Kommt das SA an dieses Vermögen ran ?

  • Hallo, was meint Ihr zu Folgendem ?

    UHP in Spee:

    Alter: mitte 50,
    Ledig , zusammenlebend, unverheiratet,
    Wohnen: in Partners Eigentum ( ca. 400000,- eur Wert )
    Immobilien: nein
    Vermögen: ca. 700000,- eur,
    individuell berechnetes AVV Schönvermögen UHP: zur Zeit 450000,- eur
    gesetzl. Rentenanspruch mit 67: ca. 600,- eur

    Partner verdient ca. 3200,- eur.
    Vermögen:Partner ca. 120000,- eur, Zweifamilienhaus ( ca. 400000,- eur Wert, keine Einnahmen daraus )



    Der UHP in Spee hat vor demnächst entweder nicht mehr zu arbeiten bzw. nur noch halbtags oder noch weniger.
    Daraus resultiert dann ein Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit von 0,- bis 1500,- eur p.m.
    Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Steuerbescheinigungen ca. 3000,- eur p.a.


    Der UHP in Spee hat vor, von dem Vermögen oberhalb des derzeitigen AVV das Leben bis zur Regelaltersrente "mit"zu finanzieren.


    Das AVV ansich soll sich vermehren und mit 67 Jahren soll dann das AVV und die gesetzl. Rente verzehrt werden.


    Das Kapital ( AVV und übersteigendes Kapital ) befindet sich in Fonds nur in einem Depot. Entnahmen werden aus diesem einen Depot getätigt.


    Wenn EU und Bedürftigkeit eines Elternteils grundsätzlich festgestellt ist, kommt das SA an das Vermögen ran wenn die obige Situation schon gelebt wird vor Eintritt des EU Falles ?


    Grüße

  • Hallo eijeijei,


    bitte mal die ganzen Abkürzungen erklären.


    und was bedeutet in "in Spee" ? in Spe ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)


  • Wenn EU und Bedürftigkeit eines Elternteils grundsätzlich festgestellt ist, kommt das SA an das Vermögen ran wenn die obige Situation schon gelebt wird vor Eintritt des EU Falles ?


    @ eijeijei,


    wenn die beschriebene Situation schon vor Eintritt des EU Falles gelebt wird, dann hat das SA m.E. keine große Chance auf dieses Vermögen bis zum Eintritt des Regelrentenalters 67 zuzugreifen, danach eventuell schon.


    Wenn das die Lebensplanung des Kindes war und ist, dann ist das so und ist von den Eltern zu akzeptieren.
    Art 2 GG garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
    Es steht kein gleichwertiges oder höherwertiges Recht dagegen.


    Der Partner spielt in dieser Konstellation zunächst einmal keine Rolle


    Überlegungen


    Ich gehe mal davon aus, dass der UHP kein Erwerbseinkommen hat und nur vom Vermögen lebt. Wenn das anders sein sollte, dann muss man die folgenden Überlegungen anpassen.


    Von 50 bis zum Regelrentenalter 67 = 17 Jahre.
    Einkünfte aus Kapitalvermögen = 3000 EUR p.a. = 250 pro Monat.
    Bis 1800 EUR fehlen also 1550 EUR, die Monat für Monat dem Vermögen entnommen werden können.


    1550 EUR * 12 * 17 = 316.000 EUR.
    Im Alter von 67 stehen also noch 700.000 - 316.000 EUR = 384.000 EUR zur Verfügung, also weniger als das errechnete AVV.


    Dieses Vermögen würde dann über die statistische Lebenserwartung (ca. 18 -20 Jahre) verrentet.
    Wenn ich mal vereinfacht rechne: 384.000 / 12/ 18 =1777 EUR (ohne Zinsen und Dividenden). Der Mindestselbstbehalt wäre also gedeckt.
    Da aber jetzt auch eine Rente (600 EUR) gezahlt wird, könnte man die Hälfte davon abkassieren.


    Ob dann die Eltern noch leben?
    Inzwischen dürfte aber auch der Mindestselbstbehalt steigen und und und.


    Das ist allerdings nur eine rein rechtliche Einschätzung, keine moralisch-ethische.


    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    2 Mal editiert, zuletzt von awi47 ()

  • Variante


    Sollte der UHP 55 Jahre alt sein, halbtätig arbeiten und ein Nettoeinkommen von 1500 EUR p.M haben dann würde ich als Sachbearbeiter so rechnen:


    Nettoeinkommen: 1500 EUR.
    abzgl. für berufsbedingte Ausgaben pauschal 5% des Nettoeinkommens: 75 EUR
    plus Einkommen aus Kapitalvermögen: 250 EUR.
    ------
    = 1675 EUR.


    Durch das Zusammenleben mit dem Partner ergibt sich eine Haushaltsersparnis von mindestens 125 EUR.


    Der Mindestselbstbehalt ist also durch das Einkommen garantiert.


    Ich würde den vollen ungedeckten Betrag aus dem Vermögen oberhalb des AVV fordern, so lange zu zahlen bis das Vermögen auf 450.000 (plus anzuerkennendes AVV durch die Halbtagstätigkeit) abgeschmolzen ist.


    Nehmen wir an der ungedeckte Betrag sei 1000 EUR, dann würden 250.000 EUR mindestens 20 Jahre lang reichen (250.000/1000/12 ).

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Danke dir,
    ( in Spee = in Spe ! natürlich, sorry)







  • Wie hast du das AVV berechnet?
    Wie kommst Du auf 800.000 EUR?

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  • Wie hast du das AVV berechnet?
    Wie kommst Du auf 800.000 EUR?


    Genau gerechnet !
    jedes tatsächliche sozialversicherungspflichtige Erwerbsjahr: 5% von brutto, versicherungsfrei/ selbstständige Erwerbsjahr 25% von brutto. Jedes Jahr mit 4 % verzinst ( einschließlich Zinsenzins).


    ergibt mit Lebensjahr 53 ca. 450000 ,- eur
    + weiteres Schonvermögen aus AV aus Brutto bis 55 Lebensjahr und die Zinsen = ca. 50000,- eur
    danach keine weitere AV Beiträge mehr
    = dieses gesamte AVV verzinst sich weiter bis Lebensjahr 67. ( kommen jedes Jahr ab 19000,- -29000,- eur drauf )


    ergibt ca. 800000,- eur

  • Einverstanden.


    Aber


    Wovon lebst du in der Zeit von 55 bis 67?

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  • Einverstanden.


    Aber


    Wovon lebst du in der Zeit von 55 bis 67?


    Von dem Kapital oberhalb von 450000,- eur ( siehe 700000,- eur ) bzw. dementsprechend zusätzlich etwas dazu verdienen ( halbtags oder weniger ).
    Kommt drauf an wo man sich dann finanziell real befindet bzw. nach Eigenberechnung eines Selbstbehaltes, noch dazu verdienen könnte, ohne das SA reicher zu machen.

  • Das Kapital ( AVV und übersteigendes Kapital ) befindet sich in Fonds nur in einem Depot. Entnahmen werden aus diesem einen Depot getätigt.


    Greife ich nochmal auf !
    Hatte irgendwo gelesen das ein "Antasten" des AVV-Kapitals evt. zur "Nichtanerkennung desselben als AVV" führen kann.


    Würde im obigen Fall für die Anerkennung des AVV das ein Problem darstellen, da ich das AVV ja dann nicht getrennt von dem "Entnahmekapital" habe ? ( SA: stellt kein AVV dar, da ja jetzt schon entnommen wird ).
    Auch wird das Gesamtporfolio evt. nach Marktverhältnissen angepasst/verändert/gekauft/verkauft.


    Allerdings kann man doch nicht verlangen, aus dem Gesamtporfolio/aus der Gesamtstrategie, nur deswegen das Kapital evt. ungünstiger zu verwalten/getrennt zu halten. Auch könnten gezwungene Lebensereignisse zum "Antasten" des AVV führen.
    Es muss doch möglich sein flexibel zu agieren/ agieren zu können, ohne das das große Ziel der AV in Frage gestellt wird.

  • Das entspräche dann in etwa dem von mir in meiner ersten Antwort beschriebenen Szenario.
    Vollständiger Verbrauch des Vermögens oberhalb der 450.000 EUR bei Beibehaltung des gegenwärtigen Lebensstandards. Nur so ließe sich plausibel begründen, warum dieses Vermögen nicht angetastet werden darf, da sonst der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Greife ich nochmal auf !
    Hatte irgendwo gelesen das ein "Antasten" des AVV-Kapitals evt. zur "Nichtanerkennung desselben als AVV" führen kann.


    Das könnte passieren, wenn das Gesamtvermögen wegen Luxusausgaben o.ä. unter die 450.000 EUR anerkannte AVV sinken sollte.


    Ob ein solcher Versuch dann von einem Gericht bestätigt würde???
    Bei Luxusausgaben vielleicht.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen



  • Man kann davon ausgehen, dass das Amt versuchen wird Elternunterhaltszahlungen aus dem Vermögen zu verlangen, s. auch Maximales Schonvermögen?


    Das Amt wird auch möglicherweise versuchen ein fiktives Einkommen dem Unterhaltsoflichtigen zuzurechnen, falls er nicht (vollzeit) arbeitet.


    Wie ein Gericht darüber entscheiden würde, kann man aus der Beschreibung schlecht voraussagen.
    Grüße,
    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Eine fiktives Einkommen halte ich nach bisheriger Rechtsprechung für ausgeschlossen falls die beschriebene Situation bei Eintritt der Bedürftigkeit bereits gelebt wird. Elternunterhalt hat nicht den gleichen Stellenwert wie Kindesunterhalt.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo,


    jegliches Vermögen -welches den Schonbetrag überschreitet ist grundsätzlich einzusetzen. Vermögen ist nachvollziebar, welches als Aktien, Sparbüchern, Festgeldkonten usw. besteht. Wenn ich mir allerdings beim Zaharzt den Mund "vergolden" lasse - so ist das allein meine Sache!? :thumbsup:

  • Hallo Nichtzahler,


    jegliches Vermögen -welches den Schonbetrag überschreitet ist grundsätzlich einzusetzen


    Das ist eine kühne Behauptung.
    Wie ermittelst du das Schonvermögen?


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen