Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Macht es Sinn sich nach dem Erfolg des gestrigen Tages an die Angaben für das Sozialamt zu machen ?


    oder liegt dein Einkommen "knapp unter 100T", sagen wir bei 80-90 Tausend im Jahr und deine Angst ist damit begründet ?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Danke für die raschen Antworten .

    Ich werde meinen Anwalt darüber in Kenntnis setzen.

    Zum Thema BMAS das war die Aussage des zuständigen SA ( LWL) .

    Solange die zahlreichen Ansprüche gegen uns Alle zu den Altakten gelegt werden , sollte Uns wurscht sein wer und erneut mit dem Thema konfrontiert.

    Ich danke Euch

    Hallo Hansi,

    Was ist den LWL? Landschaftsverband Westfalen-Lippe?


    Hat der Sachbearbeiter vom Sozialamt in diesem Zusammenhang auch von Altakten gesprochen, das wäre interessant.

    Vielleicht gibt es ja bereits ihrendwelche internen Anweisungen bei den SHT:-)

  • um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich auf einige Aspekte hinweisen, wenn ab 01.01.2020 die Grenze eingeführt


    - die sogenannten "Altfälle", also wenn Unterhaltspflichtige eine Rechtswahrungsanzeige vor dem 31.12.2019 erhalten haben,

    laufen selbstverständlich weiter, auch im Jahr 2020, da wird nichts zu den Akten gelegt

    anzuraten ist, dem Sozialamt mitzuteilen, das Einkommen liegt 100.000 €, sofern dies der Fall ist, dann ist für das Jahr 2020 kein Unterhaltsanspruch mehr entstanden

    selbstverständlich kann das Sozialamt im Jahr 2020 für das Jahr 2019 weiterhin Auskunft verlangen und damit auf diesem Wege in Erfahrung bringen, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter der Grenze liegt


    - die sogenannten "Neufälle", also wenn ein Unterhaltspflichtiger eine Rechtswahrungsanzeige erst im Jahr 2020 erhält, also nach Einführung der Grenze,

    wenn in diesem Zusammenhang das Sozialamt auch Auskunft haben möchte, dann hat das Sozialamt eine eindeutige Begründung vorzulegen, wie es zu der Annahme kommt, das Einkommen des vermeintlich Unterhaltspflichtigen liege über 100.000 €

    ist diese Begründung nicht ausreichend, warum auch immer, dann kann der Unterhaltspflichtige dieses Auskunftsersuchen zurückweisen per Widerspruch, wie es dann weitergehen könnte, lass ich mal offen


    ist diese Begründung ausreichend, dann hat der Unterhaltspflichtige Auskunft zu geben


    aus dem heutigen § 43 SGB XII

    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 6Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."


    aus meiner Sicht ist es vorerst ausreichend, der Auskunftspflichtige legt die entsprechenden Belege zu den jeweiligen Einkünften vor und auch die entsprechenden Belege der sog. Werbungskosten

    ist das Ergebnis, die Summe der Einkünfte nach Abzug liegt unter der Grenze, dann ist der Fall erledigt

  • Hallo,


    wie kommt ihr darauf, dass die Werbungskosten anzurechnen sind?


    Es ist von der "Summe der Einkünfte" entsprechend Steuerrecht die Rede. Und die Summe der Einkünfte ist einfach das Einkommen aller Einkommensarten zusammen gerechnet.

    Erst dann werden die Werbungskosten abgezogen und ergeben das zu versteuernde Einkommen - und das ist unmaßgeblich.


    Bei der Entscheidung GruSi oder nicht wird daher bei meinem zuständigen SHT immer nur in den Steuerbescheid geguckt und auf die "Summe der Einkünfte" abgestellt.


    Gruß,

    Gartenfee

  • wie kommt ihr darauf, dass die Werbungskosten anzurechnen sind?


    Es ist von der "Summe der Einkünfte" entsprechend Steuerrecht die Rede. Und die Summe der Einkünfte ist einfach das Einkommen aller Einkommensarten zusammen gerechnet.

    Wenn es sich nur um die das Einkommen erhöhenden Bestandteile handeln würde, hätte man es meines Erachtens auch so nennen müssen:

    "Summe aller positiven Einkünfte"

    Die Summe der positiven Einkünfte ist im deutschen Steuerrecht die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten unter Ausschluss negativer Einkünfte. ... Die positive Summe der Einkünfte bedeutet "Summe der Einkünfte, sofern positiv". Mathematisch entspricht sie dem Maximum der Summe der Einkünfte und Null.

    Im Gegensatz dazu

    "Einkünfte"

    Als Einkünfte bezeichnet man allgemein den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht. Dabei wird oft nach verschiedenen Einkunftsarten oder Einkunftsquellen unterschieden.

  • Es ist von der "Summe der Einkünfte" entsprechend Steuerrecht die Rede. Und die Summe der Einkünfte ist einfach das Einkommen aller Einkommensarten zusammen gerechnet.

    Erst dann werden die Werbungskosten abgezogen und ergeben das zu versteuernde Einkommen - und das ist unmaßgeblich.

    diese Aussage ist falsch, es gilt nach Abzug der Werbungskosten


    meine Empfehlung, siehe die einschlägigen Urteile und darauf stützt sich meine Aussage, was irgendwelche Sozialämter meinen ist ohne Belang

  • Kurz zur Erläuterung bei mir steht die Auskunft seit dem April 2019 an . ich habe einen Aufschub der Auskunft bis Ende August bekommen .

    Es wird verlangt neben den Gehaltsabrechnungen ( die im Juni ) eingegangen sind auch noch weitere Dinge wie Haus , gesamtes Vermögen etc anzugeben. sprich komplett nackig machen .

    Bei der Rücksprache mit dem LwL ( Landschaftsverband Westfalen-Lippe) was alles angegeben werden müsste ( da Anwalt nicht sicher war )

    wurde die Äußerung vom LWL Mitarbeiter getätigt, dass am 1.1.2020 vorraussichtlich eh direkt Post von der BMAS kommt und der LWL sich zurückzieht bzw nicht mehr zuständig ist.

    Soweit zur Erklärung . Was daran Schwachsinn ist kann ich nicht beurteilen da ich ungefiltert die Aussage des Mitarbeiters wiedergebe .

    Einkommen liegt bei etwa 3000 Netto und Privatvermögen ist vorhanden . Das Gehalt hat nicht gereicht trotz geringen Abzügen von unter 200 Euro Monatlich.

    Bei einer hochgerechneten Zahlung von circa 950 Euro monatlich ( wurde mir Intern mitgeteilt ) macht man sich halt Sorgen um sein Vermögen , welches für die Renovierung des Hauses gedacht war . aber ohne konkrete Beweismittel juckt es das Amt nicht.

    Zudem habe ich mit der Dame gesprochen die den Gesetzesentwurf persönlich geschrieben hat. Diese meinte der 1.01.2020 ist schön und gut aber es muss jede Kommune zustimmen und das ist momentan schwierig . Sie sei selbst betroffen . so jetzt habt ihr meine Infos im Groben.

    LG

  • meine Empfehlung, siehe die einschlägigen Urteile und darauf stützt sich meine Aussage, was irgendwelche Sozialämter meinen ist ohne Belang

    aus Urteil des BSG

    BSG, Urteil vom 25. 4. 2013 – B 8 SO 21/11 R




    Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4—2500 § 10 Nr 2).


  • dass ich jetzt die Angaben mache und ich als Freiwillig gelte und im Anschluss dagegen vermehrt Klagen muss.

    ich verstehe das schon wieder nicht, sorry: Weshalb sollte ein Freiwilliger klagen müssen, wenn er ab 1.1. nicht mehr zahlt und das amt darüber Informiert?

  • Lest doch mal die FAQ zum Gesetz beim BMAS. Lasst Euch nicht durch schwachsinnige Aussage von einem Bearbeiter beim SHT verunsichern.

  • Hi,


    hm, also ich finde das analog Gartenfee auch nicht einleuchtend.

    Wenn mein Einkommen (also zB Gehalt plus Mieteinkünfte) abzüglich Werbungskosten (also zB Fahrtgeld und Zinsen Bank?) bei über 100k jährlich wären, wäre ich ja zum Unterhalt verpflichtet. Und da die gleiche Berechnungsgrundlage gilt, dürfte ich ja nochmal die Werbungskosten anrechnen (Beispiel Monat: 3000 Gehalt netto + 600 Mieteeinahmen + 400 Wohnvorteil - Fahrtgeld - Zinsen - 5% AV - Privatdarlehen und, und, und --> Ergebnis zB 2200 Euro --> Sozialamt verlangt 200 ((2200-1800)/2)).


    Also kann das doch gar nicht sein, dass bei der Prüfung der 100k-Grenze die Werbungskosten abgezogen werden...oder seh ich das falsch?


    VG
    Sarah



  • hallo Sarah,

    schaue dir doch deinen letzten Steuerbescheid an. Dort wirst du die "Summe der Einkünfte" finden und solltest sehen können, dass die Zahl dort nach dem Abzug der Werbungskosten entsteht.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    Einmal editiert, zuletzt von Meg ()

  • Hallo Hansi! :-)


    Für 2019 wirst Du wahrscheinlich zahlen müssen. Es nutzt auch nichts die Auskunft aufzuschieben, in dem ersten Anschreiben an Dich steht drin, ab wann du zahlungspflichtig bist (sofern verfügbares Einkommen vorhanden).


    Vielleicht hast Du Glück, und das Amt vergisst Dich (ich hab dadurch mal ein Jahr gewonnen), insb. vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen.


    Der Hochrechnung von 950 Euro kann ich nicht ganz folgen. So ganz grob über dem Daumen liegt dein Netto bei 3.000 abzgl. 1.800 Selbstbehalt ergibt das einen Rest von 1.200, davon die Hälfte, also 600 Euro. Und hier sind noch keine Altervorsorge, Darlehen, o.ä. abgezogen! Vielleicht solltest Du das Geld für den Anwalt sparen! ;-)


    Ab 2020 ist dann alles wieder gut! :-)