Verlustzuweisungsgesellschaften I Horizontale Verrechnung von Einkünften/Verrechnung

  • Ich bin gespannt, wie hoch das massgebliche Einkommen zum Zwecke des Unterhaltsrechts aus eurer Sicht ist.

    Du solltest dich nicht wundern, wenn der SHT von 80.000 EUR aus geht.


    Der Fachanwalt für Familienrecht Dr. Jörg Schröck schreibt dazu


    Ergeben sich aus dem Steuerbescheid und den Anlagen zur Ermittlung der Einkünfte für bestimmte Einkunftsarten negative Einkünfte, so hat dies den Effekt, dass die negativen Einkünfte die Summe aller Einkünfte (§ 2 Abs.3 EStG) mindert und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Unterhaltsrechtlich wirken steuerliche negative Einkünfte wie eine -> Einkommensbereinigung. Ob der Steuerspareffekt von negativen Einkünften unterhaltsrechtlich anerkannt wird, hängt davon ab, ob die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.


    siehe https://www.familienrecht-allg…e/einkuenfte.html#negativ

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Awi,


    Danke für Deine Mühe und ich wollte auch schon ruhig sein, allerdings habe ich mir die Meinung und auch das Urteil dazu angesehen. Es geht hier um die Abschreibung und nicht die generelle Ablehnung von der Anerkennung Negativer Einkünfte. Leider habe ich auch mein Beispiel mit Vermietung und Verpachtung gewählt und es hier ja meist um die Afa geht.

    Geändertes Beispiel:


    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 100
    Verlust aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt: - 20

    Verlustverrechnung lt. Kuckenburg I Gerichtsgutachter I Randzeichen 187

    Aber nochmal, mich betrifft es nicht direkt, es ist nur mein Interesse.


  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 100
    Verlust aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt: - 20

    Diese Zahlen stammen ja sicher aus einer Einkommensteuererklärung oder aus einem Steuerbescheid. Sie sind unterhaltsrechtlich nicht aussagekräftig genug, so lange man nicht weiß, wie sie errechnet wurden. In der Regel verlangen die SHTs Gewinn- und Verlustrechnungen, um daraus ablesen zu können, in wie welchem Maße unterhaltsrelevante Ausgaben enthalten sind.


    Die mir bekannten Leitlinien gehen nicht von einem Gesamteinkommen aus, sondern listen alle anzurechnenden Einkommen auf. Ich habe bisher noch nie einen Hinweis auf die Verrechnung von Verlusten gelesen.


    Ein Urteil eines höheren Gerichts habe leider ich nicht zur Hand.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    Einmal editiert, zuletzt von awi ()

  • der § 43 SGB XII ist zu meiner Frage nicht einschlägig.

    sehr wohl ist dies einschlägig, weil sich die Sozial- und die Zivilgerichte im Rahmen der Grundsicherung,

    § 43 SGB XII, sich seit etlichen Jahren damit herumschlagen müssen,

    die Fragestellung lautet, was ist bei den verschiedenen Einkunftsarten im Rahmen des § 16 SGB IV absetzbar



    aus § 43 SGB XII

    (5) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)


    und wenn zukünftig die 100.000 Grenze auch für die übrigen Leistungsarten, wie Hilfe zur Pflege, Gültigkeit hat, dann brauch man auf die bisherige Rechtsprechnung zurückgreifen


    zuerst sollte man die unterhaltsrechtlichen "Bestimmungen" kennen, was haben die Gerichte im Rahmen der 100.000 Grenze zu den einzelnen Einkunftsarten für Grenzen gezogen, etc., insbsondere zu den Werbungskosten, die ja für die Bestimmung der 100.000 Grenze mitbestimmend sind

    siehe auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die ja auf Gerichtsurteilen beruhen


    sich zuerst mit den Finanzideen zu beschäftigen vernachlässigt das Unterhaltsrecht, denn Unterhaltsrecht gibt die Grenzen vor


    im Rahmen des Unterhaltsrecht Finanzideen zu entwickeln ist aus meiner Sicht der richtige Weg, und nicht umgekehrt

    diese Aussage gilt auch für die meisten Aspekte bei Elternunterhalt, und damit meine ich auch Fragen im Zusammenhang mit Leistungsfähigkeit


    ich hoffe, jetzt wirds klarer, welche Zielsetzung meine Beiträge hier in diesem Thead haben







  • Ich habe bisher noch nie einen Hinweis auf die Verrechnung von Verlusten gelesen.


    Ein Urteil eines höheren Gerichts habe leider ich nicht zur Hand.

    D.h. nicht, dass es nicht Gründe geben könnte, eine solche Verrechnung gerichtlich durchzuboxen, wenn ein solcher steuerlicher Verlust nicht durch Vermögensbildung oder Vermögensverzehr verursacht wurde.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • aus Urteil des BSG vom 25.04.2013,AZ: B 8 SO 21/11 R


    Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.


    [20] Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4—2500 § 10 Nr 2).


    siehe auch Urteil des BSG vom 22. 5. 2003 – B 12 KR 13/02 R



  • Ich bin kein Jurist, aber der 43 verweist doch auf den 16.


    Ist das richtig? Nein oder Ja?


    Dann schauen wir doch mal, was im 16 steht. Nein oder Ja?


    Wenn wir und einigen, das wir in 16 schauen und uns dann auch einigen, dass das Gesamteinkommen des ESTG gilt, können wir weiter diskutieren.


    Du bist schon 8 Ecken weiter und ueberspringst einige Punkte.


    Das sich die Verluste der jeweiligen Einkunftsart angeschaut werden, das bestreite ich nicht.


    Das bestimmte Betriebsausgaben herausgerechnet werden können, bestreite ich auch nicht.

  • Ich bin kein Jurist, aber der 43 verweist doch auf den 16.


    3. Wenn der 43 gilt und nicht der 16, dann ist das so,aber in (5) steht ebenfalls, das es sich um das massgebliche Einkommen nach dem ESTG handelt.

    ich kann mit diesen beiden Aussagen so nichts anfangen, aus meiner Sicht widersprüchlich ....?


    der § 43 SGB XII ist zu meiner Frage nicht einschlägig.

    auch diese Aussage ist mir unverständlich, denn


    aus § 43 SGB XII

    (5) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).


    für mich ist das Gesetz eindeutig, für dich ...?


  • aus § 43 SGB XII

    (5) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).


    für mich ist das Gesetz eindeutig, für dich ...?



    Guten Morgen Unikat,

    für mich ist das Gesetz ebenfalls eindeutig.

    Im Sinne des § 16 ...., ich habe es mal schwarz markiert.

    Was steht denn in § 16 SGB?



  • @ Hilflos,


    geht es bei deiner Frage eigentlich um Elternunterhalt oder um Grundsicherung?


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • es geht mir um Elternunterhalt.

    Wieso denkst du, dass bei EU außer § 117 SGB (Auskunft) das SGB involviert ist?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen



  • prinzipiell - ja :)

    es hat bestimmt jemand schon mal gemacht


    ich nehme an, deine Frage ist "das Einkommen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gesenkt und vom Amt/Gericht elternunterhaltsrechtlich mindernd anerkannt bekommen?"


    du solltest vielleicht ergänzen ob es hier um Netto- oder Brutto-Einkommen geht

    und

    ob es in diesem Beispiel um eine UHP-Person geht, die Grundsicherung (so wie ich es verstehe - nicht) oder "Sozialhilfe" bekommt


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Und Zack, heute kommt die Erweiterung der Anforderung. 2017 ist egal, bitte alles auch fuer 2018 schicken. Boah, ich gebe bald auf.




    solche tage hat jeder mal.. was soll man da machen außer 1-2 Nächte darüber schlafen und dann entscheiden was man macht

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen