Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Es mag im Einzelfall ungerechtigkeiten Geben, 100%ige soziale "Gerechtigkeit" wird es nie geben...


    Diese Aussage hat es in sich, beschreibt sie doch das tatsächliche Manko des EU .


    Ein Kind, dass im Kindesalter von den Eltern sexuell missbraucht wurde, muss diesen Eltern später Unterhalt zahlen, nur weil es den Mißbrauch nicht beweisen kann. Er wurde vielleicht nie aktenkundig und wenn doch, die Ämter heben die Akten nicht 40 Jahre lang auf.


    Ein unverheiratetes Kind, das 1800 EUR bereinigt verdient, muss keinen EU zahlen. Ist es verheiratet und verdient sein Ehepartner bereinigt 4000 EUR, dann werden 322 EUR gefordert. Gefühlt zahlt nun der Ehepartner für seine Schwiegereltern.


    Die Kinder von Beamten werden nie zur Kasse gebeten, da der Staat die Beamten alimentiert.


    Die Kinder von vermögenden Eltern werden nie zur Kasse gebeten, da diese Eltern ihre Pflege selbst bezahlen können.


    Es trifft nur die Kinder der unteren sozialen Schichten, die sich aus eigener Kraft hochgearbeitet haben und sparsam waren.


    Es trifft nicht die Kinder, die hoch verschuldet sind.


    Die Sparsamen und Fleißigen sind beim EU die Dummen


    Ich könnte hunderte von Beispielen bringen, warum EU in heutiger Zeit ein Unding ist. Er bringt auch fast nichts in die Kassen.


    Lies mal diesen Beitrag von Martin Hillebrecht "Kinder haften für ihre Eltern"


    "Selbst unter günstigsten Annahmen werden durch den Sozialhilferegress max. 12 Mio. € pro Jahr an fiskalisch wirksamen Einnahmen generiert. Dies begründet sich nicht zuletzt durch die sehr hohen Verwaltungskosten, die für die Bearbeitung der Regressfälle bei den Sozialhilfeträgern entstehen. Diese 12 Mio. € sind im Hinblick auf die Belastbarkeit der öffentlichen Haushalte bedeutungslos; sie entsprechen nicht einmal 0,002% des Gesamtsteueraufkommens. Ein Wegfall der Einnahmen aus übergeleiteten Elternunterhaltsansprüchen würde vermutlich noch nicht einmal bemerkt, geschweige denn die öffentlichen Haushalte in eine ernsthafte Schieflage bringen.


    https://www.koerber-stiftung.d…/2012/pdf/Hillebrecht.pdf


    Zu Statistiken:


    "Ich traue keiner Statistik, die ich nicht selbst gefälscht habe." Angeblich von Churchill.


    Wie aussagekräftig sind Statistiken?


    In einem Imbiss bestellt sich ein Mann 2 Hamburger und isst sie mit Genuss. Dazu trinkt er 2 große Cola. Ein Obdachloser schaut im neidisch zu. Er hat Hunger und Durst aber kein Geld.
    Erstellt man daraus eine Statistik, dann hat jeder einen Hamburger gegessen und ein Glas Cola getrunken. Statistisch gesehen sind also beide satt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Die Kinder von vermögenden Eltern werden nie zur Kasse gebeten, da diese Eltern ihre Pflege selbst bezahlen können.


    Wenn die ganz Clever sind dann überschreiben sie das Elternhaus lange vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit, machen da ne Hypothek drauf und finanzieren damit noch 2 Eigentumswohnungen wenn das eigene Einkommen zu hoch sein sollte...


    Die Pflege übernimmt dann der Staat, und am Schluss haben alle was davon ausser diejenigen die "nur" Einkommen haben...


    lg Thomas

  • Andererseits ist es in deinem Fall scheinbar ja auch ein "Luxusproblem"... Wenn du über 5000€/Monat verdienst und ~ 4000€ zur freien Verwendung hast dann dürfte man das als Luxus bezeichnen... Verdienst du die 5000 und legst - z.b. über eine Eigenheimfinanzierung - 1000€/Monat in Kapital an dann bist du wieder unter dem Satz bei dem du zuzahlen müsstest und baust auf deiner Seite wieder Vermögen auf das zum Schonvermögen gehört...

    Aus welcher Glaskugel hast du gelesen, dass ich "4000€ zur freien Verfügung" habe? Und steht irgendwo in deinen Statistiken, dass Elternunterhalt für mich ein "Luxusproblem" ist?

    Wenn die ganz Clever sind dann überschreiben sie das Elternhaus lange vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit, machen da ne Hypothek drauf und finanzieren damit noch 2 Eigentumswohnungen wenn das eigene Einkommen zu hoch sein sollte...


    Die Pflege übernimmt dann der Staat, und am Schluss haben alle was davon ausser diejenigen die "nur" Einkommen haben...

    Wie hat mein Opa zu mir gesagt...

    Wenn ihr was erhalten wollt dann müsst ihr als Familie zusammen halten, Schnecken tragen Häuser weg, merk dir das mein Junge... ;-)


    Schön, dass deine Familie so clever ist, ihr Vermögen und Erbe in Sicherheit zu bringen, damit dann der Staat die Pflegekosten übernimmt. Da meine Familie kein Vermögen hat, das sie so clever schützen kann, habe ich das "Luxusproblem", die nächsten Jahrzehnte Elternunterhalt zahlen zu dürfen. Eine Familie mit Vermögen kann ihr Vermögen auf Kosten des Staates bewahren. Kinder aus vermögenslosen Familien werden hingegen daran gehindert, sich Vermögen zu erarbeiten. Sehr gerecht...


    Es gibt Menschen, denen soziale Ungerechtigkeiten egal sind, solange sie selbst davon nicht betroffen sind - oder sogar vom System noch profitieren.

  • Was allerdings bislang wenig Resonanz gebracht hat: Im Fall des Heimkindes, das kürzlich vor Gericht gewonnen hat, zieht das Sozialamt den Fall in die nächste Instanz. Die Argumentation spricht für sich.


    https://www.op-online.de/regio…ste-instanz-10074798.html


    Wollen wir mal bei abgeordnetenwatch.de aktiv werden?
    Irgendwie kann man dort Fragen nicht nach Stichworten suchen. Ich wollte mal schauen, ob schon nach Elternunterhalt gefragt wurde...

  • Zitat

    Schön, dass deine Familie so clever ist, ihr Vermögen und Erbe in Sicherheit zu bringen, damit dann der Staat die Pflegekosten übernimmt. Da meine Familie kein Vermögen hat, das sie so clever schützen kann, habe ich das "Luxusproblem", die nächsten Jahrzehnte Elternunterhalt zahlen zu dürfen. Eine Familie mit Vermögen kann ihr Vermögen auf Kosten des Staates bewahren. Kinder aus vermögenslosen Familien werden hingegen daran gehindert, sich Vermögen zu erarbeiten. Sehr gerecht...


    Nein, wir treffen zwar Vorsorge diesbezüglich aber sowas ist in unserer Famile unbekannt...
    Mein Papa ist 78 und arbeitet täglich noch weil er es nicht anders kennt, meine Mama wohnt im gleichen Anwesen wie ich selbst auch und wir kümmern uns als Familie gemeinsam um einander...
    Meine Oma Väterlicherseits wurde von der Familie betreut, auch sie hat bis 86 in der Firma mit gearbeitet und war dann bis 93 zu Hause wo sie friedlich eingeschlafen ist, Opa auch...
    Um meine Mama die COPD hat kümmern wir uns abwechselnd, da kommt meine Tante regelmäßig und Einkäufe etc erledige ich oder meine LG...
    Die Oma Mütterlicherseits war Beamtenwitwe, da stellte sich die Frage nicht, die haben wir bis zum Alter von 91 hier im Hause betreut und dann war sie noch 2 Jahre im Pflegeheim weil es wirklich nicht mehr ging...


    so leben wir und da interessiert es mich nicht ob das als "gerecht" empfunden wird oder nicht...


    Und jeder von uns hat mit Sicherheit einige Mio € an Steuern während seines Lebens bezahlt und z.t. Einkommen mehrfach besteuert...


    Absolute "Gerechtigkeit" wird es niemals geben...


    Wenn ich als Selbständiger VOR einer Trennung 72 Stunden / Woche gearbeitet habe, muss ich das nach einer Trennung immer noch ? Oder ist es als "gerecht" anzusehen dass dieser Selbständige dann nen Gang zurückschaltet und "nur" noch 40 Stunden arbeitet?


    Du bist versorgt, wenn du krank bist bekommst Geld, wenn du zum Pflegefall wirst wird deine Pflege auch vom Staat bezahlt, oder ?


    D.h. Es gibt die, die 37 Stunden arbeiten, Geld für Freizeit, tolle Autos und Urlaube ausgeben und mit 65 nichts auf der Seite haben.
    Dann wird erstmal Rentenaufstockung beantragt und letztendlich wenn die ins Pflegheim müssen wird die Pflege vom Staat bezahlt...


    dann gibt es die die 60 und mehr Stunden arbeiten, dafür hohe Steuern bezahlen, kaum Urlaub haben, sich ihr Eigenheim mühselig zusammen sparen und vlt am Wochenende, wo andere am Baggersee liegen, noch ein Miethaus bauen... Dafür zahlen sie wieder Steuern, die Rente daraus wird ebenfalls besteuert usw...
    Sollen die dafür bestraft werden?

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Unser Sozialsystem wurde vor langer Zeit so geschaffen und es funktioniert halbwegs, verhungernde Kinder oder Alte gehören hierzulande nicht zum täglichen Bild auf den Straßen...


    sicher kann man darüber diskutieren ob man "den Reichen" mehr abnehmen soll oder ob die "Armen" vlt doch zuviel haben...
    Darüber muss ein Konsens gefunden werden, aber dieser Konsens wird niemals "gerecht" sein...


    Die beiden "Extreme", also den 100% Sozialstaat oder den 100%en Kapitalismus ohne Einmischung des Staates in soziale Angelegenheiten will keiner...


    Vlt ist der nächste Schritt, nachdem Elternunterhalt ganz abgeschafft wurde, dass wir Kindesunterhalt auch vom Staat finanzieren lassen, vlt dann die Einheitsrente, gleicher Lohn für alle?


    Das Leben ist und bleibt ein Glücksspiel... Was morgen ist weiß niemand, vielleicht hast du morgen einen Schlaganfall und wirst zum Pflegefall und dein Sohn hat das Zeug zum SAP Vorstand...
    Sollte er nicht für dich Zahlen, weil du sein Vater bist?


    Die "100.000€" sind völlig egal, letztendlich geht es um die Grundsatzfrage "müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen oder nicht?" Wenn das Gesellschaftlicher Konsens ist dann kann man auch über die Höhe der Leistungen diskutieren... Das Ja oder Nein wird ja nicht in Frage gestellt...


    lg Thomas

  • sicher kann man darüber diskutieren ob man "den Reichen" mehr abnehmen soll oder ob die "Armen" vlt doch zuviel haben...


    Darum geht es doch in diesem Thread gar nicht.
    Du schweifst ständig vom eigentlichen Thema ab.
    Das wird immer mehr zum Geschwafel.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Man könnte auch versuchen unsere Talk Show Größen, Maischberger, Illner, Lanz, usw. für das Thema zu interessieren und führende Politiker und Martin Hillebrecht in einer Runde zusammen zu bringen.


    Da die Medien Interesse an diesem Thema haben, begrüße ich diesen Vorschlag sehr. Markus Lanz würde ich begrüßen, wie schön wäre es, wenn Herr Hillebrecht dort reden würde. Sendungen wie Maischberger stehe ich kritisch gegeüber, aus demselben Grund wie ligu .


    Es is äußerst sinnvoll, diesen Plan der Koalition umzusetzen. Elternunterhalt in dieser Form ist nicht zeitgemäß. Überwiegend haben wir positive Antworten aus der Politik bekommen, ich freue mich sehr. Und man könnte einen Schritt weiter gehen.


    Ich verlinke ein Kommentar vom NDR über den Elternunterhalt:



    https://daserste.ndr.de/panora…t,elternunterhalt113.html


    Ich finde, wir können ruhig darum bitte, über das Thema noch mal zu berichten. Zumal durch die neue Koalitionsvereinbarung eine wichtige Änderung geplant ist, und die Regierung damit zugibt, daß hierbei etwas nicht fair und zeitgemäß verläuft. Allerdings ist es wichtig darauf zu achten, daß dieses Thema kritisch und zugunsten der Betroffenen von dem Medium aufgenommen wird. Dafür wird es wichtig sein, daß man u. U. bereit ist, sich interviewen zu lassen.


    Was kann schon passieren, wenn man unverbindlich bei Medien einfach nachfragt, das Thema aufzugreifen?


    Diese Journalistin geht sehr wertschätzend mit den betroffenen Kindern umgeht.


    Laßt uns bitte hier auf Aktionen fokussieren, ich finde das prima, welche Ideen gekommen sind, und was verwirklicht wurde, das habe ich nicht erwartet.

  • Nach längerer Abstinenz wegen Urlaubs, bin ich dem Forum noch einige Antworten von angeschriebenen Stellen schuldig.


    1. Bundesministerium für Gesundheit: Weitestgehend bekanntes "blabla" und schon gehörte Sprachregelungen.


    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Juli 2018. Die Regierungsparteien haben im Hinblick auf die finanzielle Heranziehung von Kindern, die Eltern beziehungsweise Elternteile haben, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, im Koalitionsvertrag (Zeile 4500-4501) Folgendes vereinbart: „Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden.“ Die Federführung für die Umsetzung des Vorhabens liegt wegen der Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch; SGB XII) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Daher kann ich Ihnen hierzu nach Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Folgendes mitteilen: Grundsätzlich gilt derzeit, dass die Pflegeversicherung im Rahmen von Höchstbeträgen nur einen Teil der pflegebedingten Kosten übernimmt. Die Betroffenen können ihre finanziellen Belastungen durch eine frühzeitige zusätzliche private Eigenvorsorge verringern. Die soziale Pflegeversicherung ist deshalb um eine aus Steuermitteln finanzierte zugriffsgeschützte private Pflegevorsorge ergänzt worden, bei der eine Gesundheitsprüfung nicht stattfindet. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung folgt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zugleich Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind. Soweit im Falle der Pflegebedürftigkeit die begrenzten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht ausreichen, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege durch die Träger der Sozialhilfe. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege setzen neben einer Pflegebedürftigkeit aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes des § 2 des SGB XII für Leistungen der Sozialhilfe auch bei Pflegebedürftigen eine finanzielle Bedürftigkeit voraus. Der zuständige Sozialhilfeträger hat demzufolge bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Danach erhält Sozialhilfe und damit auch Hilfe zur Pflege nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Vorrangig einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen. Kann der notwendige Bedarf im Einzelfall nicht aus dem Einkommen und dem Vermögen - einschließlich der genannten verwertbaren Ansprüche - der nachfragenden Person gedeckt werden, so geht das SGB XII vom Vorrang der Einstandspflichten innerhalb des Familienverbandes aus. Dem liegt die in unserem Rechtssystem trotz gewandelter Lebensverhältnisse immer noch gültige - und auch in den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten zum Ausdruck kommende - Anschauung der Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft zugrunde. Eine Unterstützung aus steuerfinanzierten Mitteln der Sozialhilfe kommt nur da in Betracht, wo die Selbsthilfekräfte einer Familie fehlen, nicht ausreichen oder wo der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften zugunsten Betroffener in atypischen Lebenssituationen erlassen hat. Erbringt ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB XII, so prüft er daher auch, ob unterhaltspflichtige Angehörige vorhanden sind, die einen Unterhaltsbeitrag leisten können. Denn Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers für die Zeit der Hilfegewährung gehen bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen regelmäßig auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes nach § 94 Absatz 1 SGB XII über. Hintergrund dieser Regelung ist die Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Danach ist die Sozialhilfe „als letztes soziales Netz“ grundsätzlich nachrangig zur Selbsthilfe oder zu Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen. Der Unterhaltsbeitrag, den Angehörige im Sinne des Nachranggrundsatzes zu erbringen haben, richtet sich daher nach den Unterhaltsansprüchen des bürgerlichen Rechts. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle in gerader Linie miteinander Verwandten und damit auch Kinder gegenüber ihren Eltern (sogenannter Elternunterhalt). Diese Regelung ist Ausdruck einer Mehr-Generationen-Solidarität und von jeher ein grundlegendes Strukturelement der Institution Familie. Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs sind die Bedürftigkeit des Elternteils und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Kindes. Ein pflegebedürftiger Elternteil muss zunächst sein eigenes Einkommen für seinen Unterhalt und die Pflegekosten einsetzen und zwar unabhängig von der Art des Einkommens. Hierauf muss auch der in Vorleistung getretene Sozialhilfeträger zunächst zurückgreifen. Erst dort, wo die Pflege nicht durch Mittel des Bedürftigen selbst gedeckt werden kann, kommt überhaupt eine Haftung seiner Kinder in Betracht. Kinder können sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern - und im Falle des Anspruchsübergangs auch gegenüber dem Sozialhilfeträger - auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen, der von der Praxis in Höhe von mindestens 1.800,- Euro (Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2018) zugestanden wird. Von dem darüber hinausgehenden, bereits um unterhaltsrechtlich relevante Abzüge bereinigten Nettoeinkommen sind regelmäßig nur 50 Prozent für den Unterhalt einzusetzen. Vermögen, wie beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Zum weiteren Schutz des Unterhaltsverpflichteten ist dieser zudem berechtigt, bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge als zusätzliche private Altersvorsorge anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein. Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinerzeit nicht an den Koalitionsgesprächen - auch dem Umstand einer geschäftsführenden Bundesregierung geschuldet - beteiligt war, kann derzeit noch keine Aussage zu Fragen der Umsetzung dieser Passage getroffen werden. Da die Leistung der Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe nach dem SGB XII von den Ländern und den kommunalen Trägern der Sozialhilfe ausgeführt wird, ist im Rahmen der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens nicht nur die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die Finanzierung zu klären. Die entsprechende Diskussion bleibt insofern abzuwarten. Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag XXXXXXX___________________________________Referat L 9 – Beratung und Informationfür Versicherte und Leistungserbringer,BürgerkommunikationBundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1, 53123 Bonn Postanschrift: 53107 BonnBürgertelefon: http://www.bundesgesundheitsmi…e/buergertelefon.htmlFax: +49 (0)228 99441-4900Mail: Buergerservice.bmg@bmg.bund.dewww.bundesgesundheitsministerium.de


    2. Bayrisches Staatsministerium für Pflege und Gesundheit: Ich habe Frau Huml direkt angeschrieben. Scheinbar ist die 100.000 Euro Grenze auf ihre Initiative hin in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Sie hat zumindest zugesagt diesbezüglich "am Ball" zu bleiben.


    Elternunterhalt im Pflegefall


    Sehr geehrter Herr ,


    für Ihre E-Mail-Nachricht vom 21.07.2018 lässt Ihnen Frau Staatsministerin


    Melanie Huml danken. Sie hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.


    Sie möchten wissen, wann das Vorhaben umgesetzt wird, dass Kinder


    pflegebedürftiger Eltern, die ihren Lebensunterhalt und die Pflegekosten


    nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können und des-


    halb Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe erhalten, künftig erst ab einem Jah-


    reseinkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Finanzierung der Pflegekos-


    ten ihrer Eltern herangezogen werden sollen. Dieser Vorschlag hat auf Ini-


    tiative von Frau Staatsministerin Melanie Huml Eingang in den Koalitions-


    vertrag von CDU/CSU/SPD auf Bundesebene gefunden.


    Da es sich beim Recht der Sozialhilfe um Bundesrecht handelt, ist es Sa-


    che der Bundesregierung, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den


    Weg zu bringen.


    Ein Zeitplan der Bundesregierung für ein entsprechendes Gesetzgebungs-


    verfahren ist uns leider derzeit noch nicht bekannt. Selbstverständlich wer-


    den wir dieses Vorhaben im Blick behalten und uns dafür einsetzen, dass


    die Gesetzesänderung in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Gez. SXXXXX Ministerialrätin

  • 3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Antwort ist insofern interessant, als das dieses Ministerium noch einmal deutlich macht, dass das Ministerium für Arbeit uns Soziales federführend ist. Es hat ja schon mal jemand von denen die Antwort erhalten, dass das Jusitzministerium verantwortlich sei. Das kann man in das Reich der Fabeln verweisen.


    vielen Dank für Ihre Nachricht vom 21. Juli 2018.


    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten.Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang aber ganz allgemein auf folgende Gesichtspunkte hinweisen:Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle in gerader Linie miteinander Verwandte und damit auch Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern. Beim Elternunterhalt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern („natürliche Generationenfolge“) - durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Abzugsposten begrenzt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass Kinder sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen können, der von der Praxis in Höhe von mindestens 1.800,- € (Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2018) zugestanden wird.Bei pflegebedürftigen Eltern treten in der Praxis regelmäßig Sozialleistungsträger für entstehende Pflegekosten in Vorleistung. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über, § 94 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Der Sozialleistungsträger kann dann die ursprünglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zustehenden Unterhaltsansprüche geltend machen. Den unterhaltspflichtigen Kindern erwächst durch den Anspruchsübergang also kein Nachteil. Die Rückgriffsmöglichkeit besteht damit nur insoweit, als auch der pflegebedürftige Elternteil von dem Kind hätte Unterhalt verlangen können.


    Soweit Sie sich auf den Koalitionsvertrag beziehen und insoweit insbesondere auf die Ausführung, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden soll, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht federführend. Insoweit lege ich Ihnen nahe, sich an das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die Kontaktdaten:Bundesministerium für Arbeit und SozialesWilhelmstraße 4910117 BerlinTelefon: 03018 527-0Telefax: 03018 527-1830info@bmas.bund.de.Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage etwas näher bringen konnte und Ihnen die Informationen weiterhelfen werden.Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag Conrads_________________________________Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzReferat BürgerkommunikationMohrenstraße 37, 10117 BerlinTelefon: (030) 18 580-0Fax: (030) 18 580-9525E-Mail: buergerservice@bmjv.bund.de


    4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Hört sich schon mal besser an als frühere Antworten. Sie wollenes noch in dieser Legislaturperiode mit auf den Weg bringen.


    Sehr geehrter Herr,


    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18. Juli 2018.


    Mit Ihrer E-Mail möchten Sie sich über den aktuellen Stand der geplanten Neuregelung bei einer finanziellen Heranziehung von Kindern informieren, die Eltern beziehungsweise Elternteile haben, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.Die Regierungsparteien haben zum Thema Elternunterhalt im Koalitionsvertrag, wie von Ihnen bereits angesprochen, Folgendes vereinbart:"Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100. 000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden."Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) strebt die entsprechende Umsetzung der Passage aus dem Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode an.Allerdings ist im Rahmen der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens nicht nur die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch noch die Finanzierung zu klären. Dies gilt insbesondere vordem Hintergrund, dass die Leistung derHilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe nach dem SGB XII von den Ländern und den kommunalen Trägern der Sozialhilfe ausgeführt wird und entsprechende Mehrkosten daher dort entstehen.


    Im Koalitionsvertrag selbst finden sich keine Ausführungen zu einer Gegenfinanzierung des Vorhabens für die Länder, sodass das BMAS derzeit die Möglichkeiten für die notwendige Gegenfinanzierung des Vorhabens auslotet. Dies ist deshalb von erheblicher Wichtigkeit, weil es sich bei der angesprochenen Gesetzesänderung um ein zustimmungspflichtiges Vorhaben handelt. Das bedeutet, dass der Bundesrat, also die einzelnen Bundesländer,dem Gesetzesentwurf zustimmen müssen. Bei einem einseitigen, zu Lasten der Länder ausgestalteten Gesetzesentwurf bestünde die Möglichkeit, dass der Bundesrat diesem nicht zustimmt und damit das gesamte Gesetz scheitern würde. Um dies zu verhindern, ist eine sorgfältige Vorarbeit von besonderer Wichtigkeit, damit der Gesetzesentwurf letztlich möglichst zeitnah und im Einvernehmen aller relevanten Akteure das Gesetzgebungsverfahren passieren und in Kraft treten kann.Darüber hinaus wird derzeit an einer konkreten Ausgestaltung der Passage im SGB XII gearbeitet. Für die Umsetzung der Passage zum Elternunterhalt bestehen mehrere denkbare Umsetzungsmöglichkeiten. Die Ausarbeitung einer sinnvollen und gerechten Neuregelung im SGB XII sowie die notwendigen Abstimmungsprozesse bedürfen eines gewissen zeitlichen Verlaufes. Aus diesem Grund kann derzeit noch keine Aussage zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden.Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.Mit freundlichen GrüßenI m AuftragDr. CaXXXXX


    Soweit erstmal die ausstehenden Antworten.Abschließend möchte ich einmal allen herzlich Danken, die sich hier im Forum und vor allem in diesem Faden engagieren. Grüße


    valdifra

  • Vertragt euch - wir müssen zusammenhalten 8)


    Gerade entdeckt:
    https://epetitionen.bundestag.…7/_02/Petition_82018.html


    Die Diskussion bringt das typische Argument: Bei den bereits so hohen Freibeträgen muss eh kaum einer zahlen.


    Danke für diesen Link. Bislang haben nur etwa 52 Menschen unterzeichnet. Ich hatte avaaz angeschrieben. Und hatte gefragt, ob eine neue Petition Sinn macht. Bislang keine Antwort bekommen. Die weisen aber darauf hin daß sie länger dauern kann. Das hätte bestimmte Vorteile, wenn das über diese Organisation gehen könnte. Ich teile aber die Ansicht mit valdifra, daß eine Petition keinen Sinn macht.


    valdifra : Danke. Das klingt gut. Die letzte Nachricht. Ich vertraue darauf, daß tatsächlich im Hintergrund gearbeitet wird. Geduld.


    Ich bin gesundheitlich angeschlagen. Ein guter Freund von mir, der Medienerfahrung hat, sagte mir, daß Medienanfragen besonnen, mit Bedacht und gut selektiert erfolgen sollte, weil das auch nach hinten losgehen kann! Ich meine, jetzt ist es sinnvoll geduldig zu warten, und eher weiter an Entscheidungsträger zu schreiben. Ich muß erstmal fit werden.