Verlustzuweisungsgesellschaften I Horizontale Verrechnung von Einkünften/Verrechnung

  • Hat hier jemand bereits das Einkommen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gesenkt?

    wir befinden uns ja im Unterhaltsrecht, da hilft ein Blick in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG


    jede Einkunftsart wird gesondert betrachtet und berechnet


    1) Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn-und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Zur Ermittlung der laufenden und zukünftigen Einkünfte ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen. Für die Vergangenheit ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften auszugehen.Eine Durchschnittsberechnung über den Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird, ist möglich.(2) Lineare Abschreibungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind regelmäßig als gewinnmindernd anzuerkennen. Hinsichtlich des Umfanges der Abschreibungen haben die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen die Vermutung der Richtigkeit für sich. Soweit Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, kommt die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen in Betracht.

    1.6 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtungund aus Kapitalvermögen

    1.6.1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind -vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Ge-bäude regelmäßignicht abzusetzen.

    1.6.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen

  • jede Einkunftsart wird gesondert betrachtet und berechnet

    So kenne ich es auch.

    Eine Verrechnung wie im Steuerrecht gibt es nicht.

    Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind 2 paar Stiefel.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo Hilflos, Verlusstzuweisungsgesellschaften, das kommt mir aber bekannt vor (atypische Beteiligungen)


    Ein Problem was sich da auch ergibt, sind die sehr späten Betriebsprüfungen.

    Ich bekomme oft noch Korrekturen meiner Steuerbescheide von Amts wegen, die mehr als 10 Jahre zurück liegen.

    Daher habe ich mir seit meiner EU-Problematik angewöhnt, bei der Steurerklärung den Gewinn nach oben zu "manipulieren"

    Gibt zwar erstmal etwas weniger Erstattung, somit auch weniger anrechnebares Einkommen, wird aber durch das Finanzamt eh in einigen Jahren korrigiert.

    Ob meine Mutter, sie wird jetzt 90, dann noch Sozialhilfe benötigt, wird sich zeigen.

    Bei der direkten Vermietung hatte ich meine Mieteinnahmen angegeben, die natürlich auch als Einkommem gewertet wurden.

    In meinen Steuerbescheid waren aber viel höhere Verlusste ausgewiesen.

    Ich habe dann meine Aufwendungen angegeben und meine Mieteinnahmen auf NUll gesetzt.

    Dazu gibt es aber noch keine Antwort vom SHT.


    LG frase

  • Über 16 SGB IV komme ich in das ESTG


    Verluste aus V+V sollte daher m.E. anerkannt werden.


    frase , Idealerweise lasse ich ein paar Jahre die Verluste in den Bescheiden. Falls im Rahmen einer BP das Einkommen erhöht wird, ist der Fall Elterunterhalt vielleicht schon erledigt.


    Ist auch nur eine Idee und hat mich interessiert.

  • Über 16 SGB IV komme ich in das ESTG

    keine neue Idee, hatten wir doch schon etliche Male im Zusammenhang mit der 100.00 Grenze, siehe dazu § 43 SGB XII


    meine Herren,

    wenn ich Sachbearbeiter beim Sozialamt wäre, dann hättet ihr schon längst eine Klage am Hals :thumbsup:


    nicht jeder Sachbearbeiter ist so konsequent, packt die schwierigen Themen lieber auf den großen Haufen "für später"

  • wenn ich Sachbearbeiter beim Sozialamt wäre, dann hättet ihr schon längst eine Klage am Hals

    wir hätten vor Gericht bestimmt viel Spass miteinander :)

    weil euer Anwalt eure Ideen vor Gericht verteidigen müsste,

    bis jetzt habe ich nichts substantielles gelesen


    aber vielleicht kommt ja noch was ... ? :/

    mit dem der Anwalt vor Gericht etwas in der Hand hätte

  • Verluste aus V+V sollte daher m.E. anerkannt werden.

    Die Abschreibung wird zwar steuerrechtlich, aber nicht unterhaltsrechtlich anerkannt.

    Verluste aus eine Einkommensart werden nicht mit anderen Einkommensarten verrechnet.

    Dann ist halt das Einkommen aus dieser Einkommensart Null, aber nie Minus.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • bis jetzt wurde bei keiner Idee auch nur annähernd aufgezeigt, wie sich die Ideen mit dem Unterhaltsrecht verträgt, und darauf kommt es an

    Pass auf, dass du nicht davon fliegst.

    Du hebst ganz schön ab.

    Du erinnerst mich immer mehr an Wolkenlos, aber der war zumindest nicht zynisch.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Einer gegen Viele und dann noch provokannt, ein Unikat eben, welcher Art auch immer.

    wenn ich Sachbearbeiter beim Sozialamt wäre, dann hättet ihr schon längst eine Klage am Hals

    Dann würdest du aber auch auf einem Basar arbeiten, willst du das wirklich:thumbsup:


    LG frase

  • @All


    Was Ist denn hier los?


    1. Die Frage ist, ob sich damit wer auskennt, nicht mehr und nicht weniger.


    2. Unikat, Du wirst Ablenkungsbomben, nicht schlecht, aber am Thema vorbei. Du weisst in keiner Weise, warum ich den Thread eröffnet habe und lenkst ab.


    3. Wenn der 43 gilt und nicht der 16, dann ist das so,aber in (5) steht ebenfalls, das es sich um das massgebliche Einkommen nach dem ESTG handelt.


    4. awi , Du hast Recht, Afa wird herausgerechnet, es können aber auch andere Verluste existieren, z.B.aus Gewerbebetrieb und Land und Forstwirtschaft.


    5. Unikat , Du hast Recht, im Unterhaltsrecht bin ich schlecht,sehr schlecht.


    Nochmal, Ihr seid also alle der Auffassung, das es keine Verlustverrechnung mit dem Einkommen geben kann?

  • Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen EinkÅnften aus V und V in HÇhe von –20.000 EUR noch EinkÅnfte als Rechtsanwalt aus selbstståndiger Arbeit in HÇhe von 80.000 EUR.

    Ich bin gespannt, wie hoch das massgebliche Einkommen zum Zwecke des Unterhaltsrechts aus eurer Sicht ist.

    Die Antwort gerne in Zahlenformat ; -)

    PS: Selbstverständlich sind in den negativen Einkünften keine Afa enthalten, da lt. Unterhaltsrecht diese nicht anerkannt wird.

  • keine neue Idee, hatten wir doch schon etliche Male im Zusammenhang mit der 100.00 Grenze, siehe dazu § 43 SGB XII

    Hallo Unikat,

    der § 43 SGB XII ist zu meiner Frage nicht einschlägig.

    Einschlägig zur Ermittlung des Gesamteinkommen ist die u.g. Rechtsgrundlage. Stimmst Du mir an dieser Stelle überein?

    § 16 SGB IV Gesamteinkommen

    Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.