Beiträge von edy

    Hallo schmupu,


    Der Vater muss (wenn er leistungsfähig ist) Kindesunterhalt und für die Mutter


    mind. 3 Jahre Betreuungsunterhalt zahlen.


    Bei ALGII-Bezug ist der Vater nicht leistungsfähig.


    Die Mutter sollte Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.


    lg
    edy

    Hallo ratlos,


    Zitat

    Müssen Mieteinahmen dann nicht versteuert werden?


    Die Mieteinahmen müssen zwar versteuert werden,aber bei Vermietung
    und Verpachtung enstehen auch Kosten ( Abschreibung,Kreditzinsen,
    Reparaturen usw.) so das dies oft Null auf Null ausgeht.
    Steuerberater fragen!!!!!!


    lg
    edy

    Hallo gize2004,


    Mein eigener Fall:


    Hatte Depotauszüge vom 31.12.1989 von Banken usw.


    Tag der Eheschliessung war der 23.4.1990.


    Diese Auszüge wurden von der Gegenseite (RA) nicht anerkannt.


    Konnte aber an Hand von Kto-Auszügen nachweisen das ich das Geld auch
    noch am Tag der Eheschließung hatte.


    lg
    edy

    Hallo Karin0305 ,


    Du solltest mal deinen Anspruch auf Trennungsunterhalt prüfen lassen.


    Solltest du staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, dann wird dir
    dies vom Amt eh' eingefordert.Dann darfst du gar nicht auf Unterhalt
    verzichten.
    Bist du nicht in der Lage (aus gesundheitlichen Gründen) arbeiten zu
    gehen, dann steht dir auch nachehelicher Unterhalt zu.


    Was ist mit den Kindern, machen die Schule Ausbildung?
    Können die nicht auch einen Beitrag leisten?




    lg
    edy

    Hallo ratlos,


    Dein Mann bewohnt z.Z. das Haus alleine.


    Ist es nicht vielleicht etwas zu groß für eine Person?


    Er sollte sich eine kleine Wohnung suchen, und das Haus könnt ihr
    vermieten.


    Mit den Mieteinahmen können doch bestimmt die Kredite bedient werden? und es bleibt noch was über für
    Unterhalt.


    lg
    edy

    Hallo Fen,


    Es gibt die Möglichkeit eines vorgezogenen Zugewinnausgleiches.


    Normalerweise gilt als Stichtag, der Tag an dem der andere Partner
    die Einreichung der Scheidung erhält.


    Mache deine RA darauf aufmerksam, das du den vorgezogen Ausgleich
    beantragt mit Stichtag zum Tag der Trennung.


    Sollte deine Frau das Geld danach ausgeben, bleibt sie dir das schuldig.


    lg
    edy

    Hallo fen,


    Entscheidend ist das Einkommen der letzten 12 Monate, Was du in der
    Zukunft verdienst ist ungewiss ( und hier nicht relevant).


    Was würde er denn fordern, wenn du in Zukunft weniger Einkommen hättest?
    Wenn du Kurzarbeit machen müsstet, oder Jobwechsel?


    hier ein Link:




    Ich würde ihn darauf hinweisen, das nur die letzten 12 Monate relevant sind.


    ggf. vereinbare einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Familienrecht
    ( vorerst nur ein Beratungsgespräch, nach den Kosten fragen).



    lg
    edy

    Hallo fen,


    Es wird das durchschnittliche Monatsgehalt des letzten Jahres genommen
    plus die letzte Steuererstattung.


    Dieses Gehalt wird "bereinigt"d.h. du kannst Kosten zur freiwilligen Altersvorsorge,KM-Geld zur Arbeit, ehebedingte Schulden usw. abziehen.


    Hat deine Frau ein eigenes Einkommen?
    Habt ihr Kinder?


    Dein Selbstbehalt beträgt 1050€ .


    lg
    edy

    Hallo LARANEW,


    Wurde die Ehe nach deutschem Recht geschlossen?


    wenn ja, dürfte eine Scheidung (ohne Kontakt zu ihm) fast unmöglich sein,
    und kann Jahre dauern.


    lg
    edy

    Hallo LARANEW,


    Als erstes müsstet du mal Kontakt mit deinem Mann aufnehmen und alle
    Punkte mit ihm abklären.


    Gibt es keine Streitigkeiten, reicht einer von euch beiden die Scheidung ein.


    Dann dürfte dieser Vorgang in ca. 6 Monaten abgeschlossen sein.


    lg
    edy

    Hallo Skyman,


    Ich gehe mal von einem bereinigtem Einkommen von 1800€ aus.


    Achtung sehr grobe Rechnung:


    1800 minus Kindesunterhalt 291€ ( ab Alter des Kindes 6 Jahre)=1501€


    Dein Einkommen 1500€
    Einkommen Frau 1200€
    Unterschied 300€


    Auszugleichen 150€ ( als Trennungsunterhalt) an Frau.


    Vorraussetzung du darfst die Lstkl.4 beibehalten.


    lg
    edy