Beiträge von frase

    Hallo Benny

    Kann ich dieses als Sonderbelastung in der Anlage Kind von der Steuer absetzen?

    nein, das wird so nicht anerkannt.

    Das Finanzamt möchte genau wissen, wer was auf welches Konte der Einrichtung zahlt.

    Ob eine anteilige Anerkennung geht, da bin ich überfragt, denn das Finanzamt möchte auch den Vertrag sehen.

    Hier stehen Vertragspartner und Betreuungszeiten drauf.

    Es wird auch nicht das Essengeld anerkannt, nur die Betreuungsgebühr.


    Vorschlag, versuche den gesamten Betrag zu übernehmen und den Vertrag auf dich laufen zu lassen.


    Gruß


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    Hallo Mike

    Warum bekommen eigentlich die Kinder mehr Unterhalt wenn ich in Steuerklasse 3 komme, mit welcher Begründung?

    Weil dein Nettoverdienst steigt und somit auch möglicherweise deine Unterhaltssatz.

    Du bist nach Auffassung des Gesetzgebers sogar verpflichtet, die wirtschaflich günstigere Steuerklasse zu wählen, wenn möglich.

    Prüfe, ob du dein Netto noch besser bereinigen kannst!


    Gruß


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    GuMo

    Da spielt das Einkommen der Ehefrau keine Rolle.

    dann ist es für die EX auch ohne Bedeutung und die Schwärzung würde ich belassen.

    Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage.

    Bitte hilf uns mit dem konkreten Urteil.


    Ich habe es auch geschwärzt (wegen EU) und war damit erfolgreich.


    Natürlich sind hier auch andere Aspekte zu beachten, (Steuerklassenwahl etc.)

    Mach dir Gedanken über eine getrennte Veranlagung.


    Gruß


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    Hallo TK,


    mir ist aus eigener (unschöner) Erfahrung bekannt, das Ämter hier solche Versuche starten, ob korrekt oder nicht.

    Wenn man sich nicht wehrt zahlt man, obwohl es keinen Unterhaltsanspruch mehr gibt.


    Ich hatte schon auf den formalen Ehefortbestand hingeiwesen.

    Warum das der Fragesteller und seine "Frau" leben, wissen wir auch nicht.

    Es kann aber noch zu weiteren Konflikten kommen, wenn jetzt die Scheidung eingereicht würde.

    Das Angesparte Geld des Fragesteller würde ja dann auch zur Dispositiun stehen (Zugewinnausgleich), auch wenn man sich vor Jahren schonmal geeinigt hatte.

    Das ist doch ein Zukunftszszenario mit vielen Unbekannten.


    Gruß


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    Hallo TK,

    ob möglicherweise ein Anspruch besteht.

    genau das ist ja die Frage.


    Besteht im Grundsatz noch Unterhaltsanspruch, ist die Auskunft zu erteilen.

    Besteht dieser Unterhaltsanspruch nicht, wäre auch die Auskunft nicht zu erteilen.


    Hier besteht Klärungsbedarf, denn auch ein Sozialamt kann doch nicht so einfach Ansprüche überleiten.

    Was würde passieren, wenn der Fragesteller vom Amt eine Forderung (Unterhalt) erhält und dieser nachkommt?

    Dann wäre die Unterhaltskette doch erneut in Takt oder irre ich mich?


    Mir macht die auch noch formal bestehende Ehe hier Sorge.


    Gruß


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    Hallo TK,


    nun, Sie kreuzt an, keinen Anspruch geltend gemacht zu haben.

    Was macht dann das Amt, es leitet über und die Regeln von SGB XII gelten.


    Meinst du wirklich, dass ein Sozialgericht, denn hier würde die Klage ja landen, die Klage des Amtes zurückweist?


    Mein Vater hat damals eine andere Erfahrung gemacht, möglicherweise haben ja alle keine Ahnung gehabt.


    Gruß


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    Hallo TK,


    kennst du das Antragsformular für GS?


    Hier darf man ankreuzen, welchen Familienstand man hat...

    Hier darf man erklären ob man Unterhaltsansprüche hat, ob man verzichtet hat, warum man verzichtet hat, wie diese aussehen, wie diese verfolgt werden...


    Wenn die getrenntlebende Fau hier die entsprechenden Kreuze gesetzt hat, läuft der SGB XII_Apparat an.

    Das war wohl auch der Grund, warum der Fragesteller Post erhielt.


    Es wäre also für den Fragesteller von Bedeutung, ob das Amt die Überleitung überhaut zu Recht vornimmt.


    Gruß


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    Hallo Niwel,

    "Nach den Bestimmungen der Bürgerliches Gesetzbuches könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen."

    könnte sich auf § 1603 Abs. 1 BGB beziehen.


    Vom Grundsatz würde ich die Unterhaltspflicht bei dir schon sehen, du bist verheiratet, auch wenn getrennt lebend.

    Hinzu kommt ja auch, dass der Staat deine Frau unterstützt (GS).

    Wäre deine Leistungsfähigkeit gegeben, würde der familienrechtliche Unterhalt Vorrang vor der GS haben.

    Es wird aber erst von dir etwas verlangt, wenn deine eigene Leistungsfähigkeit deinen eigenen Unterhaltsbedarf überschreitet.


    Daher prüft das Sozialamt in regelmäßigen Abständen deine Leistungsfähigkeit.


    Spätestens wenn deine "Frau" mal Hilfe zur Pflege beansprucht, wird die 5000€ Schonvermögensgrenze zutreffen.


    Gruß


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    Hallo,

    Was die unterbrochene Unterhaltskette beträft, habe ich schon gelesen, dass manchmal jemand nach 20 Jahre Trennung vom Sozialamt unter die Lupe genommen wurde.

    Das ist vollkommen richtig, denn im Antrag wird auch nach getrennten/ und geschiedenen Ehepartnern gefragt.


    War bei meiner Mutter auch so, die wurde 1982 geschieden und bezog zu ihrer Rente später auch GS.

    Mein Vater erhielt deshalb 2003 Post vom Sozialamt, war erneut verheiratet aber selber kurz vor dem Pflegeheimeinzug.

    Erst mit seinem Tod in 2005 wurde die Auseinandersetzung beendet.


    Gruß


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    Hallo TK,

    Einmal ist die Unterhaltskette ja seit Jahren unterbrochen,

    Na, wenn das Amt zahlt und die Ansprüche übergeleitet hat, warum sollte die Unterhaltskette unterbrochen sein.

    Dann geht es doch auch um getrennt lebende Ehepartner, erlischt denn da überhaupt der Unterhaltsanspruch?

    Das Amt tritt in die Rolle des Ehegatten und prüft regelmäßig seine Leistungsfähigkeit.

    Ob das Auskunftsersuchen berechtigt ist, das ist schwer einzuschätzen, denn besteht ja in der Regel eine Auskunftspflicht.


    Hallo Niwel,


    Hast du deine Nebeneinkünfte dem Amt gemeldet (über die Einkommessteuer)?

    Wenn ja, dann darfst du da auch berufsbedingte Aufwendungen geltent machen.

    Auch angemessene Rücklagen sind erlaubt, wenn gut begründet.


    Gruß


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    Den Fall finde ich spannend.


    Wie geht es denn überhaupt, das man GS bezieht, wenn man praktisch noch verheiratet ist, wenn auch getrennt lebend.

    Klar ist hier der Unterhaltsanspruch des Ehepartners vor die Sozialhilfe zu stellen.

    Hat der berechtigte Ehepartner diesen Anspruch nicht geltend gemacht, dann gehen die Ansprüche auf das Amt über und dies versucht hier dann den Regress, wenn möglich.


    Es bleibt also die Frage von TK, gibt es denn diese Ansprüche noch?


    Was das Schonvermögen des Fragestellers angeht, wäre ich bei 5.000€.


    Gruß


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    Hallo Luna,


    es gibt das sogenannte Anfangsvermögen und das Endvermögen.

    Die Differenz bildet den Zugewinn.

    Zu beachten ist dabei, dass natürlich die Schulden für das Haus vom aktuellen Wert abgezogen werden.

    Welche Kosten da zwischendrin von den Eheleuten getragen wurden ist da eher unerheblich.

    Der Makler sollte also einen aktuellen Wert ermitteln, je höher dieser Wert, je mehr Zugewinn ist entstanden.


    Ich gehe auch davon aus, dass dein EX nicht mehr bei dir wohnt.


    Gruß


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    Hallo Luna,


    gut, dass du einen Rechtsbeistand aufsuchst.

    Wie edy es schon andeutet, je länger du diesen Zustand erhälst, je mehr profitiert dein EX.

    Fehler der Vergangenheit sind gemacht, du solltest in die Zukunft schauen.


    Die Schulden bei Freunden (aus der Ehezeit), mindern auch deinen Zugewinn, wenn nachweislich belegbar.

    Daher würde ich die Beratung beim Anwalt abwarten, fiskalisches macht es ja keinen Unterschied, ob Schulden bei der Bank oder den Freunden bestehen.


    Gruß


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    Auch wenn wir hier echt noch nicht wissen was da gelaufen ist, es besteht ein Auskunftsersuchen seitens des JC gegen die Mutter.

    Wir haben Corona, es wird z.Z. fast alles ohne tiefere Prüfung bewilligt.

    Die Mutter schreibt ja selber, dass die Tochter ALGII beantragt hatte.

    Zum 01.05.2021 hatte Sie dann Ihre eigene Wohnung und hat auch zu diesem Datum Harz 4 beantragt.

    Warum sollte das JC diesen Vorgang starten, wenn die nicht Leistungen erbracht haben?


    Wir werden sehen was noch kommt.


    Gruß


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    Nun, es könnte ein Härtefall sein, wenn die Ausbildung gefährdet wäre.

    Das ist für den kurzen Zeitraum (März-August) schon denkbar.

    Dann hat das JC eben in Form eines Darlehns bewilligt und prüft die Regressmöglichkeit.


    Wir sind uns doch einig, dass die Eltern die erste Ausbildung unterhalten müssten, was hier nicht der Fall war, zumindest nach dem Auszug nicht mehr.


    Gruß


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    Hallo TK,


    die Tochter lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht ALGII.

    Daher ist das Jobcenter im Boot.

    Es wird/wurde also Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, denn wie soll die Tochter über die Runden kommen, die Eltern haben ja keinen Unterhalt gezahlt.

    Das Jobcenter hat die Ansprüche übergeleitet und prüft nun die Rückforderung.


    Gruß


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    Hallo Shera,


    so ist das mit einigen jungen Leuten halt, es sind andere Dinge im Leben wichtig, kein Einzelfall.

    Positiv sehe ich aber, dass hier eine Ausbildung abgeschlossen werden kann.


    edy hat es ja schon geschrieben, das KG wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, auch wenn nicht beantragt.

    Dann gibt es eben weniger Geld in die Hand.


    Wir hatten schon nach dem leiblichen Vater gefragt, er ist hier mit im Boot.

    Hat er denn früher Unterhalt gezahlt?

    Ohne seine Einkommensverhältnisse zu kennen, geht die Berechnung ab 18 eigentlich nicht.


    Ich würde von Jobcenter auch eine Schulbescheinigung einfordern, es geht ja um Ausbildungsunterhalt.

    Das JC hat diese Leistungen erbracht und fordert das Geld nun von den unterhaltspflichtigen Eltern zurück.

    Dieser Vorgang ist auch üblich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, was ich in deinem Fall als gegeben sehen würde.


    Was die Auskunft des Stiefvaters betrifft, hier könnte man auch erstmal auf "stuhr" schalten, er ist kein Unterhaltsschuldner.

    Wenn bei der Prüfung dann ein Mangelfall (dein Einkommen reicht allein nicht um den Unterhalt zu decken) auftritt, dann werden die schon nachhaken.


    Du hast gegen dein volljähriges Kind auch einen Selbstbehalt, der dir zum Leben bleiben muss.


    Gruß


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