Vorbereitung unter 100 T€ zu bleiben

  • Hä? Inwiefern ist das denn gerechtfertigt? Seit wann ist man gesetzlich verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, selbst als Unterhaltspflichtiger?


    Und in der Annahme, die Geburt eines Kindes sei ein besonderer Grund - kann man dann dazu verpflichtet werden, statt 50% zu 75% zu arbeiten? Oder statt 25% zu 50%? Ist doch sinnfrei.

  • @ Sarah, es soll verhindert werden, dass ein Unterhaltspflichtiger seinen Job an den Nagel hängt, auf eine Insel verschwindet und den lieben Gott einen guten Mann sein lässt. So mal salopp übertrieben formuliert!


    Ein Wechsel auf Teilzeit nach der Geburt eines Kindes ist sicherlich anders zu bewerten und durchaus nachvollziehbar und auch machbar.

  • Hallo Sarah, ein gutes Beispiel für einen besonderen Grund, ist in der Tat ein Kind!


    Für ältere Arbeitnehmer sind es oft medizinische Aspekte, die anerkannt werden.


    Grundsätzlich darf man aber seine Einkünfte nicht "künstlich oder willkürlich" senken um damit mögliche Unterhaltszahlungen zu unterwandern.


    LG frase

  • Krasser Scheiß. Dann stellt sich ja auch die Frage, ob man in Altersteilzeit gehen darf.


    Dennoch, auch mit Kind könnte seitens des SHT argumentiert werden, 50% könnten erbracht werden, obwohl man selbst nur 25% will. Und dann schlagen sie dir 25% fiktives Einkommen drauf.

    Naja. Wir hoffen auf die 100k-Grenze.

  • wer Einkünfte grundlos vermindert, muss damit rechnen, das der Differenzbetrag als fiktives Einkommen angerechnet wird, dies wird im allgemeinen Unterhaltsverkürzung genannt


    und dies gilt für jede Einkunftsart, ich wäre daher mit solchen Aktionen sehr vorsichtig

  • wenn gesundheitliche Problem vorliegen und entsprechend attestiert wird, könnte das akzeptiert werden

    aus Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.07.2010, AZ: 16 UF65/10



    Das Attest des den Beklagten behandelnden Arztes vom 20.05.2010 reicht nicht für eine ordnungsgemäße Darlegung der teilweisen Erwerbsminderung aus.

    Den Unterhaltsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit (BGH FamRZ 2005, 1897). Er muss im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, ob und inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Hierzu muss er Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen (BGH FamRZ 2001, 1291; 2007, 200). Seine entsprechende gesundheitliche Situation zu dem in Frage kommenden Einsatzzeitpunkt muss vorgetragen werden.

    Vorliegend wird nur attestiert, dass der Beklagte eine mittelgradige depressive Störung hat. Wie sich diese auswirkt und welche Bemühungen der Beklagte im Einzelnen unternommen hat, um die Störung zu beheben ist nicht festgestellt. Es wird pauschal behauptet, dass dem Beklagten nur eine Arbeitszeit von 6,5 Stunden zugemutet werden könne. Dies reicht nicht, um die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zu rechtfertigen. Auch auf Nachfrage der Einzelrichterin im Termin vom 21.07.2010 wollte der Beklagte seine Beschwerden nicht näher präzisieren.


    weiterhin


    Zu Recht hat das Amtsgericht den unbezahlten Urlaub des Beklagten nicht berücksichtigt und das Einkommen daher fiktiv berechnet.

  • Es ist einfach nur ein Trauerspiel, hoffentlich fällt zum 1.1.20 endlich der Vorhang.


    kommen wir zur eigentlichen Themenfrage zurück.


    Für die Beurteilung der 100.00€ Grenze sollte doch dann der Steuerbescheid für das letzte Jahr gelten.

    Das ist aber nicht realisierbar, denn die letzten Steuerbescheide sind ja dann von 2018.

    Für 2019 wird ja erst bis Mitte des Jahres die Erklärung verlangt und dann braucht das Finanzamt ja noch seine Zeit.

    Was also tun, wenn auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 mehr als 100.000€ steht und mit Sicherheit durch die Werbungskosten eine Unterschreitung erfolgen wird?


    LG frase

    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

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  • Was also tun, wenn auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 mehr als 100.000€ steht und mit Sicherheit durch die Werbungskosten eine Unterschreitung erfolgen wird?


    LG frase


    Wenn dort mehr steht würde ich mitteilen, dass eine Unterhaltspflicht ab 2020 nur besteht, wenn 100 T€ im Jahr 2020 überschritten werden. Da die 100 T€ nicht überschritten werden, besteht auch keine Unterhaltspflicht.


    Der SHT wird das zwar nicht einsehen und es wird eine erneute Brieffreundschaft zum tragen kommen, aber es lohnt sich.


    12 Monate hin- und her schreiben und am 31.12.2020 die Jahressteuerbescheinigung inkl. Werbungskosten hinschicken.


    Gerade wenn die Einkünfte (und Verluste) aus anderen Einkunftsarten erst noch festgestellt werden müssen, wird es interessant.

    Das ganze kann sich dann natürlich bis zum Steuerbescheid 2020 hinziehen. Never Ending Story?

  • Ja, Hilflos, die Steuerbrater werden gut zu tun haben bei den Grenzfällen.


    Ich schmunzle schon innerlich, wenn in 2019 durch EU-Zahlung es über die "außergewöhnliche Belastung" dazu führt, das das zu versteuernde Einkommen, dann unter die magische Grenze rutscht. Das wäre ja dann auch echt zu überlegen, den Nachzahlbetrag so zu platzieren, das es eine "fette Beute" wird.

    Will mir garnicht vorstellen, was dann los ist. Bin zum Glück weit weg von der "Limbolinie".


    LG frase

  • wenn gesundheitliche Problem vorliegen und entsprechend attestiert wird, könnte das akzeptiert werden

    Darum geht es bei der Altersteilzeit aber nicht. Die ist dafür gedacht, dass man eben noch fit ist und sein Leben genießen kann, statt bis 67 in Vollzeit zu arbeiten.



    Wenn das vor der RWA schon so geplant war und das auch nachweisbar ist, sehe ich gute Chancen, das bei einer Klage das Amt unterliegt.


    LG frase

    War es nicht - RWA besteht seit dem Alter von Mitte 20 - ATZ plane ich mit Anfang 60.

  • Hallo!

    Das ist mein erster Post. Deshalb erst mal vorab großen Dank an alle, die ihr Wissen hier teilen.


    Ich bin noch Neuing auf dem Gebiet, und lese mich gerade erst ein. Aber weil das Thema gerade so frisch hier diskutiert wird habe ich eine Frage zu diesen Aussagen:

    Wie meinst du das, Meg? Es steht ja wohl jedem frei, jederzeit von zb Voll- in Teilzeit zu wechseln, oder? Dadurch könnte man sein Gehalt sofort von 100k auf 50k reduzieren.

    ganz klar nein

    ...


    Nach allem was ich bisher gelesen habe dachte ich, dass ich vor der RWA in meiner Arbeits- und Vermögensgestaltung frei bin, und erst nach der RWA alles „eingefroren“ ist. Aber das würde doch bedeuten, dass es mir erlaubt ist frühzeitig in Teilzeit zu gehen, oder etwa doch nicht?

    Reden wir hier alle über den Fall, dass die RWA noch nicht eingetroffen ist?


    Ab wann spricht man eigentlich von RWA im Hinblick auf die neue 100k-Grenze? Kennt ihr eine Quelle wo man das Prozedere nachlesen mit Wiederlegung Vermutung der Leistungsfähigkeit (100k) und RWA nachlesen kann (z.B. zu welchem Zeitpunkt man welche Auskünfte erteilen muss?)?


    LG


  • Hallo Frase,
    ...
    Das mit den thesaurierten Gewinnen kenne ich. Ein riskanter Schachzug, da sind sich die Gerichte nicht einig, da es erst einmal zu einer Ausschüttung kommt und damit in der Verfügungsmacht des UHP liegt. Die Ausschüttungen gehen zu 100 % auf das Depot-Konto, zumindest bei Aktien. Vielleicht ist es bei Anleihen oder ähnlichen anders.

    ...


    Hallo Hilflos,

    bei thesaurierenden Fonds wird ja meins Wissens nichts ausgeschüttet, sondern die Dividenden erhöhen nur den Wert des Depots. D.h. es landet kein neues Geld auf deinem Konto. Eigentlich müsste das sicher sein, oder?


    An anderer Stelle im Forum hat jemand vorgeschlagen, bei nicht-thesaurierenden sprich ausschüttenden Fonds, die Ausschüttungen direkt auf dem Konto zulassen und zu reinvestieren. In diesem Fall würde ich zustimmen, dass es sehr riskant ist. Kann es sein, dass du auch dieses Vorgehen im Kopf hattest, wenn du sagst es sei riskant?


    Vielleicht irre ich mich auch. Aber da mich diese Frage auch interessiert, wäre es schön wenn wir hier einen Konsens hinbekämen.


    LG!


  • In diesem Fall sollte der UHP dem SHT den Steuerbescheid für 2018 vorlegen mit dem Hinweis, dass er deutlich unter 100.000 liegt und es keine Anhaltspunkte gäbe, dass der UHP seit 2018 wesentlich mehr verdient. Die nicht relevanten Angaben im Steuerbescheid darf der UHP schwärzen.


    Eine Lohnsteuerbescheinigung mit mehr als 100.000€ dem SHT vorzuweisen ist nicht ratsam und sollte nach Möglichkeit vermieden werden.


    Es wird aber mal wieder vermutlich auf den Einzelfall kommen, insbesondere wenn der UHP im Jahr 2018 eben nicht "deutlich unter 100T" lag.


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Nach allem was ich bisher gelesen habe dachte ich, dass ich vor der RWA in meiner Arbeits- und Vermögensgestaltung frei bin, und erst nach der RWA alles „eingefroren“ ist. Aber das würde doch bedeuten, dass es mir erlaubt ist frühzeitig in Teilzeit zu gehen, oder etwa doch nicht?

    Reden wir hier alle über den Fall, dass die RWA noch nicht eingetroffen ist?

    nach der Rechtswahrungsanzeige, vorher ist jeder frei