Nach Tod der Mutter - muss minderjähriges Kind zum Vater mit alleinigem Sorgerecht?

  • Hallo zusammen,


    ich habe verschiedene Fragen und habe mich jetzt für dieses Forum entschieden, da ich auf Anhieb kein Forum gefunden habe, wo ich meine Fragen besser unterbringen kann.

    Falls es nicht hierher gehört, gerne verschieben.


    Ich (23 J., Auszubildender) habe bis März mit meiner Mutter und meinen (Halb)Schwestern (beide 16 J.) zusammen gelebt. Der Vater meiner Schwestern hat sich Anfang 2020 von unserer Familie abgewendet, weil ihm unter anderem seine Kinder zu anstrengend waren (laut eigener Aussage) und weil das Feuer in der Liebe nicht mehr loderte.

    Kurz zuvor hatte er einen Klinikaufenthalt, da er an der Pulle hing und es so weit ging, dass er seine Kinder geschlagen hat (nicht regelmäßig, lediglich ein paar Mal vorgekommen).

    Er ist dann ausgezogen und wir vier haben den Kontakt zu ihm gemieden.


    Im März ist dann plötzlich unsere Mutter verstorben und wir waren erstmal zu dritt alleine lebend, hatten aber Unterstützung von Verwandten und Freunden.

    Der Vater meiner Schwester war dann durch das alleinige Sorgerecht in der Pflicht, sich zumindest wieder um seine beiden Kinder zu kümmern.

    Hier ist dann auch der bereits vorher beantragte Unterhaltsvorschuss entfallen, da es keine Kindesmutter mehr gibt.


    Zunächst sah es danach aus, dass wir zu dritt wohnen bleiben wollen, und ggf. auch dürfen. Wir wollten eine Verwandtschaftspflege für mich ansteuern.

    Meine Schwestern wollten weiterhin keinen Kontakt zu ihrem Vater.


    Eine meiner beiden Schwestern ist psychisch krank und unsere Mutter war ihre engste Vertraute. Die ist weggebrochen.

    Wie durch einen Sinneswandel ließ meine kranke Schwester einen Monat nach dem Tod Kontakt zu ihm zu und wollte diesen auch vermehrt, da sie sich bei uns beiden nicht mehr wohlgefühlt hat und sie ihr eigenes Ding machen wollte. Sie ist dann Ende Mai in eine eigene Wohnung gezogen und hat dort einmal täglich Unterstützung durch eine Betreuungskraft (kein gerichtlicher Betreuer).

    Diese Wohnung kostet rund 2.700,00 EUR monatlich und wird zu großen Teilen vom Amt bezahlt. Allerdings muss auch ihr Vater, soweit möglich, finanziell unterstützen. Leider fehlt mir die Information, wie viel er monatlich dafür zahlen muss. Auf der anderen Seite ist kein Geld mehr da für meine Schwester, mit der ich aktuell zusammenlebe.


    Meine andere Schwester und ich haben uns derweil dann um eine andere Wohnung gekümmert, da die aktuelle zu groß für zwei Personen war und es auch schwierig wäre, diese zu zweit zu zahlen.

    Auch aus diesem Grund wurde für meine Schwester ein ALG-II-Antrag gestellt, zusätzlich zur Halbwaisenrente für uns beide.


    Der Antrag wurde bewilligt und sie hat seit Mai dann monatliche Zahlungen des Jobcenters erhalten.

    Außerdem ist das Kindergeld neu beantragt worden und fließt seitdem auf das Konto ihres Vaters - kann man hier auch beantragen, dass das Geld nicht auf sein Konto fließt, sondern auf das meiner Schwester? Das ALG-II läuft auf das Konto meiner Schwester.

    Nachdem der Unterhaltsvorschuss gestrichen wurde, hat der Vater auch behauptet, dass es keine unterhaltsberechtigte Person gibt und er deswegen auch keinen Unterhalt zahlen muss - ist das so?

    Begründung dafür sei unter anderem, dass meine Schwester ja auch zu ihm ziehen könne und dann ja eh kein Unterhalt gezahlt werden müsse, und eben, dass es keine Kindesmutter mehr gibt.


    Was hierbei aber nicht verstanden wird ist, dass er sich von unserer Familie abgewendet hat, weil ihm seine Kinder zu anstrengend wurden, er seinen Kinder gegenüber aggressiv wurde, auch bedingt durch Alkohol, und meine Schwester einfach mit ihm nicht glücklich werden würde, weil sie mit ihm abgeschlossen hat und aufgrund der Vergangenheit auch nichts mehr mit ihm zu tun haben möchte.

    Zudem hat er lediglich eine 1-Zimmer Wohnung! - hat aber schon mehrfach gesagt, dass er sich eine größere Wohnung (verbunden mit mehr Kosten) holen würde, damit sie bei ihm ist und er weiß, dass es ihr gut geht.


    Wie soll man das verstehen? Kann kein Geld für seine Tochter aufbringen, will sich aber dann eine größere Wohnung nehmen (wer zahlt die Mehrkosten?) und sie zu sich nehmen.

    Unsere Vermutung liegt darin, dass er sich die Zahlungen für Unterhalt ersparen will (allerdings kostet es doch mindestens ähnlich viel, ein Kind Vollzeit zu unterhalten, oder sehe ich das falsch?). Das Kindergeld, welches seit zwei bis drei Monaten auf SEIN Konto geht und meiner Schwester zusteht, kommt auch nicht regelmäßig auf ihr Konto als EINE Summe, es gibt wenn dann Kleckerbeträge und das auch unregelmäßig.


    Er hat nun gestern ein Schreiben vom Jobcenter erhalten, in dem ihm "angedroht" wird, dass das Jobcenter sich das Geld, was vom Jobcenter an meine Schwester geht, von ihm zurückholen will.

    Das kann er natürlich nicht leisten. Will er auch nicht.


    Deshalb hat er sie gestern vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr mitgeteilt, dass er ihr ALG-II gekündigt hat und sie nun zu sich holen wird, weil er keinen Rechtsstreit wegen Unterhalt und co. will und als "Zusatzargument" meinte er, dass er will, dass sie bei ihm ist, damit er weiß, dass es ihr gut geht. So als ob ich ein schlimmer Finger wäre und es ihr bei mir nicht gut gehen würde.

    Alles, ohne auch nur ein Wort vorher zu ihr gesagt zu haben. Und sie sagt seit dem Tod unserer Mutter, dass ein Zusammenleben mit ihrem Vater für sie nicht mehr in Frage kommt, aufgrund eben jener Vergangenheit und der ganzen Dinge, die passiert sind.

    Das will er aber nicht verstehen - er sieht nur, dass sein Geld flöten gehen könnte und will das umgehen, indem er sie zu sich nimmt und dann nicht mehr verpflichtet ist, Summe X als Unterhalt zu bezahlen, ihm wird nichts vom Jobcenter abgezogen und auch das Kindergeld kann er dann einbehalten, muss es also nicht mehr an sie auszahlen.


    Ich habe mit Sicherheit einige Dinge vergessen, ggf. werde ich diese noch nachholen.


    Meine Fragen nochmal deutlich:


    Ist der Vater nach dem Tod der Mutter weiterhin zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet, auch wenn sie dann nicht mehr bei der Mutter, sondern beim Bruder wohnt?

    Oder ist hier die einzige und richtige Lösung, dass er nicht verpflichtet dazu ist, weil sie genau so gut zu ihm gehen kann (auch wenn sie das unter keinen Umständen will?)


    Kann der Vater alleinentscheidend dafür sorgen, dass ihr ALG-II gestrichen wird, nur weil er keine Zahlungen an das Jobcenter im Gegenzug leisten kann/will? Oder schaut das Jobcenter eh nur, was er zahlen KANN und fordert nicht den kompletten ALG-II Beitrag von ihm an?


    MUSS ein Kind gegen seinen Willen zum alleinige Sorgeberechtigten ziehen, weil er das will, obwohl das Kind (16 J.) mehrfach (auch gegenüber dem Jugendamt) geäußert hat, dass das unter keinen Umständen eine Option darstellt?


    An wen außer das Jugendamt kann ich mich (oder meine Schwester) wenden, wenn wir in Sachen Sorgerecht, Unterhalt, etc. fragen haben und Antworten/Lösungen brauchen, ohne das man Unsummen an Geld zahlen muss?



    Ich bedanke mich im Voraus für jede einzelne Antwort und hoffe inständig, dass hier jemand ist, der uns weiterhelfen kann.

    Danke :)

  • Hallo,


    Kindesunterhalt ist für das Kind zu zahlen ( die Mutter hat den Unterhalt hier für das Kind verwaltet).


    Warum wurde der Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen?


    Hier ist dann auch der bereits vorher beantragte Unterhaltsvorschuss entfallen, da es keine Kindesmutter mehr gibt.


    Der Grund dürfte eher der ALG-Bezug sein. Unterhaltsvorschuss sowie das Kindergeld werden beim ALGII angerechnet.


    An wen außer das Jugendamt kann ich mich (oder meine Schwester) wenden, wenn wir in Sachen Sorgerecht, Unterhalt, etc. fragen haben und Antworten/Lösungen brauchen, ohne das man Unsummen an Geld zahlen muss?


    Dir (der Schwester) steht evtl. ein Beratungsschein ( ca. 10€) für einen Anwalt zu ( nur für eine Beratung).


    edy

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  • Hallo edy,


    danke schon mal für deine Antwort.


    1)Der Unterhaltsvorschuss wurde nach der Trennung von den Eltern in Anspruch genommen, da er nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen, aber ein Anspruch für beide Kinder bestand.

    Deshalb wurde es, nachdem alles beim Anwalt war, über den Unterhaltsvorschuss geregelt und das Amt hat sich dann womöglich das Geld von ihm wiedergeholt bzw wiederholen wollen.


    2) Der ALG-II Bezug war in dem Fall nicht ausschlaggebend, da bereits eine Woche nach dem Tod unserer Mutter diese Leistung gestrichen wurde. Wir haben erst "viel" später einen Antrag auf ALG-II gestellt.


    3) Wo kann man sich schlau machen, ob ihr ein Beratungsschein zur Verfügung steht?


    LG

  • Hallo,


    Der Unterhaltsvorschuss wurde nach der Trennung von den Eltern in Anspruch genommen, da er nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen, aber ein Anspruch für beide Kinder bestand.

    und nun ist er in der Lage?


    3) Wo kann man sich schlau machen, ob ihr ein Beratungsschein zur Verfügung steht?

    beim zuständigen Amtsgericht.


    edy

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  • Hi,


    ich schätze, dass er nicht in der Lage ist, nun Unterhalt zu zahlen. Von seinem Gehalt geht wie oben geschrieben schon was ab für die Bude meiner kranken Schwester.

    Schon vor dem Tod war er ja nicht in der Lage, finanziell für seine Kinder da zu sein, das ist auch weiterhin nicht so.


    Er behauptet ja, dass er nicht zahlen muss, weil niemand da ist, der Anspruch darauf hat - weil die Mutter tot ist soll es niemanden mehr geben.

    Aber den Unterhalt hat er ja quasi für die Kinder gezahlt, und nicht für die Mutter, oder sehe ich das falsch?

    Ist er grundsätzlich weiterhin dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?


    Ok, wegen des Beratungsschein machen wir uns mal schlau.

    Danke


    LG

  • Hallo,


    Aber den Unterhalt hat er ja quasi für die Kinder gezahlt, und nicht für die Mutter, oder sehe ich das falsch?

    Ist er grundsätzlich weiterhin dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

    er ist weiterhin verpflichtet. ( Leistungsfähigkeit voraus gesetzt ).


    edy

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  • Hi,


    und was geschieht, wenn er nicht leistungsfähig ist? Passiert dann gar nichts und er ist frei von Unterhaltszahlungen, oder gibt es da Mittel und Wege, trotzdem an Unterhaltszahlungen zu gelangen?


    Kann ich als Bruder, oder meine Schwester für sich selber, dann wieder Unterhaltsvorschuss beantragen, oder geht das nur über einen gesetzlichen Vertreter (in dem Fall nur der Vater, der keinen Unterhalt zahlen will und sich dementsprechend auch niemals darum bemühen würde, dass etwas in die Wege geleitet wird)?


    Danke

  • Hallo,


    wer nicht leistungsfähig ist, muss keinen Unterhalt zahlen.


    ALGII beantragen.


    edy

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  • Hi,


    eine Wohnung, 2.700 € monatlich vom Amt bezahlt? Bitte, bitte sag uns die Stadt, da würden wir wohl alle gerne hinziehen.


    Ansonsten ist die Sache doch relativ einfach. Die Minderjährigen werden entweder einen Vormund oder aber jemanden haben, der das Sorgerecht hat. Derjenige hat sich um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Du und Schwester Nr. 1 (mit der du zusammen lebst) seid eine Bedarfsgemeinschaft, denn offensichtlich kann sie sich allein von der Halbwaisenrente nicht unterhalten. In die Berechnung gehen dein Verdienst, die Halbwaisenrente, Unterhaltsvorschuß und das Kindergeld ein. Wenn dadurch der Bedarf noch nicht gedeckt ist, wird der Rest vom Job-Center bezahlt. Wobei das Kindergeld voll in die Berechnung einfließt, keine Zusatzleistung ist. An wen dann das Kindergeld ausgezahlt wird, das klärt der Vormund/die sorgeberechtigte Person mit der Familienkasse.


    Man kann auch zusätzlich das Jugendamt einschalten, eine Beistandsschaft der Schwester Nr. 1 einrichten. Aber der erste Schritt ist eben die Klärung der Sorgerechtsfrage. Da scheint es ja keinen Gerichtsbeschluss, nichts zu geben? Hatten denn die Eltern vor dem Tod der Mutter das gemeinsame Sorgerecht, auch wenn der Vater das nie ausgeübt hat?


    Herzlichst


    TK

  • Das heißt auf gut deutsch: Ich darf so viele Kinder in die Welt setzen und jedes Mal die Frau verlassen UND muss kein Geld für die Kinder zahlen, nur weil ich zu wenig verdiene? Klar, ich verstehe schon, was gemeint ist, aber SO ist das in Deutschland geregelt?


    ALG-II wurde wie geschrieben bereits beantragt und läuft/lief auch für meine Schwester, allerdings hat der Vater auf eigene Faust entschieden, den Antrag zurückzunehmen bzw die Zahlungen einstellen zu lassen, weil das Amt von ihm das Geld zurückhaben wollte, was seine Tochter aktuell bekommt.

    Und da er sich das scheinbar nicht leisten kann, hat er diese Zahlungen einstellen lassen und entschieden, meine Schwester zu sich zu nehmen.

    Gegen ihren Willen. Mit Gewalt und Alkohol als Vorgeschichte, etc. Wie kann man sowas verantworten? Wie kann er sowas alleine entscheiden?


    LG

  • Hi,


    ob er es alleine entscheiden kann, das wissen wir nicht. Das geht nur dann, wenn er das Sorgerecht hat. Das wäre erst einmal zu klären. Als allererster Schritt. Und wenn wir das wissen, dann geht es weiter. Einverstanden?


    Ja, jeder kann in Deutschland so viele Kinder zeugen/auf die Welt bringen, wie er will. Zwangssterilisationen/Kastrationen haben wir seit Hitlers Zeiten nicht mehr, und das ist auch gut so.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    diese Wohnung wird innerhalb des "Betreuten Wohnen" vermittelt. Täglich ist kurz jemand vor Ort und schaut nach, ob alles ok ist, ansonsten ist sie den Rest des Tages alleine und hat verschieden Aufgaben zu erledigen.

    Deshalb kostet diese Wohnung 2.700€ und wird größtenteils übernommen. Einen Teil muss hingegen der Vater zahlen.


    Der Vater hat das alleinige Sorgerecht.


    Bei uns gehen in dem Fall das Kindergeld, mein Verdienst in der Ausbildung, die Halbwaisenrente ggf. in Zukunft, da wir aktuell noch nichts erhalten haben, und KEIN Unterhaltsvorschuss mit rein.

    Das Jobcenter hat auch eine Summe von fast 600,00 EUR übernommen, allerdings wurde dieses durch den Vater jetzt zunichte gemacht, da das Jobcenter von ihm Geld zurückhaben wollte dafür, dass sie meiner Schwester ALG-II zahlen.


    Der Vormund bzw. gesetzliche Vertreter regelt das mit dem Kindergeld. Also in dem Fall der Vater. Dieser lässt das Geld auf sein Konto überweisen, zahlt dies aber nur unregelmäßig an die nicht bei ihm lebende Tochter aus.

    Da kann die Tochter nicht einfordern, dass das Geld, was ihr zusteht, auch an sie geht?


    Sowohl ihre Mutter als auch der Vater hatten 50/50 Sorgerecht. Dementsprechend ist es nach dem Tod der Mutter zu 100% an ihn gewechselt.


    Ja, das Sorgerecht hat er. Aber eine 16-jährige Tochter hat da kein Mitspracherecht, wenn sie in der Vergangenheit gehauen wurde und er alkoholabhängig war und sie das in Kombination erleben musste?


    Ich wollte gar nicht auf irgendwas in der Vergangenheit hinaus, keine Sorge. War mir lediglich nicht im Klaren darüber, aber du hast mir ja weitergeholfen. Danke.


    LG

  • Hallo,



    Ich schätze, dass er nicht in der Lage ist, nun Unterhalt zu zahlen. Von seinem Gehalt geht wie oben geschrieben schon was ab für die Bude meiner kranken Schwester.


    allerdings wurde dieses durch den Vater jetzt zunichte gemacht, da das Jobcenter von ihm Geld zurückhaben wollte dafür, dass sie meiner Schwester ALG-II zahlen.

    Wenn er nicht in der Lage ist Unterhalt zu zahlen, kann auch das JC keine Rückzahlung fordern.


    edy

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  • Hi,


    Ich war der Annahme, dass wenn es zuvor 50/50 geteilt war und ein Teil davon weg ist, 100 % an den Überbliebenen gehen.

    Wenn dem nicht so ist, korrigier mich gerne. Kann mir halt nicht vorstellen, dass der eine die 50% behält und die anderen 50%, mit denen passiert gar nichts.


    Es gibt keinen aktuellen Gerichtsentscheid, das ist seit der Geburt meiner Schwestern so gewesen.

  • Es gibt keine 50%/50%. Welchen Teil hätte denn in dem Fall die Mutter gehabt und welchen der Vater? Und wie das Kind aufteilen? Längs oder quer?


    Wenn die Eltern bei der Geburt verheiratet waren, dann hatten sie ein gemeinsames Sorgerecht, wenn es nicht irgendwann abgeändert wurde. Denn dann hätten z.B. bei Schulwechseln immer zwei Unterschriften da sein müssen. Wenn das nicht war, dann gab es irgendwann mal eine Abänderung.


    Klärung des Statusses, das sollte das Jugendamt können. Wenn nicht, dann ab zum Anwalt.


    TK

  • Hallo,


    ich reduziere mal die Frage; Kann eine 16 Jährige das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen die Entscheidung des Sorgeberechtigten beinflussen?


    Grundsätzlich ist das leider nicht möglich, die Eltern (hier der Sorgeberechtigte) müssten zustimmen.


    Es gibt aber Ausnahmen, wenn das Zusammenleben nicht funktioniert.

    Hierzu müssten aber eindeutige Fakten vorliegen, die ein Gericht überzeugen, dass der Auszug erforderlich ist.


    Ihr solltet euch nochmal vom Jugendamt beraten lassen und wenn das alles nichts bringt, einen Rechtsbeistand aufsuchen.


    Gruß


    frase

  • Es tut mir sehr leid für dich, ich hoffe, du wirst wieder gesund, der Vater hat Unrecht und entzieht sich seiner Verantwortung, das ist nicht richtig.

  • Die Fallkonstellation, die hier in Echtzeit gelebt wird, die ist rechtlich eigentlich gar nicht richtig durchführbar. Zumindest dann nicht, wenn es finanzielle und persönliche Unstimmigkeiten gibt. Wie ihr ja bereits bemerkt.


    Der Vater ist aufgrund des gesetzlichen Automatismus nach gemeinsamer Sorge nun alleinsorgeberechtigt.


    Damit bestimmt er nicht nur, wo das minderjährige Kind zu leben hat, sondern verwaltet auch dessen Finanzen. Eine Unterhaltsforderung ist deshalb rechtlich unmöglich, denn der Vater müsste diesen in Vertretung des Kindes als Gläubiger gegen sich selbst als Schuldner fordern. Da er das logischerweise nicht tut, wird auch keine Zahlung erfolgen. Auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist nicht möglich. Es kann deshalb auch keine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden. Das könnte ebenfalls nur der sorgeberechtigte Vater tun.


    Auch kann der Vater darüber bestimmen, dass das Kind bei ihm lebt. Wenn er das bereits getan hat, dann ist die Geschichte hier (theoretisch) beendet. Das Kind hat sich in seine Obhut zu begeben. Der einzige Grund dies zu verhindern, wäre ein Eingriff des Jugendamtes, z.B. in dem dir als Geschwisterteil das Sorgerecht bzw. die Vormundschaft übertragen wird oder das Kind im Rahmen der Verwandtschaftspflege bei dir als Pflegeperson lebt. Dafür müssen aber auch aus Sicht des Jugendamtes Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Örtlich zuständig dafür ist übrigens das Jugendamt am Wohnort des Vaters. Das Jugendamt bei euch vor Ort kann wenig bis gar nichts machen.

  • Hi,


    sorry TR, die Antwort ist so nicht ganz zutreffend.


    Es ist zwar richtig, dass der Vater jetzt der einzige ist, welcher das Sorgerecht inne hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, das zu überprüfen bzw. vom Gericht überprüfen zu lassen. Dies geschieht in der Regel bei Fällen wie diesen immer dann, wenn wie hier kein Kontakt zum Vater besteht, und es dem Kindeswohl entspricht, eine andere Lösung herbeizuführen. Auch hat ein so großes Kind ein Mitspracherecht. Abgesehen davon kann das Jugendamt da nichts entscheiden. Dafür es es nicht zuständig, das tut das Gericht.


    Auch kann ein Kind gegen den Sorgeberechtigten Unterhaltsansprüche geltend machen. TR, deine Ausführungen sind zwar grundsätzlich richtig, aber im Familienrecht hat es das Gesetz doch ausdrücklich anders (abweichend) geregelt. Sonst wäre ja bei gemeinsamem Sorgerecht Unterhaltsverweigerern Tür und Tor geöffnet. Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, könnte nicht auf Zahlung von Unterhalt klagen.


    Ich wiederhole die Empfehlung von frase und auch die meinige: ab zum Anwalt.


    Herzlichst


    TK