"Mitwirken im familiengerichtlichen Verfahren" Jugendamt

  • Hallo zusammen,


    meine Ex Frau hat aus heiterem Himmel (vermutlich durch ihren neuen Mann) durch einen Anwalt das Sorgerecht der Kinder beim Amtsgericht beantragt. Dazu hat das Gericht bereits eine Stellungnahme.


    Jetzt habe ich Post vom Jugendamt bekommen, und die wollen ein Gespräch:


    Zitat

    In einem persönlichen Gerspräch mit ihnen möchten wir Lösungen im Interesse Ihrer Kinder erarbeiten. Das Familiengericht wird eine Nachricht über das Ergebnis des Gespräches erhalten und ggf. am Gerichtstermin teilnehmen.


    Ist es nicht Ratsam das ich denen die selbe Stellungnahme wie die vom Gericht schicke. Damit ich was schriftliches in der Hand habe. Es müssen ja keinen Lösungen bearbeitet werden. Da mit da teils unwahrheiten vorgworfen werden. Die ich auch beweisen kann.


    Grüße

    Mark

  • Man sollte wie gewünscht mitwirken.

    Die Stellungnahme kann man dann ja im Gespräch übergeben, wenn diese dem Jugendamt nicht schon vorliegen sollte.


    Das Jugendamt selbst, muss aber umgekehrt nicht mitwirken. Es kann das Gespräch auch wie bei unserem Fall auch einfach nicht ermöglichen, das widerrum interessiert dann niemanden.

  • Kire,


    den Umfang der Mitwirkung des JA in einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht.


    TK

    Wenn es keiner prüft? Das Elterngespräch hätte stattfinden sollen lt. Brief wurde aber vom JA nicht geführt. Bei der Anhörung hat es schlicht niemanden interessiert.

  • Hallo Kire ,,

    wie belastet oder unbelastet war denn das bisherige Zusammenspiel/ Zusammenwirken von euch Beiden als gemeinsame sorgeberechtigte Eltern eures(r) gemeinsamen Kindes (Kinder?)?


    Zitat

    Zitat

    In einem persönlichen Gerspräch mit ihnen möchten wir Lösungen im Interesse Ihrer Kinder erarbeiten. Das Familiengericht wird eine Nachricht über das Ergebnis des Gespräches erhalten und ggf. am Gerichtstermin teilnehmen.

    Fett: steht das wirklich so (komisch) drin, dass das Familiengericht [...] ggf. am Gerichtstermin teilnehmen wird?

  • Oh mei.

    Laut FamFG §7 Abs. 4 hat das Gericht über die Verfahrenseröffnung das Jugendamt zu informieren. Nur die >Eröffnung<, kein Antragsschreiben o.ä.

    Laut SGB VIII § 17 Abs 3 hat das Jugendamt die Namen und Adressen dazu zu verwenden, um den Eltern das weitgefächerte Beratungsangebot vorzustellen.

    Laut FamFG § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt zu hören

    Laut SGB VIII § 50 Abs. 2 Satz 5 dürfen sie in diesem Verfahren über den Stand des Beratungsprozesses das Gericht informieren.


    Nach GVG §170 ist das Verfahren nichtöffentlich, nach FamFG §7 Abs 6 ist das Jugendamt nicht beteiligt.

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 1 ist eine Datenerhebung nur dann statthaft, sofern sie zur Erfüllung einer Aufgabe dient > Keine Aufgabe erkennbar

    Nach SGB VIII § 62 Abs. 2 sind die Daten bei der betroffenen Person zu erheben > Geht nicht in einer Verhandlung, da redet der eine über den anderen


    Aufgaben der Jugendhilfe mit Leistungsempfänger sind in SGB VIII §2 Abs. 2 gelistet, das Gericht ist nicht dabei. Das riecht nach Familiengerichtshilfe Deutschland.


    Die Mitwirkung in §50 beschreibt in Abs. 1, für welche Fallgruppen die Jugendhilfe Ressourcen für die Betroffenen bereitstellen muss. Im Falle von Trennung und Scheidung SGB VIII §17 Abs1 u. 2 und 18.

    Der Abs. 2 beschreibt die Limitierung des Aussagegehaltes. Im Falle des Elternstreites (Antragstellerin als Grundrechteträger und Antragsgegnerin deren GrundRecht es betrifft) kann sich das Jugendamt nur im Rahmen des FamFG 155 Abs 2 äussern. Damit wird er SGB VIII §64 Abs.2 gerecht.

    Abs. 3 regelt den Verwendungszweck der überlassenen gerichtlichen Entscheidung. Aus FamFG 162 Abs. 3 ist das Gericht befugt, den Beschluss dem Jugendamt zu übermitteln, von der Beschlussbegründung ist dort nicht die Rede.


    Das bedeutet: Der §50 erweitert nicht die Rechtsphäre des Jugendamtes sondern limitiert das Mitteilungsbedürfnis über das, was es gehört hat, schützt also die Eltern und Kinder.


    Grundsätzlich gilt: Alles was man sagt, kann und wird durch Sozialpädagogen ausgewertet. Sozialpädagogik ist nach Duden und Lehrplan die Pädagogik außerhalb von Schule und Familie. Es können aber Kurse angeboten werden.


    Nun hat das Jugendamt ja klargestellt, dass es sich an die vorstehenden Gesetze nicht halten wird und sicher wird sich das Gericht nicht an die Gesetze halten. Das Jugendamt wird eine inhaltliche "Stellungnahme" abgeben und somit wandert ein Papier von einem Nichtbeteiligten in die Akte.


    Auf der anderen Seite sind Kindschaftssachen FamFG §151 dem Zivilrecht zuzuordnen. Der, der etwas behauptet, muss es auch beweisen, wenn es ausdrücklich bestritten wird. Rügen und Bestreiten ist das Basis Handwerkszeug der bezahlten Rechtspflege.


    Eine probate Lösung: Gib ihr alle wichtigen Vollmachten: Schule, Gesundheit, Behördengänge, Religionsausübung, Beantragung sozialer Leistungen. Damit ist sie absolut handlungsfähig aber Du verlierst kein einziges Recht. Damit besteht auch für das Gericht kein Handlungsbedarf.


    Begründe Dein erstes Schreiben mit einer Reflexhandlung, jetzt wäre alles geregelt.

    Beim Jugendamt schön zuhören und Fragen, was es alles bieten kann....


    Grüße

    Jürgen

  • Kire,


    den Umfang der Mitwirkung des JA in einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht.


    TK

    Nein. Das Gesetz. Die Verfahrensordnung FamFG.

    Deren Auslegung ist nicht im Richterspruchprivileg enthalten. FamFG §7 Abs. 6 ist nicht anders auslegungsfähig.

    Die Mitwirkung ist zudem ein Begriff aus dem SGB VIII, dafür ist nur das Verwaltungs- und Strafgericht zuständig. Zwischen Gericht und Jugendamt besteht kein Rechtsverhältnis. Das Gericht ist im SGB VIII nicht als Leistungsempfänger gelistet.