Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • und hier ist der erste veröffentliche Artikel zur Zustimmung des Bundesrats :-)


    https://www.morgenpost.de/poli…MmhLKKCEEfP_7B9yhNaXlAQAA

    Ich weiß, ich wiederhole mich da, aber immer wieder ist die Rede von 100 T€ Jahres Bruttoeinkommen ... das wird weiterhin zur Verwirrung führen bei denjenigen die es lesen. Es steht ja auch so im Gesetzesentwurf. Ich frage mich, warum hier nicht Klarheit geschaffen wird, damit es die Medien auch mal richtig formulieren.... Viele Grüße

  • Ja, mich würden auch die Reaktionen der Ämter interessieren. ☝️?

  • um einem weitverbreiteten Missverständnis entgegenzutreten:


    wenn ein Unterhaltspflichtiger bereits eine Rechtswahrungsanzeige bekommen hat und seitdem im Clinch mit dem Sozialamt liegt, dann gilt diese daraus resultierende Forderung bis einschließlich 31.12.2019


    auch im Jahr 2020 und später ist dieser Anspruch weiterhin rechtswirksam,

    auch wenn die Grenze am 01.10.2020 in Kraft tritt, denn

    die Grenze ist zukunftsgerichtet und nicht rückwirkend anzuwenden

  • Ist denn bekannt, wann der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet?

    Inkrafttreten des Gesetzes

    Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten.

    Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.

    Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

    Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

  • Vielen vielen Dank euch allen! Ich kann es noch gar nicht fassen. Es war extrem spannend heute vormittag und ich hatte schon befürchtet, es geht nicht durch. Endlich frei trifft es ganz gut. Endlich nicht mehr für jemanden zahlen sollen, den man gar nicht wirklich kennt und der seinerseits seinen Pflichten annähernd nie nachgekommen ist. Frei!!! DANKE!!!

  • dies ist die neue Einfügung in den § 94 SGB XII, der den Übergang auf das Sozialamt regelt:


    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“


    so definiert die Rechtsprechung der Sozialgerichte den genannten § 16 SGB IV:


    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."

  • Auf dem Einkommenssteuerbescheid sind die Summe der Einkünfte eine eigene Zeile und deren Berechnung darüber dargestellt.


    So kann man in seinem Einkommensteuerbescheid ganz praktisch nachschauen, was die Summe der Einkünfte iSd EStG oder das "Bruttoeinkommen" wie es sonst in Beiträgen genannt wird, für einen persönlich ist.

  • Hallo zusammen,


    vielen herzlichen Dank an alle, ich kann es noch gar nicht fassen.

    Gestern hatte mich schon fast die Zuversicht verlassen und heute diese Nachrichten!


    Es war mir eine große Unterstützung, hier so viele engagierte Mitstreiter zu finden und wertvolle Tipps sowie Infos zu erhalten.

    Auch das Wissen, dass man mit diesen Sorgen nicht alleine war (und ich kann endlich "war" schreiben und nicht mehr "ist"!!!), hat mir sehr geholfen.


    Nochmals ganz herzlichen Dank!!


    Viele Grüße

    TOP

  • Na längerem sporadischem mitlesen habe ich mich nun auch hier angemeldet. Erstmal: Glückwunsch an alle für die zukünftige Freiheit.


    Allerdings habe ich auch noch einige Fragen, aber die werde ich später separat stellen.

    Eine jedoch brennt mir auf den Nägeln:

    Was muss man unter Bruttogehalt unter 100.000 Euro verstehen?

    Geht es da nur um das Einkommen des Kindes oder wird da auch das Bruttogehalt des Ehepartners hinzugerechnet?