Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Hi, dafür solltest du einen neuen Beitrag im Forum eröffnen. Mit diesem Thema hat deine Anfrage nichts zu tun.


    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,


    ich habe über den Landkreistag NRW folgende Daten des BMAS erhalten:


    26./27.09.2019 1. Lesung im Deutschen Bundestag

    11.10.2019 Erster Durchgang Bundesrat

    16.10.2019 gegebenenfalls Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

    04.11.2019 gegebenenfalls Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags

    07./08.11.2019 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag

    29.11.2019 zweiter Durchgang Bundesrat (Gesetz ist zustimmungspflichtig)

  • Hallo Gartenfee,


    vielen lieben Dank für diese wertvollen Informationen.

    Das hört sich alles noch so schrecklich viel und hürdig an.. aber ich weiß, dass das alles so normal verläuft im Gesetzgebungsverfahren.

    Noch ca. Zwei Monate. Dann ist es durch.

    Weiter Daumen drücken!


    Hast du evtl. ein link dazu?


    Viele Grüße

  • Genau so wird soll es laufen. Abstimmung der Bundesregierung am 8.11. und Zustimmung des Bundesrates am 29.11.2020.


    Die Ausschüsse haben sich ja parallel schon in dieser Zeit damit befasst.


    LG frase

  • diejenigen die bereits eine Rechtswahrungsanzeige bekommen haben, für diese Unterhaltspflichtige geht das Spiel weiter, denn die bereits aufgelaufenen Forderungen bis 31.12.2019 werden weiter verfolgt, auch im nächsten oder auch im übernächsten Jahr

    diejenigen Unterhaltspflichtigen die bereits Unterhalt bezahlen, sollten unbedingt den Dauerauftrag entsprechend stornieren, sofern die Einkünfte unter 100.000 € liegen, hiflreich ist es zugleich dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln

  • Das kann man aber doch gar nicht so pauschal beurteilen... Es gab doch hier schon Äußerungen, dass bereits jetzt einige kommunale Ämter keine Unterhaltspflichten mehr berechnen bzw. den Forderungen nachgehen.

    Und selbst wenn man bis einschließlich 31.12.19 und rückwirkend zahlen muss, endet doch nach meinem Verständnis die Verpflichtung, sofern man ab dem 1.1.20 weniger als 100.000€ brutto verdient. Korrigiert mich, falls ich falsch liege?! Aber so war mein derzeitiger Kenntnisstand.

  • diejenigen Unterhaltspflichtigen die bereits Unterhalt bezahlen, sollten unbedingt den Dauerauftrag entsprechend stornieren, sofern die Einkünfte unter 100.000 € liegen,

    diese Aussage gilt nur für Unterhaltspflichtige die freiwillig zahlen, bei denen kein Urteil vorliegt

    Unterhaltspflichtige bei denen ein Urteil vorliegt, sollten im Januar eine Abänderungsklage einreichen lassen,

    sofern ab 01/2020 die Einkünfte unter 100.000 € liegen, denn


    die Änderung wirkt erst ab Einreichen der entsprechenden Klage

  • diejenigen die bereits eine Rechtswahrungsanzeige bekommen haben, für diese Unterhaltspflichtige geht das Spiel weiter, denn die bereits aufgelaufenen Forderungen bis 31.12.2019 werden weiter verfolgt, auch im nächsten oder auch im übernächsten Jahr

    Ich habe das anders verstanden!

    Wie sollen denn Forderungen weiter verfolgt werden, wenn man ab dem 1.1. nicht mehr unterhaltspflichtig ist?

  • Audi-Alex : Für die Zeit bis 1.1.2020 gelten die alten Richtlinien.

    Auch wenn du nie über 100.000€ liegst aber eine RWA erhalten hast, bist du seit diesem Zeitpunkt in Verzug.

    Das Amt kann also die übergeleiteten Ansprüche für diesen Zeitraum, auch nachträglich (im gesetzlichen Rahmen) eintreiben.

    Ob und wie das die einzelnen Ämter machen wird sicher sehr unterschiedlich sein.


    LG frase

  • Irgendwie finde ich das nicht ganz verständlich.

    In meinem Fall - ich habe die RWA im Nov. 18 erhalten - seither nur Nachforderungen von Unterlagen + Dokumenten, werde ich sicher alsbald eine Berechnung mit Zahlungsaufforderung erhalten.

    Bei meiner Mutter gestaltete sich diese wie folgt:

    Einerseits Zahlungen aus Einkommen und zudem Einmalzahlung aus Vermögen. Ersteres wurde für ein Jahr berechnet.

    Das hieße bei mir, dass neben der Zahlung aus Vermögen vermutlich von Nov. 18- Nov. 19 einen Bescheid erhalte. So zumindest meine Vermutung. Dann könnte für Dez. 19 noch eine kleine Nachforderung nach dem 1.1.20 kommen. Mehr aber nicht.

    Daher mein Unverständnis über die Aussage ‚im nächsten oder übernächsten Jahr‘...

    Ich werde doch nur nach meiner aktuellen Leistungsfähigkeit zur Zahlung herangezogen.

    Wo liegt hier mein Denkfehler??

  • deine Denkweise stimmt Audi-Alex. Du stolperst nur über die Formulierungen: Forderungen nach derzeitigem Recht für die Zeit bis 31.12. können auch in der Zukunft noch eingetrieben werden,. Forderungen für die Zeit ab 01.01.20. unterliegen der neuen Gesetzeslage mit der 100.000 Euro-Grenze. Vermutlich denken einige, dass auch die alten Forderungen für die Zeit vor dem 31.12.19 entfallen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

  • mach bitte zu deinem persönlichen Fall einen neuen Thread auf

    Danke für das Angebot, aber das werde ich nicht. Ich habe es nur exemplarisch erwähnt, weil ich denke, dass hier keine pauschalen Aussagen - u.a. von dir getroffen werden sollten, da jeder Fall sehr individuell zu betrachten ist.

    Frase hat das ja insofern bestätigt, als dass jedes Amt es unterschiedlich handhaben wird.

    Und zu deiner Argumentation, dass die Ämter auf tausende Euro nicht verzichten werden: es steht oftmals in keinem Verhältnis zum Aufwand!