Beiträge von Sachs

    zumindest Grüne und FDP - bringt sich gegenüber dieser offenen Flanke leider bereits in Stellung.

    Bis jetzt habe ich noch noch nichts darüber gelesen, dass die beiden dagegen sind. Wenn man mal auf der Abgeornetenwatch sich die Antworten der Opposition durchliest ( https://www.abgeordnetenwatch.…date%5B1%5D=&answered=all ) dann spricht dort auch nicht jeder dagegegen.

    GoMo,

    Keine Regel ohne Ausnahme, das aber nur am Rande.


    Fälle, die also aus der GS in die "Hilfe zur Plege" übergehen, haben hier wohl fast "Bestandsschutz" wenn bisher keine neuen Anhaltspunkte vorlagen.

    Fälle, die keine GS erhalten aber nun die Rente für das Heim nicht mehr reicht, müssen den Antrag auf Sozialhilfe stellen.

    Kannst Du das bitte konkretisieren?

    Was meinst Du mit Bestandsschutz? Hier würde doch auch die Genze von 100.000 greifen oder habe ich da was überlesen?

    Einen Dauerauftrag haben wir bislang nicht laufen, wir haben bislang das was monatlich übrig bleibt beiseite gelegt und wollten die Kosten für die Straße dann daraus bestreiten.

    Ich habe seit 26 Jahren keinen Kontakt zur UHB und konnte den möglichen Unterhaltsanspruch nicht voraussehen. Dass man für jede einzelne Rücklage (Straßensanierung, Reparaturen Haus, neues Auto, etc.) ein eigenes Konto oder auch einen eigenen Dauerauftrag anlegt, entspricht wohl auch eher selten der allgemeinen Lebensführung.

    Macht es Sinn, nun nach der RWA noch die entsprechenden Daueraufträge einzurichten?

    Ich habe gerade in dem Buch von Hr. Hauß gelesen, dass kein schlüssiges Auskunftsersuchen vorliegt, solange der SHT in seiner RWA keine Angaben zu Grund und Ausmaß des Pflegebedarfs macht und dies zur Folge habe, dass ein uhp Kind keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen braucht.


    In unserem Fall erhält die RWA nur den Hinweis, dass Hilfe zur Pflege gewährt wird und der unterhaltsrechtliche Bedarf XXX € beträgt.


    Es wird jedoch nicht erläutert, ob die UHB z.B. in einem Pflegeheim untergebracht ist, ob sie in eine Pflegestufe eingruppiert wurde, etc.


    Bedeutet dies dann, dass ich dem SHT vorerst überhaupt keine Auskunft über meine Einkünfte und mein Vermögen erteilen muss und das Schreiben ignorieren kann?

    Diesbezüglich eine Frage ... wir sind auch zur Einkommens- und Vermögensauskunft aufgefordert worden .. auch bei uns steht eine komplette Straßensanierung an, die voraussichtlich 2021 durchgeführt wird. Eine entsprechene Mitteilung darüber liegt uns von der Stadtverwaltung bereits vor.


    Die Frage, die wir uns jetzt stellen ist, ob wir bereits bei der Einkommens- und Vermögensaufstellung mit angeben sollen/müssen das wir bereits einen Teil dafür angespart haben bzw. monatlich ansparen oder dies erst erwähnen sollen, wenn die Berechnung vom SHT kommt? Und angenommen, wir hätten bislang noch nichts angespart, könnte ich dann die voraussichtlichen Kosten von ca. 20000,- € monatlich als Rücklagebetrag versuchen anzusetzen wenn ich das dann auch wirklich so beiseite lege?

    wenn ich die Beiträge hier im Forum lese, dann fällt mir auf, wie selten diese Fragestellung der argumentativen Verteidigung der eigenen Position eine Rolle spielt, sehr schade

    denn darauf kommt es an

    An welcher Stelle würdest Du denn mit der Verteidigung Deiner Einzelpositionen anfangen?

    Schon nach Eingang der RWA, wo Du zur Auskunft über Dein Vermögen gefordert wirst oder erst nach Erhalt der Berechnung?

    Wo kann man diese Petitionen unterschreiben? Ich hatte schon mal gegoogelt, aber nichts gefunden. Hätte jemand einen Link/LInks für mich?


    Und darf ich eine ganz blöde Frage stellen? Am Wochenende ist ja Wahl. Welche Parteien sind definitiv FÜR die Änderungen im Elternunterhalt. Ihr wisst das bestimmt sofort … ich müsste jetzt erst einmal mühsam suchen. Das wäre sehr nett!

    Wichtig ist, dass die GroKo nicht auseinanderfällt, damit die Bundesregierung das Gesetz in den BT einbringen kann!
    Und da denke ich persönlich sind die roten doch eher wackeliger als die schwarzen.

    Für mich ist das wie eine Achterbahnfahrt ... mal glaube ich, dass sich was ändern wird dann wieder nicht.

    Heute habe ich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Antwort auf meine zweite Email erhalten:
    Das Zünglein an der Waage bleibt wohl der Bundesrat ...

    Sehr geehrter Herr XXXX,


    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Mai 2019. Mit dieser erbitten Sie erneut Informationen zu der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung einer Unterhaltsrückgriffgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern mit einem Einkommen von bis zu 100. 000 Euro im Jahr.


    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe" (Angehörigen-Entlastungsgesetz) erarbeitet. Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.


    Nach erfolgter Abstimmung wird der Gesetzentwurf auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht und kann unter

    http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gesetze.html abgerufen werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ich weiß ja nicht, warum du mit deiner Mutter nichts mehr zu tun haben möchtest.

    Kennst du


    § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

    (1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

    awi, Du hattest § 1611 BGB ins Spiel gebracht und auch wenn die Hürden hierfür sehr hoch zu sein scheinen, würde ich zumindest einen Versuch wagen wollen und mich zunächst hierauf berufen.


    Könnte ich dabei so vorgehen? Oder würde ich dabei bereits Gefahr laufen, meiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachzukommen? Oder wäre vielleicht eine andere Taktik vernünftiger?

    1. Fristverlängerung um genug Zeit für ein ausgefeiltes Schreiben zu haben

    2. Darlegung meiner Gründe für § 1611 BGB und Zurückweisung der Auskunftspflicht

    3. Wenn SHT weiterhin auf Auskunft beharrt - im Gegenzug um Auskunft zur Mutter bitten (einschließlich der von Dir genannten Punkte)

    4. Erst wenn vom SHT schlüssig dargelegt wurde, wie sich die Kosten zusammensetzen - Auskunft über Einkünfte und Vermögen erteilen