Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Im Hinblick auf die noch abzuwartende neue Gesetzeslage, sollte man m. E. nicht freiwillig zahlen.

    diese Aussage verstehe ich nicht, denn die neue Gesetzeslage erfolgt voraussichtlich erst ab 01/2020


    der bis Ende 2019 aufgelaufene des Anspruchs des Sozialamts, sofern er gerechtfertigt ist,

    ""verfällt ja nicht, sondern besteht weiter, das bedeutet auch,

    das Sozialamt kann auch im Jahre 2020 beispielsweise Auskunft für 2019 verlangen,

    oder im Jahre 2020 eine Klage für 2019 einreichen


    deswegen würde ich zahlen, sofern die Forderung gerechtfertigt ist, erspart Ärger und die unnötige Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten

  • Sollte man überhaupt freiwillig zahlen ?

    Warum willst du freiwillig zahlen?

    Wenn du angibst den Betrag xyz freiwillig zahlen zu wollen, dann ist das ein Angebot an das SA.

    Durch Annahme des Angebots wird es rechtlich bindend und du sitzt in der Falle, selbst wenn sich dann heraus stellen würde, dass du gar nicht in der Höhe leistungsfähig gewesen wärst.


    Da können wir rechnen wie wir wollen, der ungedeckte Betrag wird auf jeden

    Fall von uns gefordert.

    Wie habt ihr denn gerechnet?

    Wie hoch ist der ungedeckte Betrag?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • deswegen würde ich zahlen, sofern die Forderung gerechtfertigt ist, erspart Ärger und die unnötige Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten

    ist die Forderung aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten berechtigt, dann würde ich zahlen, warum also noch aufschieben

    halte ich einen Teil der Forderung für berechtigt, dann würde ich diesen Teil bezahlen,

    es besteht die Möglichkeit dies unter Rechtsvorbehalt zu tun, dann besteht die Möglichkeit der Rückforderung gemäß §§ 812 BGB


    Arten des Vorbehaltes


    Mit dem einfachen Vorbehalt, auch als Anerkenntnisvorbehalt bezeichnet, wird zum Ausdruck gebracht, den Anspruch entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anzuerkennen um einen nachzuweisenden und berechtigten Rückforderungsanspruch nicht auszuschließen. Bei diesem Vorbehalt tritt Erfüllung des Anspruchs ein (BGH v. 08.02.1984). Die Beweislast für den Rückforderungsgrund trägt der Schuldner.


    Beim besonderen Vorbehalt, der auch als Beweislastvorbehalt bezeichnet wird, bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass er mit der Zahlung die Forderung nicht als erfüllt ansehen will und verlangt vom Gläubiger den Nachweis deren Berechtigung. In diesem Fall liegt keine Erfüllung des Anspruchs vor und der Gläubiger trägt die Beweislast für dessen Bestehen. In der Praxis bildet der besondere Vorbehalt eher die Ausnahme.


    Zur Unterscheidung beider Vorbehalte kommt der Wortwahl des erklärten Vorbehaltes eine entscheidende Bedeutung zu.


    Bei der Formulierung „Unter Vorbehalt der Prüfung“ handelt es sich um einen einfachen Vorbehalt, d. h. es soll nur die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden, aber es ist Erfüllung eingetreten.


    Dagegen bewirkt die Formulierung „Unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“ keine Erfüllung.

  • Wie habt ihr denn gerechnet?

    Wie hoch ist der ungedeckte Betrag?

    Der ungedeckte Betrag liegt bei 600,00 €.


    Beide Familien sind Doppelverdiener, schuldenfreie Immobilien, keine bzw. erwachsene Kinder.


    Außerdem noch zusätzliche Mieteinkünfte bei meinem Mann. Durchschnittliches Nettoeinkommen bei uns ca. 6.500 €

    Selbst mit allen zu berücksichtigen Kosten wie z.B. Altersvorsorge, Fahrtkosten, Besuchskosten, Unterhalt der Immobilie usw. kommt der Elterngeldrechner im Internet immer auf einen Betrag von mindestens 300,00 € und dabei habe ich noch keinen Wohnvorteil eingetragen!


    Weiß jemand ob der Wohnvorteil auch bei mir angerechnet werden darf, wenn mein Mann Eigentümer der Immobilie ist ?

    Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass es bei einer ehelichen Gütergemeinschaft so ist. Nur wenn ich den Wohnvorteil raus lasse und alles an Kosten zusammensuche was irgendwie geht, könnte ich lt. Rechner auf einen Betrag von 200,00 €/Monat kommen.


    Ich denke einfach, dass ich den Betrag von 300,00 € so oder so zahlen muss, daher würde ich mir diesen Papierkrieg und Brieffreundschaft mit dem Sozialamt gerne sparen. Wenn man sicher wüsste, dass das Gesetz zum 01.01.2020 geändert wird und wir dann einfach die Zahlung einstellen können würde ich mir jetzt auch keine weiteren Gedanken dazu machen.

  • Ich denke einfach, dass ich den Betrag von 300,00 € so oder so zahlen muss, daher würde ich mir diesen Papierkrieg und Brieffreundschaft mit dem Sozialamt gerne sparen.

    ich würde jetzt einfach Auskunft erteilen, jedoch ohne weiteren Erklärungen, ist im Moment noch nicht nötig

    das Sozialamt wird wie fast immer einen höheren Betrag einfordern, dann hat der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, sich argumentativ dagegen zu wehren, dann sieht man weiter

    im Moment würde ich noch keine Zahlungen leisten

  • Hallo BIK , hallo awi, hallo Moderator


    ist es nicht besser diese Frage in einem eigenen Trade zu bearbeiten.

    Schon eher speziell das Thema, hier geht es ja um den allgemeinen Fortgang der Gesetzgebung.


    LG frase

  • Ich denke einfach, dass ich den Betrag von 300,00 € so oder so zahlen muss, daher würde ich mir diesen Papierkrieg und Brieffreundschaft mit dem Sozialamt gerne sparen

    Wenn das so klar ist, warum wurde dann überhaupt Sozialhilfe beantragt?

    Ihr hättet das Geld der Mutter direkt geben können.

    Die hätte dann das Heim bezahlt und hätte den Sozialhilfeantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ist es nicht besser diese Frage in einem eigenen Trade zu bearbeiten

    Du hast recht.

    Schreib doch Edy über die Konversation oder PN direkt an.

    Der kann dieses Thema in einen neuen Thread verschieben.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • https://www.abgeordnetenwatch.…uestion/2019-07-10/319153


    "Wir werden das Gesetz im Bundestag mit allen Kräften unterstützen! Um die Entlastungswirkung für die Angehörigen möglichst zügig zu erreichen, sollte die Regelung zur Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs nicht erst zum 01.01.2020, sondern am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. An den im Vergleich zu vielen anderen sinnlosen Ausgaben, dürfen die geschätzten Mehrkosten von 300 Millionen Euro kein Grund für eine Blockade des Gesetzes sein."Das wäre schön

    ;)
  • Über eine Zustimmung im Bundestag mache ich mir keine Sorgen. Ich sehe eher den Bundesrat kritisch ...

    aus Weg der Gesetzgebung, Deutscher Bundestag

    Weg der Gesetzgebung


    Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt.

    Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

    Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen.


    Inkrafttreten des Gesetzes

    Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten.

    Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.

    Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

    Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

  • Ich bin gespannt auf den Regierungsentwurf. Ob es Änderungen gibt und welche Vorschläge aus den Stellungnahmen übernommen werden. Vor allem die Dynamisierung der Grenze wäre sinnvoll (Inflation!).


    Ich glaube, die vielen Briefe und Fragen an Abgeordnete aus diesem Forum waren ein positiver Beitrag!

  • Sachs : hast du denn noch etwas von dem Landkreistag gefunden?


    LG frase

    Im Thread "Wenn die 100.000 Euro Grenze kommt" hat gerade jemand eine Zusammenfassung der Stellungnahme geposted ...


    "Die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 € im gesamten SGB XII ist abzulehnen. Es handelt sich um einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts, Hilfe nur demjenigen zukommen zu lassen, der sie nicht von anderen, insbesondere Angehörigen erhält. Das Sozialhilferecht korrespondiert insoweit mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht. Wie haben die Sorge, dass Angehörige sich schneller dafür entscheiden, ein pflegebedürftiges Familienmitglied in ein Pflegeheim zu geben, wenn dafür keine Unterhaltszahlungen mehr anfallen. Zur Verbesserung der finanziellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sollten vielmehr die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht werden."

    "Der Gesetzentwurf führt zu beträchtlichen Mehrbelastungen des Landkreise. Diese müssen vollständig kompensiert werden. Die im Entwurf behaupteten Entlastungen tragen nicht."



    Ich hatte mir schon gedacht, dass das irgendwie in die Richtung geht. Nur gut mal zu wissen, was die genau vorgetragen haben. Wenn ich so etwas lese, dann könnte ich einfach nur kotzen.
    Das Problem wird vermutlich auch sein, das die auch noch Gehör finden werden. Ohne eine Gegenfinanzierung wir der Bundesrat das bestimmt nicht auf die Kommunen abwälzen. Und der Bund hat sich ja schon dahingehend positioniert, dass der Bundeshaushalt nicht belastet werden darf.
    Ich bin gerade total frustriert ... was für ein Mist!

  • Also eine neue Aufgabe für uns!


    Es sind 4 Herren der CDU und 2 der FDP für NRW im Bundesrat stimmberechtigt.

    Mein Vorschlag wäre über die Staatskanzlei NRW (poststelle@stk.nrw.de) oder direkt über den Bundesrat an Laschet und Dr, Joachim Stamp diesbezüglich ihre Position zu erfragen.

    Eigentlich verstehe ich die Sache gerade von NRW nicht, denn da wird ja soger noch Pflegewohngeld vom Land bezahlt.

    Bei Berlin und Bremen könnte ich es sogar nachvollziehen. Hamburg hat die Initiative von SWH unterstützt und auch Bartke der Ausschussvorsitzende (SPD) geht von der Umsetzung aus.

    Ich werde beide Herren über die Staatskanzlei anschreiben, mal sehen was da kommt, kann ja auch "Sturm um Wasserglas" sein,


    LG frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

    2 Mal editiert, zuletzt von frase ()

  • Die Mailanfragen an Laschet und Stamp sind raus.


    Keine Panik Leute, das Gesetz wird kommen.


    Denkt mal an die Panik nach der Europawahl!


    Was danach alles noch auf die Groko eingeprasselt ist, hat den "Trümmerberg" auch nicht aufgelöst, Beispiele erspare ich mir hier.


    Lass die mal ihre Arbeit machen.


    LG frase

  • Moin, ich lese erst seit ein paar Tagen mit; vielen Dank für viele umfassende Informationen rund ums Thema Elternunterhalt...

    weiter oben wurde zitiert: [...]

    Wie haben die Sorge, dass Angehörige sich schneller dafür entscheiden, ein pflegebedürftiges Familienmitglied in ein Pflegeheim zu geben, wenn dafür keine Unterhaltszahlungen mehr anfallen [...]

    Ist das nicht ein Scheinargument, da für eine Heimunterbringung nach wie vor eine Notwendigkeit(sbescheinigung) bestehen muss also mind Pflegegrad 3 anerkannt?





  • Ist das nicht ein Scheinargument, da für eine Heimunterbringung nach wie vor eine Notwendigkeit(sbescheinigung) bestehen muss also mind Pflegegrad 3 anerkannt?



    Sollte man das nochmal zum Anlass nehmen ein paar Abgeordnete anzuschreiben? Wobei das als Frage formuliert sein muss, da es sonst nicht auf der Abgeordnetenwatch veröffentlicht wird.