Kündigung zuzustimmen - auch wenn der VM darauf hin keinen neuen MV mit dem verbleibenden Ehepartner abschließen will.

    Hallo!
    Da stimme ich Hr. Nuhr zu und zittiere aus besagtem Urteil: "der Beklagte sei aufgrund seines eigenen vorausgegangenen Verhaltens ausnahmsweise verpflichtet gewesen, der Klägerin unaufgefordert seine 1975 aufgenommene Erwerbstätigkeit mitzuteilen".


    "Vorausgegangenes Verhalten" und "ausnahmsweise" - ergo in exakt dem im Verfahren behandelten Fall. Dies kann auf keinen Fall irgendwie verallgemeinert werden. Insbesondere ist hier der Umstand zu beachten das der UH-Pflichtige gar keinen UH bezahlt hat, da er zunächst aus gesundheitlichen Gründen keiner Beschäftigung mehr nachging und entsprechend eine gerichtliche Änderung eines bestehenden UH-Vergleiches betrieben hat. Später ist diese Grundlage, also der Wegfall der Erwerbsfähigkeit, entfallen.


    Diese Konstellation hat mal so richtig gar keine Ähnlichkeit mit dem Fall des OP - mal ganz abgesehen davon das die Entscheidung 30 Jahre alt ist, und laut Scheidungsurteil der UH-Pflichtige die Schuld an der Scheidung trug (das gab's damals noch).

    Hallo!


    Dann machen wir es doch mal umgekehrt:
    Du hast eine Wohngruppe mit Kindern, welche ja nicht dort sind weil es ein Ferienlager ist, sondern weil diese Problem habe die ambulant nicht zu lösen sind.
    Jetzt gibt es seitens zweier Kinder massives Fehlverhalten wie eine Prügelei.


    Was ist jetzt deine Maßnahme dagegen? Die beiden bekommen zum Mittag keinen Nachtisch?
    Besuchssperre gibt es nur für das "schlimmere" Kind?


    Immerhin reden wir von einem Fehlverhalten, dessen Konsequenzen ja vorab wohl auch eindeutig bekannt waren.

    1. Ein Vergleich wird nicht vom Gericht "Genehmigt". Er ist so zu protokollieren wie die Parteien dies wünschen. Sicherzustellen das der Vergleich beiden Seiten gerecht wird ist die Aufgabe der jeweiligen Parteienvertreter (aka. Anwälte).
    Ob ein solcher Potential zu "Betrug" bietet kann ein Richter ja gar nicht feststellen, da bei Abschluss des Vergleiches gerade in einem solchen Fall ja gar nicht bekannt ist ob eine der Parteien im Nachgang staatliche Hilfen in Anspruch nimmt.
    Ein Vergleich ist wird zwar durchaus auf Initiative des Gerichtes geschlossen (schlicht weil es Arbeits spart da keine Entscheidung nebst Begründung verfasst werden muss), aber über den konkreten Inhalt müssen die Parteien sich schon selber verständigen.
    Das Gericht hat nur die Aufgabe diesen Vergleich dann zu dokumentieren.


    " Die typische Vergleichssituation ist insbesondere dann gegeben, wenn es z.B. um Exenunterhalt für nur eine kurze Zeit geht, aber noch wahnsinnige Unterlagen vorgelegt werden müssten. Wenn also ein krasses Mißverhältnis zwischen Aufwand und möglichem Erfolg vorliegt. "


    Das ist vielleicht Rechtstheoretisch so, in der Praxis haben aber alle Verfahrensbeteiligten ein immenses Interesse möglichst jeden Streit per Vergleich zu erledigen:


    1. Das Gericht: Es braucht im Falle eines Vergleiches keine Entscheidung nebst Begründung zu verfassen
    2. Die Anwälte: Diese verdienen an einem Vergleich bedeutend mehr als an einem Verfahren das mit einer Gerichtsentscheidung endet - so grob das doppelte.

    Hallo,


    Das Problem bei der Sache ist:
    Es geht wirklich rein um den Wertzuwachs SEINES Erbteiles. Dieser kann nur per Gutachten ermittel werden.
    Es kann sehr leicht passieren das die Kosten für dieses Gutachten den ermittelten Wertzuwachs übersteigen - und man am Ende noch drauf zahlt.

    Ich frage mich bei sowas immer nach dem Motiv.
    Einer muss doch sowieso ausziehen. Es ist ja NICHT so das der Andere die Wohnung dann geschenkt bekommt. Ob man sich diese dann alleine noch leisten kann/will ist ja eine ganz andere Frage ...

    Hallo, ( das dürfte auch für gobberlast möglich sein, ein bißchen Freundlichkeit kann nicht schaden)


    "In engen Grenzen besteht für den Unterhaltspflichtigen nämlich eine Pflicht zur ungefragten Information über wesentliche Einkommensverbesserungen!"


    Da würde mich doch jetzt mal dringend die Rechtsgrundlage zu dieser Ansicht interessieren!


    "man gehe davon aus, dass mein Einkommen auch in 2016 schon den höheren Unterhalt gerechtfertigt habe,"


    Das ist halt Anwalts-Blabla. Ausgehen kann man immer von viel - nur Geld bringt einem das nicht.

    Viele Antworten, nur leider alle FALSCH.


    Ein Vergleich ist eine zwar verbindliche, aber dennoch freiwillige Vereinbarung zwischen zwei Parteien - mehr nicht.
    Nun dürfen aber keine Vereinbarungen zu Lasten Dritter getroffen werden. Der "Dritte" in diesem Fall ist der Beitragszahler.
    Logischerweise prüft jetzt das Jobcenter, ob der vereinbarte UH denn in der Höhe auch korrekt, oder vielleicht zu niedrig ist. Es soll ja Schlaumeier geben die auf die Idee kommen "Du beantragst ja Eh HartzIV, also vereinbaren wir einen sehr niedrigen UH - denn der wird dir ja sowieso direkt angerechnet".....
    Dieser "Trick" funktioniert natürlich NICHT.


    § 1605 BGB wäre zwar einschlägig, nur wurde dem Jobcenter ja noch gar keine Auskunft erteilt.



    Und ja, je nachdem was denn im Vergleich steht und auf welche Zahlen das Jobcenter kommt kann es durchaus sein das das ganze Thema UH nochmal aufgerollt wird.