Fragen zur 100.000 € Grenze

  • Liebes Forum,


    ich habe schon eine Weile mitgelesen und hab nun aber doch eine spezielle Frage.


    Mein Vater ist seit Januar im Heim. Mutter noch zu Hause. Die ersten Monate wurden aus Vermögen bezahlt, das über der Schongrenze von 10.000 € lag.


    Mein Bruder, der in der Nähe meiner Elternwohnt, hat aber vorab auf Raten des Heimes schon einen Antrag beim SA gestellt.

    Mein Bruder verdient deutlich unter 100.000 €


    Dann kam die RWA ( wir wohnen in Nürnberg ). Ich verdiene knapp über 100.000 €. Die Unterlagen dazu haben wir verschickt.


    Muss ich mich rechtfertigen, wenn ich meine Arbeitszeit in Zukunft reduziere um unter die 100.000 Grenze zu fallen.


    Wir haben keine Schulden, wohnen zur Miete und eine Anwältin hat uns ausgerechnet, dass wir ( ich bin verheiratet/ meine Frau hat ebenfalls ein gutes Einkommen ) knapp 1.000,00 €

    pro Monat zahlen müssen. Wenn ich von dem Betrag, den ich über 100.000 € bin die Steuern abziehe, bleiben uns ca. 120 € pro Monat. Dafür müssen wir dann im Gegenzug 1000,00 € bezahlen.


    Das kann doch alles nicht wahr sein, oder ???

  • Muss ich mich rechtfertigen, wenn ich meine Arbeitszeit in Zukunft reduziere um unter die 100.000 Grenze zu fallen.


    ja, du solltest dich auf eine (möglichst kluge) Rechtfertigung einstellen müssen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • .. oder Elternzeit


    oder ein anderer Pflegefall in der Familie ..


    oder oder oder


    was davon aber einkommensmindernd anerkannt wird, entscheidet im Zweifel das Gericht

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Wenn ich von dem Betrag, den ich über 100.000 € bin die Steuern abziehe, bleiben uns ca. 120 € pro Monat. Dafür müssen wir dann im Gegenzug 1000,00 € bezahlen.


    Das kann doch alles nicht wahr sein, oder ???

    Du bist leider einer von den "Wenigen", die nach dem neuen Gesetz schlechter gestellt werden. Da du jetzt schon Auskunft erteilt hast, kannst du nur abwarten was das Amt berechnet. Auch dein Bruder müsste bis zun Ende 2019 anteilig EU zahlen, wenn Leistungsfähigkeit vorliegt. Das ist dann ab 2020 anders.

    Es muss auch neu geprüft werden, denn dein Bruder ist ja möglicherweise raus und du darfst, je nach Leistungsfähigkeit, dann allein zahlen.

    Daher wäre es jetzt schon wichtig, die Weichen in Richtung unter 100.000€ zu stellen.

    Welche Möglichkeiten es gibt, da besteht noch viel Unklarheit.

    Es wird aber immer auf die letzten 12 Monate geschaut, nur bei Selbständigen wohl auf die letzten 3 Jahre.


    VG frase

  • ich sehe es anders



    Beamer

    Du bist leider einer von Vielen...

    Auch wenn das neue Gesetz klare Verbesserungen bringen soll, gibt es (zu) viele UHP, deren Anliegen nach dem aktuell vorgelegten Gesetz nicht berücksichtigt werden. Die Anzahl von solchen Menschen wird nach den aktuell bekannten Plänen der Regierung jedes Jahr steigen, weil die durchschnittlichen Einkommen vermutlich steigen werden.


    Man kann aber auch sagen, dass das geplante Gesetz auch denjenigen u.U. nützlich sein kann, die mehr als 100T verdienen, wenn man die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass ein UHP von über 100T unter 100T rutschen kann


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Daher wäre es jetzt schon wichtig, die Weichen in Richtung unter 100.000€ zu stellen.

    Welche Möglichkeiten es gibt, da besteht noch viel Unklarheit.

    entweder die Einkünfte kürzen, oder die Werbungskosten erhöhen, mehr geht nicht


    die Einkünfte kürzen, beispielsweise bei unselbständiger Arbeit durch Arbeiszeitverkürzung kann zu fiktiven Einkommen führen, ich würde diesen Weg nicht beschreiten

  • Hallo Zusammen,


    und allen Protagonisten ganz herzlichen Dank für die vielen Tipps und geduldige Erklärungen.


    Ich habe eine Frage zur Einkommensgrenze von 100.000 EURO brutto:

    Handelt es sich dabei um das Jahresgesamtbrutto oder das steuerpflichtige Brutto?

    Das steuerpflichtige Brutto ist in meinem Falle deutlich höher als das Jahresgesamtbrutto, da ein Teil der Zusatzversorgung (VBL) als steuerflichtiger Anteil in die Berechnung des steuerpflichtigen Jahresbrutto einbezogen wird.

    Es handelt sich nach meiner Meinung nicht um direktes Einkommen, da ich darüber erst bei Renteneintritt verfügen kann. Sehe ich das richtig oder gilt in der Tat das steuerpflichtige Gesamtbrutto?


    Danke im voraus


    VG tool

  • Ich habe eine Frage zur Einkommensgrenze von 100.000 EURO brutto:

    Handelt es sich dabei um das Jahresgesamtbrutto oder das steuerpflichtige Brutto?

    in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht



    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).

  • Hallo Tool,


    bisher haben die SHT immer nach dem Gesamtbrutto auf Seite 2 des EStB abgestellt, nur die Spalte für den UHP betreffend.

    Hier sind alle Einkünfte abzüglich der Werbungskosten erfasst.


    VG frase

  • bisher haben die SHT immer nach dem Gesamtbrutto auf Seite 2 des EStB abgestellt, nur die Spalte für den UHP betreffend.

    Hier sind alle Einkünfte abzüglich der Werbungskosten erfasst.

    zur Prüfung der Grenze braucht der Unterhaltspflichtige nur seinen letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen, Angaben zum Schwiegerkind können geschwärzt werden

  • Dank für Eure Antworten.


    ich hatte nur die Zahlen meiner Gehaltbescheinigung zur Verfügung. Dort hat sind bei den aufgelaufenen Jahreswerten "Gesamtbrutto" und "Steuerpflichtiges Gesamtbrutto" aufgeführt.


    Gruß tool