Ich weiß ja nicht, warum du mit deiner Mutter nichts mehr zu tun haben möchtest.
Kennst du
§ 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
awi, Du hattest § 1611 BGB ins Spiel gebracht und auch wenn die Hürden hierfür sehr hoch zu sein scheinen, würde ich zumindest einen Versuch wagen wollen und mich zunächst hierauf berufen.
Könnte ich dabei so vorgehen? Oder würde ich dabei bereits Gefahr laufen, meiner Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachzukommen? Oder wäre vielleicht eine andere Taktik vernünftiger?
1. Fristverlängerung um genug Zeit für ein ausgefeiltes Schreiben zu haben
2. Darlegung meiner Gründe für § 1611 BGB und Zurückweisung der Auskunftspflicht
3. Wenn SHT weiterhin auf Auskunft beharrt - im Gegenzug um Auskunft zur Mutter bitten (einschließlich der von Dir genannten Punkte)
4. Erst wenn vom SHT schlüssig dargelegt wurde, wie sich die Kosten zusammensetzen - Auskunft über Einkünfte und Vermögen erteilen