Anfangsvermögen bestimmen

  • Wer von euch hatte schon die Situation das nach langer Ehedauer das Anfangsvermögen nicht mehr oder nur noch teilweise beweisbar war.


    Musstet Ihr deswegen komplett auf den Zugewinn verzichten?


    Wie hat das der Rechtsanwalt bzw. das Gericht gelöst.


    Hab schon das halbe Internet durchforstet, ich finde dazu nichts...


    Danke

  • Hallo helianthus,


    kein schönes Thema vor dem heiligen Abend würde ich mal sagen.

    Der Ehegatte, der ein Anfangsvermögen vorträgt, muss dies auch beweisen.

    Dabei ist das Anfangsvermögen ja eigentlich nur eine Rechengröße um den Zugewinn zu ermitteln.

    Du hast dich schon selber schlau gemacht, dann wirst du sicher auch gelesen haben, das es wirklich sehr schwer ist,

    genau für den Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung, diese Zahlen zu bestimmen.

    Ein Gericht kann auch nur bewerten, was dort von den Parteien vorgetragen und nachgewiesen wird.

    Immobilienbesitz geht oft ohne Probleme, da ein Grundbuch alle Daten enthält.

    Kontovermögen ist schon problematischer, da die Banken oft nur 10 Jahre die Daten speichern.

    Wertgegenstände, hierzu kannst du möglicherweise Zeugen benennen.

    Edelmetalle, hier sind Kaufbelege oder Verwahrbelege vorzulegen.

    Schenkungen vor der Ehezeit, müssen auch belegt und möglicherweise durch Zeugen bestätigt werden.

    Bargeld kannst du kaum beweisen.


    VG frase

  • Hi,


    ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich gibt es juristisch nicht. Es kann lediglich prozessual der Antrag abgewiesen werden, wenn nichts, aber gar nichts nachweisbar ist, also weder Anfangs- noch Endvermögen.


    Es kommt also darauf an, was nachweisbar bzw. plausibel ist. Hier sind die Beweislastregeln zu berücksichtigen. Ein grober ÜberblicK: wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen. Das ist die Regel. Jetzt kommt die Ausnahme: da man ein "Nichts" nicht beweisen kann, haben wir in dem Fall mitunter eine Umkehr der Beweislast. Also derjenige, der dem "Nichts" widerspricht, der muss auch beweisen. Worauf ich hinaus will: der Fragesteller muss hier noch etwas mehr vortragen, um helfen zu können.


    Jetzt mal den Fall angenommen, niemand kann etwas beweisen, was den Eheanfang angeht. Da kann derjenige, der beweispflichtig ist, in so Fällen natürlich auch Indizien vortragen. Und, ein großer Zeitraum ist doch abgedeckt, nämlich die unmittelbare Vergangenheit, die letzten Jahrzehnte. Man kann anhand von Löhnen/Gehältern meist ganz gut nachrechnen, was vorher da war. Aber, da muss man den Einzelfall sehr genau anschauen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo helianthus2019,



    nenne doch mal ein paar Beispiele ,was willst du nachweisen?


    edy

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  • Ich kann z.B. nicht mehr nachweisen, wie viel Geld ich damals auf meinem Gehaltskonto hatte... Die Bank hat es nach 10 Jahren gelöscht.


    Mein Anwalt meint, wenn ich nicht ALLES nachweisen kann, kann es sein, dass ich keinen Anspruch auf Unterhalt bekomme...


    In den Rechtsdatenbanken steht, dass ich in der Beweislast bin...

  • Hallo,

    Mein Anwalt meint, wenn ich nicht ALLES nachweisen kann, kann es sein, dass ich keinen Anspruch auf Unterhalt bekomme...

    hier meinst du Zugewinn?


    Was nicht nachweisbar ist, wird mit dem Wert "0=null" angesetzt.


    Alles andere geht in die Berechnung ein.


    Wichtig wären dann die Zahlen des Partners ( es geht ja um seinen Zugewinn).


    edy

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  • Hallo,


    geht es um ein größeres Endvermögen bei


    dir?


    bei Ihm ?


    edy

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  • Hallo,


    Sein Endvermögen ist groß, meines minimal


    Wenn du kein Endvermoegen (nur ein kleines) hast , dann sind deine Nachweise auch egal.


    Jeder muss dem anderen die Haelfte seines Zugewinn geben.


    edy

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  • Hi edy,


    das Problem hier ist doch, dass die Basis der Berechnung (Anfangsvermögen von ihm) nicht klar ist. Also, er muss teilen, sie nur sehr eingeschränkt.


    Ich weiss nicht, ob es der richtige Gedankengang ist, sich auf das Gehaltskonto zu konzentrieren. Denn wer lässt schon große Beträge auf seinem Girokonto? Zumindest seinerzeit war doch die Geldanlage reizvoll.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    Ich kann z.B. nicht mehr nachweisen, wie viel Geld ich damals auf meinem Gehaltskonto hatte... Die Bank hat es nach 10 Jahren gelöscht.

    ginge es um sein AV ,wäre es ja noch besser ?


    edy

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  • Musstet Ihr deswegen komplett auf den Zugewinn verzichten?

    Er kann gar nichts nachweisen.


    Ich bin die Antragsstellerin, er der Antragsgegner

    Also, er muss teilen, sie nur sehr eingeschränkt.

    Dann verstehe ich jetzt das Problem nicht wirklich!


    Die Antragstellerin ist hier identisch mit der Fragestellerin, so habe ich es jetzt verstanden.

    Sie kann ihr Anfangsvermögen nur zum Teil nachweisen und hat ein geringes Endvermögen

    Der Antraggsgener müsste ja eher sein Anfangsvermögen nachweisen, damit sein Zugewinn reduziert werden kann, er hat ja in hohes Endvermögen.

    Der Antragsgegner kann aber garnichts nachweisen.


    Dann sieht die Sache für die Fragestellerinn doch gut aus, oder?


    VG frase

  • Hallo TK,


    Zitat


    Alles muss nachgewiesen werden! Kann der Ehegatte sein behauptetes Anfangsvermögen nicht nachweisen, so werden die Position nicht beachtet, bzw. deren Wert wird dann mit 0 € angesetzt (siehe § 1374 Abs. 3 BGB).

    edy

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  • Ich bin die Fragestellerin und die Antragstellerin.


    Ich habe div. Quellen durchsucht, Beck-online, FamFG usw.


    Da steht immer nur, dass man das als AS das AV beweisen muss.


    Ich habe nirgendwo ein passendes Szenario/Urteil/Kommentar zu meiner Situation gefunden.


    AS: Kein Zugewinn, AV teilweise beweisbar

    AG: Kompletten Zugewinn, AV nicht mehr beweisbar

  • Hi,


    der Fall ist doch gar nicht so selten. Ich bin immer wieder überrascht, wie wenig die Menschen von ihren (Ehe)Partnern wissen. Insbesondere, wie weit die Vorstellungen auseinander klaffen.


    Du hast offensichtlich ausschließlich die materiell-rechtliche Seite betrachtet. Und da ist es mathematisch gesehen klar. Wenn man nicht weiß, welchen Betrag man abziehen muss, dann kann man nicht berechnen. Aber jetzt kommt die Taktik und die juristische Methodenlehre ins Spiel. Letztlich dann auch die Frage der Beweislast.


    Zunächst wäre zu klären, ob du ab einem Punkt irgendwelche konkreten Daten kontinuierlich bis heute hast. eventuell käme auch ein Teilzugewinnausgleich in Frage (besser Spatz in der Hand als Taube auf dem Dach, gelle?); man könnte von einem festen Zeitpunkt aus zurückrechnen, oder aber den Beginn substanttiert schätzen. Finanzämter haben auch Akten, ihr habt doch die Steuererklärungen gemeinsam abgegeben, also müsstest auch du Zugriff haben (bzw. dein Anwalt), auch die Krankenkassen heben Unterlagen ewig auf, um nur mal zwei Quellen zu nennen. Nur, je ungenauer die Fakten sind, desto mehr wird der umsetzbare Anspruch auf Zugewinn natürlich runtergehen. Aber für ein "gar nichts" muss man sich schon selten dumm anstellen. Glaub es mir mal.


    Es muss sauber recherchiert werden, und dann ist Prozesstaktik gefragt. Und - wenn man weiss, was zur Verfügung steht bzw. stand, dann kann man ja auch rein rechnerisch den Überschuß eines Monats ausrechnen.


    Mal ein Beispiel: der Inhaber eines Friseursalons behauptete hartnäckig, er habe nur Verluste gemacht, was weiss ich, alles sehr blumig. Anhand der Unterlagen aus dem Geschäft konnte ermittelt werden, dass das so nicht sein konnte. Anhand von was? Anhand des Wasserverbrauchs. Selbst wenn man auf ganz viel Verbrauch für Waschmaschine, Toilette, was weiss ich kam, blieb doch sehr viel übrig. Handwerkskammer konnte sagen, was bei einer Haarwäsche im Schnitt verbraucht wurde.


    Das bei Gericht vorgetragen, der Friseur fürchtete Finanzamt, wohl auch noch einige andere offizielle Stellen, man verglich sich ganz schnell.


    Hattet ihr denn nie ein gemeinsames Konto?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    ich würde die Rechtsprechung (als Laie) nicht verstehen,dass wenn man das Anfangsvermögen nicht nachweisen könnte, der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt werden könnte.


    Wenn man das Anfangsvermögen nicht nachweisen kann ( und dieses auf Null gesetzt wird,hat man doch schon genug Schaden? ).


    edy

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  • Hi,


    hab ich mich so unglücklich ausgedrückt? Ich meinte nicht, dass dann kein Zugewinnausgleich stattfindet, sondern dass der dann auf jeden Fall für eine Seite ungünstig läuft. Und es gibt keinen Automatismus, der bei Nichtnachweisen von Null ausgeht. Nicht nachweisbar und Null, das ist ein Unterschied. Wenn man automatisch von Null ausgehen würde, dann hätte die fragestellerin möglicherweise einen enormen Gewinn, der ihr nicht zusteht, der Ehemann einen Schaden, der ihm nun wiederum nicht zu wünschen ist.


    Herzlichst


    TK