Alternative Anwendung zur sogenannten Düsseldorfer Tabelle

  • Hi,


    mir ist die Problematik mit der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts bekannt, glaub es mir einfach mal. Nur, das ist ein Punkt, in welchem man auf eine Abänderung hinarbeiten muss. Und da es im Zivilrecht ja letztlich um Herstellung des Rechtsfriedens geht, sehe ich insoweit kein Problem darin, eine andere Lösung zu finden, längerfristig eben durch Abänderung der gesetzlichen Regelungen, im Einzelfall halt durch die Optionen, die ich aufgezeigt habe. Und wenn dann irgendwann das Betreuungselternteil doch eine Titelabänderung auf unbefristet will, gibt es ja immer noch die Möglichkeit, dem Wunsch ohne Zusatzkosten beim Jugendamt nachzukommen.


    Mit den anderen Beispielen wollte ich doch nur aufzeigen, dass gerade das Familienrecht immer in Bewegung ist, einzelne Punkte ständig angepasst werden. Man könnte durch deinen Beitrag den Eindruck bekommen, dass wir seit Jahrzehnten mit völlig statischen veralteten Regeln arbeiten, und dem ist nun wirklich nicht so. Darum ging es mir.


    TK

  • Ich finde es richtig , dass die Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unbefristet festgesetzt werden.

    Maßgeblich müssen regelmäßig die Interessen des Kindes sein.

    Fast alle Kinder befinden sich mit 18 noch in der Ausbildung.

    Den Kindern in dieser Lebensphase zwingend rechtliche Auseinandersetzungen mit nicht auskunfts- oder zahlungsunwilligen Elternteilen aufbürden zu wollen, halte ich für falsch.


    Die Argumentation, dass nun auch der bisher betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig sei, geht regelmäßig ins Leere, da der bisher die Personensorge ausübende Elternteil das Kind auch dann bei sich wohnen lassen und versorgen muss, wenn der andere Elternteil seine Zahlung mit dem 18. Geburtstag einstellt.

  • Mit der Möglichkeit, Unterhalt fordern zu können, gerne auch geregelt wie BGB 1612a, habe ich auch kein Problem.


    Für falsch halte ich jedoch die Titulierung ohne Bedingung. Schlüssig ist für mich der Zusatz: ...nach der jeweils aktuellen DT auch bis zum ersten Schulabschluss der nach Eintritt der Volljährigkeit erreicht wird und dies dem Pflichtigen durch Schulbesuchsbescheinigung dargelegt wird und die Bankverbindung mitgeteilt wird....

    Dann ist für alle Beteiligten Klarheit geschaffen.


    Wenn darüber hinaus Unterhalt gefordert wird ist es Sache vom Kind. Früher standen die "Kinder" in diesem Alter unter Waffen, wenn ihnen das zugetraut wurde - und wird (Polizei), dann muss ihnen bewusst sein, was eine Forderung ggf. auch für den Pflichtigen bedeutet. Sie können selbst abschätzen, was zu holen ist, was real benötigt wird, was zur Mehrung des Vermögens dient und welches Verhältnis zwischen Pflichtigen und "Kind" wachsen soll.


    Wenn die Prägung jedoch auf "Zahlelternteil" gerichtet ist, braucht es wohl die vorhanden Verfahrensordnungen und Gesetze. Für Unterhaltssachen kann man sich auch eines Güterichterverfahrens bedienen, da braucht man keinen Anwalt. Eben je nach Prägung.

  • Ich finde es richtig , dass die Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unbefristet festgesetzt werden.

    Maßgeblich müssen regelmäßig die Interessen des Kindes sein.

    Fast alle Kinder befinden sich mit 18 noch in der Ausbildung.

    Den Kindern in dieser Lebensphase zwingend rechtliche Auseinandersetzungen mit nicht auskunfts- oder zahlungsunwilligen Elternteilen aufbürden zu wollen, halte ich für falsch.

    [...]

    Gerade eine unbefristete Titulierung zwingt - mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes - den bis dato alleinigen UET sich mit dem Kind auseinanderzusetzen (und zwingt in Folge)eben auch das Kind sich damit auseinanderzusetzen) wenn er (der UET) ein Abänderung erreichen will. Mit Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes ist Dieses alleiniger Ansprechpartner des UET. Das Kind ist nun (auf-)gefordert, seinen Unterhaltsanspruch entsprechend geltend zu machen bzw. zu belegen (sofern dieser nicht noch aus minderjährigen Zeiten belegt ist). Ferner ist das volljährige Kind gemäß BGB verpflichtet, die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils (BET's) auf Aufforderung beleghaft offenzulegen. Je nach Verhalten des BET nicht selten ein Problem.

    [...]

    Die Argumentation, dass nun auch der bisher betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig sei, geht regelmäßig ins Leere, da der bisher die Personensorge ausübende Elternteil das Kind auch dann bei sich wohnen lassen und versorgen muss, wenn der andere Elternteil seine Zahlung mit dem 18. Geburtstag einstellt.

    Von Unterhaltszahlung einstellen war zumindest von meiner Seite KEINE Rede...

    Ansonsten zum Zitat:

    Das ist ja keine willkürliche Argumentation irgendeines Elternteils, sondern vom Gesetzgeber so vorgesehen, der da (sinngemäß) schreibt, dass mit Volljährigkeit die Betreuung entfällt und BEIDE ET barunterhaltspflichtig werden.

    Das der - bis dato betreuende ET - das Kind weiter bei sich wohnen läßt entbindet Diesen erstmal nicht, im Rahmen dieser Barunterhaltspflicht, seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich offenzulegen. Nur so kann ja die jeweilige Unterhaltsquote berechnet werden. Im weiteren Verlauf kann ja der ET, bei dem das volljährige Kind (weiter) wohnt Diese (seine imaginäre) Quote mit den Wohnkosten (usw). verrechnen...

  • Für falsch halte ich jedoch die Titulierung ohne Bedingung.

    Eine Titulierung mit Bedingung wäre nicht vollstreckbar und existiert deshalb - völlig zu Recht - im Zivilrecht auch nicht. Ein Unterhaltstitel muss immer frei von Bedingungen vollstreckbar sein. Alle materiell-rechtlichen Fragen sind zwischen den Beteiligten zu klären und nicht über die Vollstreckungsorgane.


    Daher könnte man eine derartige Bedingung allenfalls als Voraussetzung der Abänderungsmöglichkeit in einen Vergleich hineinformulieren, aber niemals so, dass sich daraus ein automatisches Ende für den Pflichtigen ergibt.


    Von Unterhaltszahlung einstellen war zumindest von meiner Seite KEINE Rede...

    Aber von rechtlicher Seite ist dies entscheidend. Denn genau das könnte der Unterhaltspflichtige bei befristetem Unterhaltstitel mit der Volljährigkeit tun. Und genau diese Unsicherheit soll einem gerade volljährig gewordenen Kind eben nicht aufgebürdet werden - völlig zu Recht. Eine Ersatzlösung gibt es dafür nicht.

  • TR, das mit der Rechtssicherheit sehe ich etwas anders. Wenn klar ist, und zwar jedem Betroffenen, dass mit 18 unterhaltstechnisch was neues anfängt, dann kann man auch ohne Streit untereinander eine neue Lösung finden. Da gibt es dann keine böse Mama, keinen bösen Papa, es muss also neu organisiert werden.


    Bei der jetzigen Lösung haben wir das Problem, dass das Kind so zwischen die Fronten gerät. Mama meint, es müsse alles so weiter gehen, weil sie ja das Kind versorge, da sei doch kein Unterschied zu vorher, Papa meint, so gehe das doch gar nicht, er stellt deshalb die Zahlungen ein. Das gilt es zu verhindern. Und, wenn ich Titel für Kleinkinder sehe, die über 18 hinaus gehen, sorry, wie will man das dem Unterhaltszahler verkaufen?


    Ich tu mich da sehr schwer, einfach aus der Erfahrung in der Praxis heraus.


    TK