Vaterschaft anfechten?

  • BGH 24.3.2021 – XII ZB 364/19

    Ist die Mutter mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von Urt. BGH 14.6.1972 – BGH Aktenzeichen IVZR5371 , FamRZ Jahr 1972 Seite 498).


    Die Anfechtung der Mutter ist bei Verfristung die sinnloseste Variante. Denn die Mutter weiß in der Regel zweifelsfrei ab der Geburt wer der Vater ist. 2 Jahre längst verstrichen. Das dürfte hier auch für den biologischen Vater gelten.


    Eine Anfechtung könnte hier nur durch dich selbst (könnte klappen) oder durch das Kind ab 18 (wird klappen) erfolgen.

  • Möglicher Weise könnte der biologische Vater die Vaterschaft des Fragestellers noch anfechten, wenn man der Auffassung folgt, dass dieser bisher daran gehindert war, die Vaterschaft anzuerkennen, weil die Mutter bis 2022 noch verheiratet war?


    (Dieser hätte die Vaterschaft allerdings auch schon anerkennen können, eine solche Anerkennung wäre dann mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam geworden. )

  • Verstanden! Mein Kommentar bezog sich nur auf den in Klammern stehenden Hinweis. Der biologische Vater hätte das (in diesem Fall) nicht allein durch eine Anerkennung lösen können, weil diese auch durch die Scheidung nicht rechtskräftig geworden wäre. Diese fehlende Anerkennungsmöglichkeit halte ich aber nicht für einen relevanten Grund zur Fristverlängerung bei der Anfechtung. Ist doch die Anfechtung genau dafür da, um das Anerkennungshindernis zu beseitigen. Die Beteiligten werden es jedenfalls nicht herausfinden, wenn niemand einen Antrag stellt.

  • Vielen dank für die vielen Antworten,


    Ich habe versucht mich mit dem biologischen Vater in Verbindung zu setzen aber er hat anscheinend kein Interesse an die Vaterschaft, da ja auch Pflichten auf ihn zukommen würden.

    Daher halte ich es für ausgeschlossen, dass der sich nochmal bei mir meldet.


    Durch mich selbst die Vaterschaft anzufechten halte ich auch für weniger sinnvoll, da ich ja wusste das das kind da ist.


    Aber ich habe für den 5.1.24 einen Termin beim Anwalt, mal schauen was der dazu sagt.


    Gruß Dennis

  • So eine Frage habe ich noch. ^^

    Was hat es mit dem Paragraphen auf sich?

    § 1600b

    Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.


    Das heißt ja in dem Sinne, dass die Frist von 2 Jahren von neuem beginnen oder liege ich da falsch?


    Und was genau ist denn unzumutbar fürs kind?


    Viele Grüße

  • Ja, beim Kind kann die Frist durch Unzumutbarkeitsgründe ein weiteres mal beginnen.


    Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den das Gericht im Falle eines Antrages auszulegen hätte. Früher standen konkrete Beispiele dazu im Gesetz, z.B. ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, Tod, Scheidung, usw. Kann alles und nichts sein.

  • Hi,


    hier hat sich ja einiges getan. Kaum bin ich mal verhindert ......


    Meine Antwort weiter oben war ja auch weich formuliert, einfach weil wir vieles noch nicht wussten. Ich neige zu der Einschätzung von TR. Für die drei Erwachsenen, die involviert sind, sehe ich im Augenblick keine Möglichkeit, erfolgreich die Vaterschaft anzufechten. Wenn die Verhältnisse so klar waren, und zwar seit der Geburt, wie sie hier dargestellt werden. Auch kann der jur. Vater niemanden zwingen, irgend etwas zu tun oder zu lassen. Er kann ja auch gar nicht wissen, ob sein Nachfolger wirklich der Vater des Kindes ist. Ich habe wirklich genug Fälle erlebt, wo sich die Mutter gaaaanz sicher war, dass es X war, und der Test brachte was ganz anderes zu Tage. Der Empfängniszeitraum ist ja nicht von ungefähr ganz, ganz weit gefasst. Insoweit TR widerspreche ich dir energisch, Mutter muss nicht wissen, wer der Vater ist. Ich gehe immer von einem "Mutter glaubt zu wissen ....." aus, aus leidvoller Erfahrung.


    Auch kann der jur. Vater nicht irgendwelche Umwege finden, die der jur. Überprüfung stand halten. Selbst wenn ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegen würde, wäre es allein die Entscheidung des Kindes, vertreten durch die Mutter, hier tätig zu werden.


    NIDEAA, was planst du denn, um Kind und Mutter zu überzeugen, dass es unzumutbar ist, dich weiterhin als jur. Vater zu akzeptieren?


    TK

  • Tabula rasa


    Danke für die Info.


    timekeeper


    Ja ich habe gedacht das es unzumutbar ist mich als rechtlichen vater zu sehen, da ich 450km entfernt Wohne, er keine bindung zu mir hat, und ich mich dann um ihn kümmern soll?


    Und ja wir sind beide bestrebt also kindsmutter und rechtlicher Vater das aus der Welt zu schaffen.


    Heute am 29 Dez war ich beim Standesamt um eine Geburtsurkunde für das Kind abzuholen.

    Da kam ich mit der Netten Dame ins Gespräch.

    Und sie meinte, sie könne ja mal ins Archiv gucken wer bei der Geburt anwesend gewesen ist und unterschrieben hat.

    An dem Tag wo das kind geboren wurde, hatte nur Die Kindsmutter unterschrieben.

    Darauf hin hatte Sie mir auch gesagt das der leibliche Kindsvater die Vaterschaft anerkennen wollte, das war 2018 aber da ich nicht dabei war ging das natürlich nicht.

    Exfrau hat dazu auch nichts gesagt.

    Die Dame vom Standesamt sagte auch das ich, so wie ich es ihr geschildert habe, ich jetzt erst kenntniss davon habe, da ich ja nie die geburtsurkunde vom Kind zu Gesicht bekommen habe Heute.

    Aber ob das stimmt weiß ich natürlich nicht.


    Mfg

    Dennis

  • Hi,


    irgendwie scheint die nette Dame vom Standesamt völlig unbelastet von jeder Sach- und Fachkenntnis zu sein, oder sie hat sich schief ausgedrückt oder du hast sie falsch verstanden. Was für ein Archiv soll das denn sein? Ganz ehrlich, ich habe zwei Kinder in Deutschland bekommen, da musste ich gar nichts unterschreiben. Und welchen Zugriff auf Jugendamtsurkunden bzw. Vorgänge haben sollte (wo der mögliche biologische Vater war), das ist mir auch schleierhaft. Aber nochmals, was da von wem versemmelt wurde, das ist einerlei. Es geht nur um dich und das Kind.


    TK

  • Hi,


    Ich denke auch das Sie nicht das Fachwissen dafür hatte.


    Sie meinte sie muss im Archiv schauen wer bei der Geburt unterschrieben hat. Keine Ahnung ob sie das jetzt online geschaut hat oder im Standesamt war.

    Nein ich habe alles richtig geschildert, auch dass ich schon wusste, dass es ihn gibt.

    Sie meinte nur das wäre für mich, dass ich nicht unterschrieben habe.



    Es gibt ein Fall der so ähnlich ist, wie meiner.

    Ich hoffe ich darf das hier posten.

    https://openjur.de/u/2178763.html

    Aber ich verstehe die Fachsprache nur begrenztX/

  • Hi,


    ist doch ein völlig anderer Fall. Und Geburten werden nicht unterschrieben, der mögliche Vater muss auch nicht dabei sein. Dass die Geburt statt gefunden hat, das wird üblicherweise auf den vorgesehenen Formularen an das Standesamt weiter gegeben. Da kann auch der biologische Vater nicht drauf stehen, in Ermangelung helleseherischer Fähigkeiten wird dem Standesamt mitgeteilt, dass ein eheliches Kind am Tag xy auf die Welt gekommen ist. So, dann geht es nur noch um den Namen des Kindes, ausschließlich damit ist neben der Registrierung des Kindes das Standesamt befasst.


    TK

  • Guten Morgen timekeeper


    Meine Exfrau meinte auch dass nur sie unterschrieben hätte.

    Ich habe nun sie nochmal gefragt, ob wann genau sie versuchten die Vaterschaft Annzuerkennen und das war vor der Geburt.

    Somit wäre der Beschluss den ich weiter oben angefügt habe doch ähnlich, wenn sie anfechten würde.


    Durch die anerkennung bei geburt wurde die anfechtungsfrist gehemmt. Oder sehe ich das verkehrt in dem Beschluss?


    Und die Vaterschaftsanerkennung kann auchbeim Standesamt gemacht werden, somit ist es schon verständlich warum das Standesamt Auskunft über anerkennung hat.

  • Hi,


    es ist ein anderer Fall. Es gibt die Möglichkeit, wenn das Scheidungsverfahren anhängig ist, dass alle Betroffenen, also werdende Mutter, biologischer Vater und juristischer Vater zum Jugendamt gehen, und dort eine einvernehmliche Erklärung dahingehend abgeben, dass das Kind eben das Kind des biologischen Vaters ist. Das vereinfacht dann nach der Geburt des Kindes die ganze Prozedur. Dadurch ist dann die Vermutung widerlegt, dass das Kind ein eheliches ist. Eine solche Aktion gibt es bei euch nicht.


    TK

  • Ich danke Ihnen für die Infos timekeeper


    Bevor es ins neue Jahr geht, habe ich doch noch eine Frage wegen einer Vaterschaftsannerkennung.^^


    Es wurde vor Geburt eine Vaterschaft versucht anerkennen zu lassen mit dem biologischen Vater.

    Weil ich ja nicht vor Ort war und zugestimmt habe ist die anerkennung ja nicht wirksam.


    1. Kann man die anerkennung (vom jahr 2014) nach scheidung (2022) doch noch anerkennen oder ist das verwirkt?


    2. Da ja eine anerkennung abgegeben wurde, hemmt das nicht die anfechtungsfrist für die Mutter?


    Ich danke allen die mir bei all meinen Fragen

    Geholfen haben.


    Und wünsche jetzt schon ein schönes Neues Jahr.


    Gruß


    Dennis

  • Hi,


    letztlich ist es einerlei, was der mögliche biologische Vater da gemacht hat. Mal ganz platt formuliert: es müssen drei Unterschriften da sein. Dann wird der biologische Vater ins Geburtenregister eingetragen, wobei da auch das Prinzip gilt, dass dadurch kein Rechtsstatus geschaffen wird. Aber hier fehlt ja schon die dritte Unterschrift. So das letztlich alle Ansatzpunkte fehlen.



    Was sollte da hemmen? Sie wusste es, hätte sich darum kümmern können. Letztlich haben alle drei, die die Möglichkeit hatten, nichts getan, und das in voller Kenntnis des Sachverhaltes. Das ist das Problem. Vielleicht findet der Anwalt nach Aktenstudium noch einen Ansatzpunkt, den ich hier im Augenblick nicht sehe.


    Dir einen guten Rusch ins neue Jahr!


    TK

  • Sofern hier eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben wurde, ist diese bis heute schwebend unwirksam. Sie kann nur dann durch deine urkundliche Zustimmung wirksam werden, wenn die Scheidung zur Geburt des Kindes bereits anhängig war und die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nicht schon länger als ein Jahr her ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die urkundliche Klärung ausgeschlossen.


    Sodann bleibt nur das Anfechtungsverfahren. Ist dieses erfolgreich, so wird die abgegebene Vaterschaftsanerkennung sofort wirksam.


    Ob die Anfechtungsfrist gehemmt ist, nun, da sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf doch ziemlich eigenwillig konstruiert in meinen Augen. Aber das entspricht auch meiner Erfahrung. Hin und wieder neigen die Gerichte dazu, die Anfechtungsfrist nicht ganz so genau zu nehmen. Notfalls packt man dann wie das OLG Düsseldorf einfach höhere Gewalt aus.


    Was das Standesamt hier von sich gibt, ist fragwürdig. Spätestens jetzt hätte man feststellen müssen, dass die Mutter offensichtlich ihren Familienstand zur Geburt des Kindes falsch angegeben hat. Und spätestens jetzt müsste das Standesamt das Geburtenregister sofort korrigieren. Ich hoffe doch das wurde gemacht und dir eine Geburtsurkunde ausgehändigt auf der du auch drauf stehst. Mit der fehlerhaften Urkunde hat die Mutter über Jahre hinweg alle betroffenen Stellen des Kindes und den gesamten Rechtsverkehr getäuscht. Das dürfte mithin ein strafbares Verhalten sein.