Unterhalt korrekt berechnen lassen

  • Das Jugendamt ist auch im Rahmen der Unterhaltsberatung nach § 18 SGB VIII nicht neutral. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, denn dieser Beratungsanspruch steht explizit nur dem Elternteil zu, der alleinsorgeberechtigt ist oder allein für ein Kind sorgt. Der andere Elternteil ist von dieser Beratung gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen von § 52a SGB VIII wird sogar explizit von der Mutter gesprochen.


    Beide Wege können letztlich zu einer Beistandschaft führen, weshalb die beratenden Mitarbeiter in vermutlich allen deutschen Jugendämtern die gleichen Personen sind, wie die Beistände. Eine andere Organisationsstruktur würde mich doch stark verwundern.

  • Hallo,

    Das Jugendamt ist auch im Rahmen der Unterhaltsberatung nach § 18 SGB VIII nicht neutral.

    Ich würde mir wünschen, das Jugendämter "neutral" sind, und aktiv für eine gerechte Berechnung sorgen.


    Alleine schon der "Waffengleichheit" wegen. Der Elternteil bei dem das KInd wohnt bekommt eine kostenlose Interessenvertretung, der andere darf sich einen Anwalt nehmen ? ( ja es ist nicht die Vetretung des einen Elternteils, sondern die Vertretung des Kindes,).


    edy

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  • § 18 SGB VIII schließt eine Beratung des zu Unterhalt verpflichteten Elternteil nicht aus. Das geschieht ja auch ständig. Edy, das Jugendamt ist für die Kinder da und nicht für die Eltern. Und wir haben bei bedürftigen Elternteilen die Beratungshilfe. Da sehe ich keine Probleme. Die sehe ich woanders.


    TK

  • Doch, diese Regelung schließt die Beratung anderer aus, da generell das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt und in 18 SGB VIII eben gesetzlich geregelt wird, welchen Personenkreis das Jugendamt in welchem Bereich beraten darf, wie man Paragraph 3 RDG unschwer entnehmen kann.

  • Ich würde mir wünschen, das Jugendämter "neutral" sind, und aktiv für eine gerechte Berechnung sorgen.


    Alleine schon der "Waffengleichheit" wegen. Der Elternteil bei dem das KInd wohnt bekommt eine kostenlose Interessenvertretung, der andere darf sich einen Anwalt nehmen ? ( ja es ist nicht die Vetretung des einen Elternteils, sondern die Vertretung des Kindes,).

    Es gäbe dafür theoretisch durchaus Möglichkeiten, die jedoch einen ganz massiven Eingriff in die gesamte gesetzliche Unterhaltssystematik erfordern würden, insbesondere eine Herausnahme aus dem BGB. Die Justiz- und Familienminister/-innen der letzten Dekaden haben in den vergangenen Jahren viele Sprüche geklopft und Reformen angekündigt, aber wohl doch immer relativ schnell festgestellt, wie schwierig selbst viel einfachere Änderungen tatsächlich umzusetzen sind. Solange Unterhalt zum Zivilrecht gehört, ist die Möglichkeit ausgeschlossen, das Jugendamt zum neutralen Ansprechpartner für Antragsgegner und Antragsteller zu machen. Das wäre auch in keinem anderen Bereich des Zivilrechts möglich oder denkbar.


    Die Ausführungen von Trotha zu § 18 SGB VIII sind korrekt. Eine Auslegung des § 18 (hinsichtlich des Leistungsadressaten einer Unterhaltsberatung) ist nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut "Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen" ist eindeutig. Leistungsadressat dieser Beratung ist explizit der Elternteil und nicht das Kind (außer bei Volljährigen). Auch in der Literatur, Rechtsprechung und Praxis ist das nicht umstritten.


    Anders dagegen z.B. die Beratung nach § 17 SGB VIII. Hierzu kann sich auch der nicht betreuende Elternteil an das Jugendamt wenden. Aber nicht zum Thema Unterhalt. Zum Unterhaltsthema würde ein Unterhaltspflichtiger höchstens allgemeine Auskünfte erhalten (vielleicht über die Höhe des Mindestunterhaltes) oder einen Hinweis, dass er sich an die Mutter oder das Kind wenden muss, welche dann ggf. das Jugendamt aktivieren könnten.