Unterhalt nach Ausbildung

  • Hallo und guten Morgen zusammen☺️Ich hoffe ihr könnt mir eine Auskunft geben bzw helfen:

    Laufbahn des Kindes:

    Realschule

    Fachabitur Medien u. Kommunikation mit einer Ausbildung zum Staatlich geprüften Gestaltungsassistent Fachrichtung Mediendesign, abgeschlossen Juli 22

    Im Anschluss Praktikum bis Nov 22, bis dahin Unterhalt gezahlt.

    Jetzt möchte er studieren, November 23,

    Regenerative Energiewirtschaft und Versorgungdtechnik.

    Frage:

    Unterhaltsberechtigt?

    Erstausbildung abgeschlossen, zeitlicher Zusammenhang, enger Zusammenhang der Ausbildung und Studium?


    Danke

  • Diese Fragen lassen sich nur schwer allgemein beantworten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule der Unterhaltsanspruch entfällt, während er bei Abitur-Lehre-Studium weiterhin besteht. Allein diese Unterscheidung ist schon ziemlich fraglich und muss kritisch hinterfragt werden. Und anschließend stellt sich dann noch die Frage nach sachlichem und zeitlichen Zusammenhang.


    Hier wurde die Ausbildung nach meinem Verständnis während des Fachabiturs erworben und nicht danach. Es handelt sich wohl auch bloß um eine schulische Ausbildung, die wahrscheinlich auf dem Arbeitsmarkt ähnlich wertlos ist wie der Sozialassistent. Für diesen Fall würde ich einen Unterhaltsanspruch im Studium klar bejahen, selbst wenn kein inhaltlicher Zusammenhang besteht, weil es für mich die erste Ausbildung wäre. Auch persönlich würde ich natürlich begrüßen, wenn mein Kind einen akademischen Abschluss in einem zukunftsweisenden Sektor wie der Energiewirtschaft erlangt.

  • Hi,


    ich tu mich da schwer mit einem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Einmal wegen der doch relativ langen Zeit zwischen Ausbildungsende und Studiumsbeginn und dann kommt noch dazu, dass es etwas ist, was mit der abgeschlossenen Ausbildung gar nichts zu tun hat. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn von vornherein klar war, dass die beendete schulische Ausbildung lediglich als Vehikel geplant war, um ein anderes Studium durch zu ziehen.


    Ich denke, das Beispiel "Sozialassistent" hinkt ein wenig. Denn dieser Beruf inkl. Schmalspurabitur qualifiziert doch letztlich nur zum Studium von Sozialwissenschaften, in welcher fachlichen Richtung auch immer. Also, der Sozialassistent kann nicht Medizin oder Rechtswissenschaften studieren. Da baut das Studium also auf der bisherigen Ausbildung auf und ist die konsequente Fortführung des ganzen.


    Anders ausgedrückt: man müsste sich hier in dem Fall den bisherigen Werdegang inkl. der ursprünglichen Planung sehr genau anschauen. Allein der Abschluss eines Ausbildungsganges langt jedenfalls nicht aus, um einen Anspruch zu verneinen.


    TK

  • Nur zur Info und nebensächlich: ich kenne das Kind nicht und habe keine emotionale Bindung. Frau wurde schwanger, ist dann spurlos verschwunden ( umgezogen in eine andere Stadt)
    Ob die Ausbildung wertlos ist oder nicht, steht dabei auf einem anderen Papier. Durchschnittsgehalt liegt bei 48k Euro

    Laut Ministerium für Bildung ist es anerkannte Berufsausbildung.

  • Nu ja, der Sozialassistent ist ja auch eine anerkannte Berufsausbildung. Das allein gibt keinen Anhaltspunkt. Aber, was macht die glückliche Mutter denn so, beruflich? Die ist ja zahlungstechnisch mit im Boot. Und - er muss sich vorrangig um BaföG bemühen; abgesehen davon ist er nicht mehr privilegiert, rutscht also in der Rangliste nach unten. Du hast also erhebliche Bereinigungsfaktoren in deinem Einkommen.


    TK

  • Die „glückliche „ Mutter ist Pflegedienstleitung. Ich habe noch einen Sohn der bei mir wohnt und jetzt nach dem Abitur ein FSJ macht. Also noch Unterhaltspflichtig,

    Was sind die Bereinigungsfaktoren?


    ps: mein Sohn wohnhaft bei mir bekommt Halbwaisenrente

  • Okay, dann machen wir mal weiter.


    Wenn man denn zu einem Unterhaltsanspruch kommt, dann sieht es wie folgt aus:


    Sohn muss nachweisen, dass er sich um BaföG bemüht hat, bzw. dass es wegen des Verdienstes der Eltern sich nicht lohnt. Dann muss der Verdienst der Mutter nachgewiesen werden, auch da sind natürlich andere (vorrangige) Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, bei der Bereinigung des Einkommens. Die beiden bereinigten Einkommen werden addiert, der Bedarf des gemeinsamen Kindes wird aus diesem gemeinsamen Einkommen errechnet; sofern es nicht mehr bei der Mutter lebt, ist der Bedarf nach oben gedeckelt, ich meine es sind zur Zeit 930 € für einen nicht mehr im Elternhaus lebenden Studenten. So, der dann ermittelte Betrag wäre dann zu quoteln, entsprechend dem Einkommen, wobei auch der Anspruch gegen Dich begrenzt ist, du musst nicht mehr zahlen als zu Zeiten der Minderjährigkeit, egal, was bei der Berechnung raus kommt. Und Kindergeld ist voll auf den möglichen Unterhaltsanspruch anzurechnen.


    Häufig kommt dann recht wenig raus, was überhaupt zu zahlen ist, eben weil plötzlich eben beide Elternteile unterhaltstechnisch im Boot sind, die Privilegierung nicht mehr da ist.


    TK