Auskunftsersuchen Sozialamt wegen Vater an meine Mutter und mich - wie soll man reagieren?

  • Liebe Forumsmitglieder,


    habe das Schreiben des Sozialamts wg. Elternunterhalts für meinen Vater erhalten, der pflegebedürftig und im Heim ist (kein Kontakt). Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir folgende Fragen beantworten könntet oder mir sagen, wo ich Antworten finde...


    - Meine Eltern sind seit 35 Jahren geschieden. Mein Vater hat nie viel gearbeitet und deshalb nur eine geringe Rente. Nun soll meine Mutter, die besser verdient hat als er, ebenfalls Auskunft geben. Kann Sie überhaupt unterhaltspflichtig sein? Sollte sie Auskunft erteilen?


    - Ich selbst (ledig, keine Kinder), 40 Jahre alt, seit 2002 berufstätig, allerdings in verschiedenen schlecht bezahlten Jobs, verdiene jetzt ca. 1400 Euro netto (Teilzeitstelle), unbereinigtes Einkommen. Ich habe aber etwas Vermögen für meine Altersvorsorge angespart bzw. von meiner Mutter geschenkt bekommen, das über 75.000 Euro liegt. Kann das Sozialamt an dieses Vermögen heran? Ich habe versucht, aus den Modellberechnungen für Schonvermögen und Selbstbehalt schlau zu werden, aber ich bin unsicher. Was kann ich tun?


    Danke und viele Grüße
    Chrispie74

  • Hallo Chrispie74,


    willkommen im Forum. :)



    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi47,
    vielen lieben Dank für die rasche Antwort!!! Nun bin ich schon etwas beruhigt :-).


    Aus dem Scheidungsurteil konnte ich leider nichts entnehmen, und weitere Unterlagen haben wir nicht mehr gefunden. Soweit ich weiß, ist nie Unterhalt zwischen meinen Eltern gezahlt worden, nur sporadisch von meinem Vater für mich. Mein Vater war zum Zeitpunkt der Scheidung gut ausgebildet, gesund, voll erwerbsfähig und danach teilweise auch -tätig. Na ja, da müssen wir es es wohl drauf ankommen lassen...


    Einen schönen Abend wünscht
    Chrispie74

  • Bezüglich deiner Mutter und Thema nachehelicher Unterhalt such doch einfach mal bei Google nach Begriffen wie


    nachehelicher Unterhalt + Scheidung u.ä.


    Da gibt es viele interessante Beiträge



    Links zu Anwaltsbüro sowie andere Forum rausgenommen (edy)

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    2 Mal editiert, zuletzt von edy ()

  • Hallo,


    danke für die Tipps, habe ich gemacht! In nehme nach diesen Infos an, dass meine Mutter nicht unterhaltspflichtig sein kann. Leider weiß ich nicht, ob es eine Unterhaltsvereinbarung gab und wo wir diese ggf. einsehen könnten (RA von damals gestorben, kein Nachfolger... RA sagte ihr damals, sie müsste nichts zahlen).


    Was ich mich vor allem frage: Wenn meine Mutter NICHT unterhaltspflichtig und dies schon aus den Scheidungsakten ersichtlich ist, muss bzw. sollte sie dem SA dann überhaupt Auskunft über ihre finanzielle Situation geben?


    Viele Grüße
    Chrispie74

  • Hi,


    das Sozialamt hat keinen Einblick in irgendwelche Scheidungsakten. Die wissen einfach nicht, was los ist. Deshalb geht da erst einmal ein Formschreiben raus. Freundlich antworten, dass keinerlei Unterhaltsansprüche bestehen, das darlegen und fragen, ob unter diesen Voraussetzungen noch eine Vorlage der Verdienstbescheinigungen erforderlich ist. Und dann sieht man weiter.


    Herzlichst


    TK

  • Zitat

    Sitz grad über dem Fragebogen und finde ihn schwierig. Muss man eigentlich auch seinen Kontostand angeben?


    Man muss nichts angeben nach dem nicht gefragt wurde.


    Wenn du keine passende Rubrik findest, dann hänge ein Blatt an und mache genaue und systematische Angaben.


    Alles was du einreichst kopieren und gut aufheben zwecks Beweissicherung.


    Wenn ein Sachbearbeiter auf die Idee kommen sollte, Unterhalt aus Vermögen zu fordern, dann melde dich noch mal.

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  • Zitat

    Es wurde immer behauptet das man keine weiteren Belege beilegen müsse.


    Wer hat wann, wo, was behauptet?


    OLG Köln · Beschluss vom 7. Mai 2002 · Az. 4 WF 59/02


    Dabei stellt die Auskunftserteilung eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist, dar. Diese Erklärung ist in "einer" und nicht mehreren Erklärungen abzugeben.


    Es ist eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten - hier der Klägerin - ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten.


    Bei Lohn- und Gehaltsempfängern - wie dem Beklagten - sind also anzugeben, das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sogenanntes Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens oder die Übergabe nur der Lohnsteuerkarte und der Einkommenssteuererklärung. Das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.


    Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte im Stande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Demnach genügt nicht die Aufzählung einzelner Kostenarten, erforderlich ist vielmehr die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge.


    Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich andererseits, dass allein durch die Vorlage von Belegen die oben näher konkretisierte Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.


    Kontoauszüge sind m.E. keine Belege.

    Ich bin relativ sicher, dass man einen Rechtstreit gewinnen würde, habe jedoch Zweifel ob sich der Aufwand und der damit verbundene Nervenkrieg lohnt.

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  • Hallo,


    danke für die Rückmeldungen. Habe den Fragebogen fast fertig abgearbeitet, ich hoffe, es waren keine "Fallen" drin. Ich frage mich nur, ob ich bei meinen Ersparnissen Zwecke (Auto, Umzug oder Altersvorsorge) angeben sollte oder einfach alle Zahlen erstmal nur ganz neutral aufführen... Würde mich über Eure Einschätzung freuen!


    @Awi47: Das Zitat im letzten Beitrag (zu den Belegen) verwirrt mich ein bisschen, weil ich den Bezug grad nicht finde...


    Nochmals vielen Dank und Grüße! Ich bin echt froh, dass man hier Hilfe bekommt!
    Chrispie74

  • Hallo Chrispie74,


    das ist verständlich.


    Das bezieht sich auf einen Beitrag von Alexa, der jedoch von Edy in einen neuen Thread verschoben wurde.


    Es ist immer empfehlenswert, den Zweck der angesparten Mittel anzugeben.
    Das kann man ja auf einem separaten Blatt machen.


    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ach super, vielen Dank! Ich habe einfach alles auf ein neues Blatt geschrieben: Der Bogen war an manchen Stellen so schlecht auszufüllen wegen kleiner Spalten, und manches, wo viel Platz war, trifft auf mich gar nicht zu.
    Ich habe die Infos so verstanden, dass man das darf, solange die Angaben systematisch/übersichtlich und vollständig sind.


    (Ein bisschen komisch an dem Bogen finde ich auch, dass er schon Bezeichnungen vorwegnimmt wie Unterhaltspflichtiger, obwohl ja genau das in manchen Fällen - z.B. Scheidung - erst geprüft werden muss. Aber das ist vielleicht, weil es Formschreiben sind, und ich bin zu misstrauisch...)


    Jetzt bin ich mal gespannt, was passiert...
    Viele Grüße!
    Chrispie74

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hi,


    vielleicht zum Verständnis noch ein paar Ausführungen. Die Sozialämter haben ganz wenig Infos. Da es um Steuergelder geht, müssen sie halt nachfragen bzw. nachprüfen, ob wir alle wirklich finanziell eintreten müssen und wenn ja, in welcher Höhe. Und da kommt der Ehepartner natürlich als erster in Betracht, als nächstes dann der Ex. Das ist ein normaler Vorgang, gerade wenn eine Ehe schon lange geschieden ist, auf der anderen Seite aber lange gedauert hat, kann es ja durchaus sein, dass da noch Unterhaltsansprüche bestehen, die auch bisher geleistet wurden.


    Die Mutter müsste eigentlich ja noch ihr Scheidungsurteil haben. Aus dem ergibt sich in der Regel auch die Unterhaltssituation für nachehelichen Unterhalt. Die familienrechtliche Unterhaltskette ist unterbrochen, sie muss nichts zahlen.


    Etwas schwieriger ist es bei dir. Aber auch da sehe ich keinen Ansatzpunkt. Bei der Mutter hätte wahrscheinlich die Info mit Nachweis genügt, dass die Unterhaltskette unterbrochen ist. Bei dir sind die Nachweise erforderlich.


    Man muss immer im Hinterkopf haben, dass das Sozialamt keine hellseherischen Fähigkeiten hat. Man muss etwas nachvollziehbares plausibles einreichen.


    Viel Erfolg!


    Herzlichst


    TK

  • Vielen Dank, TK! Das mit dem Sozialamt sehe ich auch so, ich hatte auch kurz mit dem Sachbearbeiter telefoniert und er war sehr freundlich. Hatte selbst mal einen ähnlichen Job und werde versuchen, ihm alles so sinnvoll wie möglich zu schicken, damit er prüfen kann.


    Im Scheidungsurteil ist die Rede von einem Vergleich bzgl. Hausrat und dass die Ansprüche damit ausgeglichen sind, dort heißt es aber: "mit Ausnahme der Unterhaltsansprüche der Parteien untereinander."


    Da sind wir nicht ganz schlau draus geworden. Andere Dokumente haben wir nicht. RA ist verstorben, keine Ahnung, ob er damals irgendeine Vereinbarung mit dem Anwalt meines Vaters ausgehandelt hat und wo die sein könnte (Gericht?). Meine Mutter will es so machen wie Ihr geraten habt, und ich schicke alles mit, was ich für sachdienlich halte. Ich habe z.B. noch ein Schreiben gefunden, wo meine zu erwartende ziemlich niedrige Rente vorausberechnet wurde, das würde ich dann auch dazu legen...


    Nochmals Dank für Eure Tipps und viele Grüße
    Chrispie74

  • Hi,


    vor 35 Jahren hatten wir eine völlig andere Unterhaltssituation als heute. Da war nachehelicher Unterhalt für den/die Ex noch üblich. Insbesondere dann, wenn Kinder da waren. Und zwar in der Regel, bis die Kids so etwa 12 waren. Grund war natürlich auch die katastrophale Betreuungsmöglichkeit für Kinder. Eigentlich gab es sie gar nicht, so dass das betreuende Elternteil erst beruflich einsteigen konnte, wenn die Kids auch auf sich selbst aufpassen konnten. Denn wer konnte sich schon ein Kindermädchen leisten?


    Selbst wenn der Anwalt noch leben würde, er hätte keine Akte mehr. Aufbewahrung in der Regel 5 Jahre, die Kostenblätter 10 Jahre. Aber wenn der Anwalt eine Einigung mit dem gegnerischen Anwalt getroffen hätte, dann hätte die Mutter doch eine Abschrift davon.


    Da du noch relativ klein warst zum Zeitpunkt der Scheidung, der Vater aber wohl nicht viel verdiente, wollte das Gericht offensichtlich die Unterhaltstür offen halten. Das war eine durchaus übliche Vorgehensweise und entsprach eben der damaligen Rechtslage. Ich vermute mal, dass eine spätere Klärung nie statt fand, die Mutter an den Vater nie Unterhalt gezahlt hat. Eigentlich müsste diese Auskunft ausreichen, was die Mutter angeht.


    Herzlichst


    TK

  • >> Links zu Anwaltsbüro sowie andere Forum rausgenommen (edy)


    ?welche Links sind nun in Diskussionen erlaubt und welche nicht?


    ist es in Nutzung des Forums - Hinweise definiert oder wo könnte ich noch nachschauen?
    danke,
    M

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi,


    aus den Nutzungsbedingungen ergibt sich, dass Werbung hier unerwünscht ist. Die Frage ist jetzt, was Werbung ist. Da haben wir einmal die, die gewerbsmäßig verlinken, bei jedem Klick dran verdienen. Das ist eindeutig. Aber, wir haben auch die, die etwas subtiler werben. Eben für ein Anwaltsbüro, eine soziale Einrichtung, was weiss ich. Das ist auch Werbung. Und - wir können ja nicht mal sagen, ob diese Art der Werbung auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dazu kommt noch, dass der Betreiber des Forums ein Verein ist. Wenn hier Links reingesetzt werden, die dann abgerufen werden, dann wird automatisch der Link mit der Ansicht des Vereins gleichgesetzt, und das geht doch gar nicht.


    Akzeptabel sind für mich die Links zu Gesetzessammlungen, Seiten der Ministerien, Gerichtsentscheidungen. Bei allem anderen tu ich mich schwer.


    Herzlichst


    TK

  • Hi @timekeeper


    Heißt es, ein Link auf eine Seite vom Anwalt der sich mit dem Thema beschäftigt und ein Artikel im Internet veröffentlicht hat, wo er seine Meinung beschreibt und die aktuellen Urteile bespricht wird hier nicht erlaubt sein?
    ?Oder ein Link auf ein anderes Forum, wo es Meinungen zu aktuellen Urteilen ausgetauscht werden bzw. die Rechtsprechung/Bücher zitiert werden?


    Ich frage deswegen, weil es mir manchmal viel Zeit kostet einen Link zu finden der eine hier gestellte Frage aus meiner Sicht gut beschreibt. Deswegen möchte ich verstehen, wonach ich suchen kann und wonach nicht um es hier diskutieren zu können.


    Grüße,
    M

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen