18 Unterhalt vom Vater bei Schule ?

  • Einen schönen guten Abend
    Mein Sohn wird im August die Schule besuchen um den Beruf des Sozialassistend zu lernen. Wird dadurch noch nichts verdienen.
    In diesem monat wird er auch 18 Jahre alt. Er lebt seit der Trennung und Scheidung bei mir. Der Unterhalt vom KV wurde immer gezahlt.
    Nun zu meiner Frage.
    Kann mein Gehalt nun angerechnet werden so das der KV ihn von seinem Unterhalt abrechnen kann?
    Ich gehe ganztägig arbeiten.
    Mein Sohn wird weiterhin bei mir wohnen und ich verpflege ihn wie immer. Wohnraum, Ernährung, Kleidung, Taschengeld usw.
    Vielen Dank im voraus. Lg selli07

  • Hi,


    ja, natürlich bist du ab Volljährigkeit unterhaltstechnisch mit im Boot. Auch ist das Kindergeld voll anzurechnen. Es gilt also erst einmal, zu rechnen. Wie du dann deinen Anteil am Unterhalt des Kindes mit Naturalien verrechnest, das ist eine Frage der Einigung mit dem Kind. Ob er dir also Kostgeld zahlt, ob er andere Leistungen erbringt.


    Herzlichst


    TK

  • Echt? Ich dachte, so lange er bei der Mutter weiter lebt, ändert sich nichts, außer, dass 1.) laut DDT ein anderer Tarif gilt und dass 2.) sich das Kind mit Eintreten der Volljährigkeit nun selber darum kümmern muss. Habe ich das so missverstanden? Was anderes wäre, wenn das Kind ausziehen muss, weil der Ausbildungsort woanders ist: dann gilt ein fester Satz (670 Euro, soviel ich weiß), den sich die Eltern nach Einkommenschlüssel umgelegt teilen müssen.


    Liege ich damit falsch?

  • Hi,


    doch natürlich ändert sich berechnungstechnisch etwas. Das Kind muss nicht mehr betreut werden, weil ja volljährig. Deshalb ist der Verdienst von beiden Elternteilen von Bedeutung. Zunächst als Berechnungsgröße. Dann weiss man, was der bisherige Alleinunterhaltszahler jetzt zu leisten hat. Und, wie dann das Elternteil, bei dem das Kind lebt und das Kind das auseinanderklabeustern, das ist dann deren Angelegenheit.


    Die 735 € (670 € ist nicht mehr) für ein auswärts lebendes Kind in der Ausbildung sind nur dann zu zahlen, wenn einmal kein BaföG-Anspruch greift, und die Ausbildung nicht von zu Hause aus absolviert werden kann.


    Herzlichst


    TK

  • Verstehe ich nicht.


    Nehmen wir mal an, Kind lebe bei der Mutter, ist über 18 und in Ausbildung (Schule, also keine Ausbildungsvergütung). Vater hat 2500 bereinigtes Netto, die Mutter 1000. Zahlbetrag laut DDT ist 404 Euro (4. Einkommensstufe 115%, 1. Kind von 1).


    Wer zahlt da jetzt wem was?


    Ich als Mutter würde sagen: Kind, Du lebst bei mir wie bisher, also unterhalte ich Dich weiter, völlig wurscht ob Du volljährig bist oder nicht. Du wohnst bei mir, Du isst, das Essen, das ich Dir koche usw. Also steht mir der Barunterhalt vom Vater abzüglich Taschengeld wie bisher zu. Punkt, Ende aus, Äpfel.

  • Hi,


    nee, so geht das nicht. Das Einkommen der Mutter geht mit in die Berechnung ein, dann wird gequotelt, und dann weiss man, was der Vater noch zu zahlen hat. Wie dann der Anteil der Mutter zwischen Kind und Mutter geregelt ist, das ist dann die Frage der individuellen Vereinbarung. Aber es geht gar nicht, dass der gesetzlich vorgesehene Anteil der Mutter einfach weggebügelt wird. Umgekehrtes Beispiel: Vater verdient 2500, Mutter auch. Wieso sollte sie nicht in die Berechnung mit eingehen?


    Herzlichst


    TK

  • Weil sie ja immer noch den Naturalunterhalt allein leistet. Das hat ja mit der Volljährigkeit erst mal nix zu tun. Das Kind wohnt und isst auch, wenn es älter als 18 ist und wird von der Mutter nach wie versorgt, während der Vater zahlt und außen vor ist. Ich denke, an der Familiensituation ändert sich ja nix wegen des 18. Geburtstags.


    Und: wenn sie vorher schon 2500 Euro Einkommen hatte, wie der Vater, warum wurden die dann nicht berücksichtigt, als das Kind noch minderjährig war? Ich sehe den Zusammenhang einfach nicht. Wahrscheinlich bin ich zu blöd.


    Zu guter Letzt: Kinder von Eltern, die sich nicht getrennt haben und bei ihnen leben, haben ja auch keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Die kriegen ihr Taschengeld weiter und gut. Naja, vielleicht einen Tucken mehr, weil sie älter geworden sind, aber bestimmt keine 400 Euro. Und so würde ich das bei Trennungskindern auch behandeln wollen.

  • Hi,


    weil man bei minderjährigen Kindern von einer Erziehungsaufgabe ausgeht, die Zeit kostet, weil die Erziehende eventuell keine Überstunden machen kann, u.s.w. Und natürlich haben Kinder in intakten Verbindungen auch einen Unterhaltsanspruch. Eben in Naturalien. Steht alles im Gesetz. Und auch bei volljährigen Kindern kann der Unterhalt doch in Naturalien gleistet werden. Doch erst einmal muss gerechnet werden (2 Pfund Butter und 3 Waschmaschinenladungen sind schwer zu berechnen). Und dann muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, eben seinen Anteil an Unterhalt in gebündeltem Baren leisten, und der andere Elternteil (Hotel Mama/Papa) kann sich entscheiden, ob er Unterhalt zahlt und dann wieder Kostgeld nimmt oder aber das alles in Naturalien geschieht.


    Was ist da so schwer zu verstehen dran?


    Herzlichst


    TK

  • Naja, ich habs ja 2x erklärt, warum ich es blödsinnig finde, aber ist egal. Ist dann eben so. Letztlich läuft es dann darauf hinaus, dass der Barunterhalt (drastisch) eingekürzt wird (weil das Einkommen der Mutter mit einfließt), das Kind nach wie vor mit einem Taschengeld auskommen muss (weil der Barunterhalt mütterlicherseits dementsprechend mit einer Abgabe für Kost und Logis verrechnet wird), aber Mutti dafür das Pubertier nicht mehr wecken und auch nicht mehr auf Elternabende latschen muss. Da sind die Streitereien ja schon wieder vorprogrammiert.


    Danke für die Info und einen schönen Tag.

  • Hi Torsten,


    Wenn Kind noch bei einem Elternteil wohnt, werden die beiden EK der Eltern zusammengezählt.


    Beispiel Vater bereinigtes Netto 3000€, Mutter bereinigtes Netto 2000€ zusammen 5000€.


    Dann Betrag (ab 18 Jahre) in DT ablesen. von diesem Betrag wird das volle KG abgezogen.Vom Rest hat der Vater 3/5 und die Mutter 2/5 zu zahlen.


    Ob die Mutter hier zahlt oder mit dem Sohn gegenrechnet ist Sache zwischen Mutter + Sohn.


    Der Vater muss jedenfalls nur 3/5 zahlen.


    lg
    edy

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  • Soweit hatte ich es ja begriffen, aber ich finde es unfair gegenüber dem Haushalt, in dem das Kind lebt. Aber, wie gesagt, das ist eben so.


    Eine Frage noch dazu: welchen Betrag muss ich als Einkommen in der DDT ansetzen: das gemeinsame elterliche Einkommen, das des Vaters oder das der Mutter?

  • Hallo,


    Eine Frage noch dazu: welchen Betrag muss ich als Einkommen in der DDT ansetzen: das gemeinsame elterliche Einkommen, das des Vaters oder das der Mutter?


    Beispiel Vater bereinigtes Netto 3000€, Mutter bereinigtes Netto 2000€ zusammen 5000€


    Hier also 5000€


    edy

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  • Hallo zusammen
    Danke für die zahlreichen Antworten. Ich bin um einiges schlauer geworden.
    Jetzt stellt sich mir noch die frage der Verteilung des Unterhalts.
    Wird der Gesamtunterhalt (von KM und KV ) grundsätzlich durch 5 geteilt und dann je nach Summe
    berechnet?
    Z.B. 1700,- KM 2500,- KV = 4200,- gesamt DDT= 554,- ÷ 5 = 110, 80

    110, 80 × 3 = 332,40 KV
    110, 80 × 2 =221.60 KM


    Lg Selli07

  • Nein, das war nur Zufall, weil edy oben von 3000 und 2000 Euro Einkommen ausgegangen ist, was zusammen 5000 Euro ausmacht. Deshalb war die Quotelung 3000/5000 für den Vater und 2000/5000 für die Mutter, oder, gekürzt, 3/5 und 2/5. Dreisatz und Bruchrechnung, Du erinnerst Dich sicher an den Rechenunterricht in der Schule.

    Deine Rechnung sieht so aus:


    554 mal 1700 durch 4200 für die Mutter, also 224.
    554 mal 2500 durch 4200 für den Vater, also 330.