Unterhalt für 28jährige, 2 Ausbildungen abgebrochen

  • Hi,


    nach der Sinnhaftigkeit dieses Paragrafen frage ich mich, seit es ihn gibt. Er greift in so wenig Fällen, eigentlich nur, wenn ein Kind voll Bafög bekommt, obwohl die Eltern voll bezahlen könnten. Das Amt kann die 600 € nicht durchsetzen, weil nach der genannten Bestimmung eben maximal die getätigten Aufwendungen gefordert werden können, eben das, was der Staat auslegt, nicht das, was familienrechtlich möglicherweise zusteht.


    Die Durchsetzung des familienrechtlichen Anspruchs bleibt Sache des Kindes.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Gauss,


    das Amt kann nur fordern, was es selber in Vorleistung gezahlt hat.

    Ist beim EU ja nicht anders.

    Es ist ja in den hier vorliegendem Fall eher so, das die "Ansprüche" zwar übergeleitet werden, die Durchsetzung aber wohl ohne Erfolg bleibt.

    Da sehe ich ja das eigentliche Problem.

    Es muss ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Das ist der familienrechtliche Aspekt.

    Das muss bei Streitigkeiten ein Gericht entscheiden. Eigentlich muss also das Kind klagen.

    Denn ein Anspruch, der nicht besteht, der kann auch nicht an wen auch immer übergehen.

    Das BaföG Amt ist also von einem bestehenden Anspruch ausgegangen, zahlt in Vorleistung, leitet den "angenommen" Anspruch auf sich über und kann dann gegen die Eltern klagen.

    Geht es nach der Anhörung und Neubewertung der Lage vor Gericht, wird ein Urteil gefällt.

    Beurteilt das Amt aber die Lage nun anders, wird nicht geklagt und der Staat zahlt eben weiter.

    Hier haben wir eben das Problem, das Sozialrecht und Familienrecht zusammen treffen.

    Es fällt auch mir schwer, hier immer sauber zu trennen.


    Gruß


    frase

  • frase, wenn ein (Teil)Anspruch seitens des Amtes geltend gemacht wird, dann muss es im Vorfeld prüfen, ob überhaupt ein familienrechtlicher Anspruch besteht. Aber, eben erst da. Die Vorabberechnung erfolgt anders. Der Gesetzgeber hat den Forderungsübergang vom Kind auf das Amt bewusst begrenzt. Allerdings, wie ich meine, nicht sehr glücklich, das alles. Sieht man ja auch hier an den Fragen.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    ich habe mir den ganzen Beitrag nochmal gelesen.

    Die Tochter hat den Vater ja schriftlich aufgefordert, den vom BaföG-Amt ermittelten Unterhaltsanteil zu zahlen.

    Hier sollte eine schriftliche ablehnende Erwiederung erfolgen, da aus Sicht der geschilderten Dinge der Unterhaltsanspruch verwirkt zu sein scheint.

    Die Weigerung wird dem Amt mitgeteilt und jetzt prüft das Amt erst, ob ein Anspruch doch besteht?

    Wovon lebt die Studentin denn dann bitte?

    Hat die Ausbildung denn nicht schon begonnen?


    Gruß


    frase

  • Mein Lieber,


    nein, bei einer Ablehnung durch den Vater prüft das Amt nicht automatisch. Erst dann, wenn letztlich der wirksame Forderungsübergang erfolgt und das Amt von seinem Recht Gebrauch macht. Erst dann sind wir in der Überprüfungsphase. Dass da viel klafft, das liegt m.E. auch daran, dass öffentliche Mittel die Verwirkung in diesem Bereich nicht kennen. Solange die allgemeinen Voraussetzungen für Bafög vorliegen, wird bewilligt, und zwar unter der Berechnung eines möglichen Anspruchs gegen die Eltern.


    Wovon die Studentin dann lebt, das kann mit der Bewilligung von öffentlichen Mitteln oder eben der Zahlung durch die Eltern keinen Einfluß haben. Dann muss das Kind eben dazu verdienen, oder aber, es gibt ja günstige Studienkredite. Oder man kann sich diesen Selbstverwirklichungstrip eben nicht leisten.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,

    Erst dann, wenn letztlich der wirksame Forderungsübergang erfolgt und das Amt von seinem Recht Gebrauch macht. Erst dann sind wir in der Überprüfungsphase.

    Das verstehe ich ja!

    Wovon die Studentin dann lebt, das kann mit der Bewilligung von öffentlichen Mitteln oder eben der Zahlung durch die Eltern keinen Einfluß haben.

    Warum gibt es dann den §36?


    Zitat: "Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet"

    Hier nach verstehe ich, dass, wenn der Vater nicht zahlt, trotzdem die Leistung erbracht wird, oder liege ich da falsch?


    Gruß


    frase

  • Hallo TK,


    in dem geschilderten Fall hat aber die Tochter vom Fragesteller anscheinend einen BaföG-Bescheid erhalten und

    damit also dem Amt erstmal die Ansprüche glaubhaft gemacht.

    Wir sehen die Sache ja anders und es wird sich zeigen, ob Vito zahlen muss.


    Gruß


    frase

  • Hallo TK,


    eine spannende Aussage. ich hatte ja weiter vorne schonmal vermutet, das es der Tochter gewaltig um die Ohren fliegen kann.

    Warum man ihr aber diese fehlende Überprüfung anlasten kann, da stehe ich auf dem Schlauch.

    Sie macht doch nur ihre Angaben im Antrag und der Vater hat seine Auskünfte erteilt.

    Das Amt ist also bisher von einer Unterhaltspflicht des Vaters ausgegangen.

    Warum darf die Tochter dieser Aussage nicht folgen?

    Ist es wirklich so, das die Kinder erst familienrechtlich prüfen müssen ob ein Anspruch besteht?

    Dann hätte ja der §36 keinen Sinn mehr für mich.


    Gruß


    frase

  • Hi,


    man lastet der Tochter gar nichts an. Die Kriterien für die Berechnung von Bafög Ansprüchen unterscheiden sich nun mal von den familienrechtlichen. Nur die sind im Augenblick überprüft worden. Und da das Zauberwort "Zügigkeit" der Ausbildung keine Voraussetzung für die Bewilligung von Bafög ist, wird insoweit auch nicht überprüft. Nochmals: das Einkommen des Vaters ist lediglich ein öffentlich-rechtlicher Rechenfaktor. Das Amt geht von keiner Unterhaltspflicht des Vaters aus. Es weiß es einfach nicht, und muss es auch nicht wissen.


    Wenn man den Bafög-Bescheid richtig liest, dann kann man das auch verstehen. Nur viele lesen halt nicht richtig. Und es ist ja bequem, sich diese Auskunft anzueignen. Ich denke mal, es ist einer 28-jährigen auch zumutbar, sich darüber schlau zu machen, was ihre Ansprüche sind. Der § 36 macht schon Sinn. Nur, er deckt eben nicht alles ab, kann er doch auch gar nicht.


    Und, ich hätte auch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, wenn ein Amt von einem Bürger einfach mal so sensible Daten einfordert, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben gar nicht benötigt. Das System ist im Prinzip schon in Ordnung, auch wenn ich keine Freundin von § 37 bin. Bis zum Alter von 21 hat der junge Mensch ja einen Anspruch auf Gratis-Beratung durch das Jugendamt in diesem Bereich. Und auch danach kann der Betroffene für 15 € eine Beratung auf Staatskosten bei einem Anwalt oder bei einer gerichtlichen Beratungsstelle bekommen. Was um des Himmels Willen soll denn noch geschehen?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    mal eine kleine Zwischeninfo von mir: Heute kam Post vom BAföG-Amt, ich soll jetzt schriftlich Stellung beziehen, warum ich nicht bereit bin, zu zahlen. Meine Tochter hat also wie erwartet Antrag auf Vorausleistung gestellt.


    Ich habe nun alles ausführlich dargelegt, was ich hier bereits in Kurzform geschrieben hatte. Nun bin ich gespannt wie das Amt entscheiden wird – ich werde euch auf dem Laufenden halten.


    Viele Grüße


    Vitos

  • Das ist nett von dir, dass du uns nicht vergisst. Ich hoffe, du hast gut rüber gebracht, dass es in der Beziehung Tochter/Vater um rein familienrechtliche Ansprüche geht. Und, dass nach dem Gesetz die Eltern zwar verpflichtet sind, eine Ausbildung zu finanzieren. Allerdings steht nirgendwo im Gesetz, dass die erfolgreich abgeschlossen sein muss.


    Ich bin gespannt, wie es weiter geht.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo,


    Ich melde mich ein letztes Mal zum Thema. Gerade habe ich vom BAföG Amt Bescheid - ich bin vollständig aus der Nummer raus und muss nichts zahlen, sie folgen meiner Argumentation.


    Meine Tochter
    bekommt das BAföG unabhängig von mir vom Amt bezahlt.

    Ich bin sooooo erleichtert...


    Vielen Dank nochmals an Alle die mir hier geholfen haben.


    Viele Grüße


    Vitos