Unterhalt für Kind in Ausbildung?

  • Hallo zusammen,


    ich versuche mich so kurz wie es geht zu fassen:


    Mei Einkommen 1880 Netto


    Ich zahle 465 Euro Unterhalt an mein 16 jähriges Kind, geht noch zur Schule, wohnt bei der Mutter. Der Unterhalt wird vom Jobcenter festgelegt, da die beiden Bürgergeld beziehen.


    Mein weiteres Kind, 21 Jahre, hat sich im letzten Sommer aus dem Haushalt der Mutter gelöst und ist mit einem Partner zusammengezogen.

    Das Kind ist in Ausbildung, ca. 880 Netto.


    De Partner ist heute der Expartner. Das Kind wohnt nun bei mir, und ist auch bei mir gemeldet.


    Frage: kann ich durch den Umstand, dass das Kind bei mir wohnt, den Unterhalt für das andere Kind reduzieren?


    Zwischenzeitlich hat das Kind eine eigene Wohnung gefunden, und wird in 3-4 Monaten umziehen.


    Frage: kann das Kind dann wieder Unterhalt von mir einfordern? Wie wirkt sich das auf den Unterhalt des jüngeren Kindes aus?


    Ich freu mich auf Eure info


    Gruß, der alte Sack :)

  • Hallo Der_Rentner,


    bist du Arbeitnehmer oder Rentner?


    edy

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  • Hallo,


    dein durchschnittliches Netto beträgt 1880 € Netto., wurde das bereinigt ( Fahrtkosten zur Arbeit usw ? ),


    hast du weitere Einkommen ?


    edy

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  • Hallo edy,


    nein das ist in der Tat der Betrag den ich auf mein Konto bekomme, weitere Einkommen habe ich auch nicht.


    Wenn Du nun auf die Höhe des Unterhaltes hinaus willst, das ist gerade in Klärung. Ich habe letztes Jahr auf 2 Monate verteilt 1500 Euro Inflationsausgleich bekommen (Brutto für Netto) und je 2 x 1180 Euro an Bonus das wird aber voll versteuert. So kam ich auf rund 2070 Netto von dem das Jobcenter ausging.


    Gruß

    Der alte Sack :)

  • Hi,


    das Kind (21) spielt bei der Berechnung keine Rolle, da es für sich selbst sorgen kann, nicht mehr privilegiert ist.


    TK

    Hi Timekeeper,


    danke für Deine Einschätzung.


    Ist das auf die aktuelle Situation bezogen oder schon auf dem Umstand, dass das Kind bald in eine eigene Wohnung zieht?


    Gruß

    Der alte Sack :)

  • Hi, auf beide Situationen. Das Kind wird erst berücksichtigt, wenn der Anspruch des minderjährigen Kindes voll befriedigt ist und dann noch Masse zum verteilen übrig ist. Das sehe ich nicht. Und, selbst wenn noch was übrig wäre, die Eltern haben in diesen Situationen immer die "freie Auswahl." Sie können also Geld anbieten oder aber den Wohnplatz zu Hause. Eine auswärtige Unterbringung muss nur dann finanziert werden, wenn auch nachrangig, wenn der Auszug von zu Hause zum Absolvieren der Ausbildung erforderlich ist, nicht, wenn jemand mit seinem Lover zusammen ziehen will.


    TK