Kindesunterhalt

  • Frage, kann ich rückwirkend Unterhalt einfordern?

    Hab in einem Schreiben geschrieben, dass er bei zukünftigen Änderungen und Erhöhungen des Unterhalts ohne Aufforderung meinerseits zu zahlen hat. Hat er natürlich nicht.

  • Und warum verschickst du deinerseits Schreiben, wenn es einen Beistand gibt? Dafür hast du diesen doch beauftragt. Der titulierte und nicht gezahlte Betrag kann eingefordert und vollstreckt werden. Auch das wäre Aufgabe des Beistandes, der sowohl über die vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch über das Know-How dazu verfügen sollte. Wenn mehr Unterhalt gefordert wird, als tituliert ist, dann wird es etwas komplizierter. Aber auch dafür wäre der Beistand verantwortlich.

  • Hi,


    Erste Regel: wenn man ein Mandat erteilt hat, einerlei ob JA oder Anwalt, dann lässt man diesen Mandatierten arbeiten. Und eigene Initiativen sind immer mit dem Interessenvertreter abzustimmen.


    Zweite Regel: wenn man meint, zu wenig zu bekommen, das bitte mit dem Interessenvertreter abstimmen.


    Dritte Regel: schauen, was in dem Unterhaltstitel wirklich steht, schauen, ob dem entsprochen wird und ob nicht vielleicht eine Flexibilität schon eingebaut ist. Auch da sollte der Interessenvertreter weiter helfen können. Wenn das nicht hilft, kann man ja auch vom JA zum Anwalt wechseln.


    TK

  • Bezüglich der laufenden Forderung ist das natürlich korrekt. Für andere Themen käme es darauf an, was die Mutter genau schreibt. Aus solchen Schreiben könnten sich beispielsweise wirksame Verzichtserklärungen oder Verwirkungsindizien ergeben. Man darf es überdies auch als schlechte Sitte bezeichnen, einem Dienstleister eine Aufgabe zu übertragen und diese dann selbst zu erledigen. Dies gilt für Anwalt und Jugendamt gleichermaßen. Die Beistandschaft könnte jederzeit problemlos beendet werden und die Mutter die aus ihrer Sicht richtigen Schritte selbst vornehmen.