Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Damit käme ja jetzt endlich langsam genau da Bewegung in die Sache, wo es nötig ist. Das ist das was ich in einem anderem Thread schon meinte.


    Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Unterhaltsverpflichteten durch die Art der bisherigen Heranziehung später ebenfalls zu Sozialfällen, denn ich bezweifle stark, dass die gemäß Rechenformel gestattete Vermögensbildung für die AV ausreichen wird. (Zumal bei Renteneintritt unverschämterweise auch das angesparte Vermögen verrentet und ggf. darauf zurückgegriffen wird).

    Ja, das gestattete AVV ist ein Witz. Zumal die wenigsten wissen, dass sie ihr Geld für die Altersvorsorge bereits im Vorfeld getrennt vom "normalen" Vermögen verwalten müssen, damit es als solches vom Amt anerkannt wird.


    Der vielzitierte Satz "Kinder von Pflegebedürftigen müssen eine spürbare und dauerhafte Einschränkung ihres Lebensstils und -standards nicht hinnehmen" ist ist so wie es aktuell gehandhabt wird einfach falsch, und es ist eine Frechheit, dass es immer wieder auch von dem Medien so dargestellt wird.


    Wie kann man behaupten es sei keine Einschränkung des Lebensstils, wenn einem über den nicht allzu großzügigen Freibetrag das Einkommen wieder weggenommen wird? Wenn man keine Freiheiten mehr in Bezug seine finanzielle Gestaltung, auf das Arbeitspensum, auf Ansparungen für größere Anschaffungen, etc. mehr hat? Wenn man nicht mehr für einen früheren Renteneintritt sparen kann?


    Das Gesetz muss kommen, damit das endlich aufhört. Am besten auch für Einkommen > 100k, weil ich es prinzipiell für falsch halte für eine andere Person zu haften, egal ob es die Eltern sind, egal wieviel jemand verdient.

  • Wie werdet ihr vorgehen? Schreiben oder einfach die Zahlung einstellen und schauen, was kommt?

    Das kommt darauf an, wie deine Zahlung zu Stande gekommen ist.


    Ich gehe davon aus, du zahlst, weil du die Berechnung angenommen hast, also "freiwillig"!


    Dann solltest du dem SHT mitteilen, das du unter 100.000€ Bruttoeinkommen hast und daher ab 1.1.2020 die Unterhalszahlungen einstellst.


    Ich habe auch ein Problem mit der Offenbarung und mit Eigenheiten von Sachbearbeitern.

    Daher habe ich alle Daten geschwärzt, die keine Bedeutung für die Berechnung haben.

    Konkret: den kompletten Einkommenssteuerbescheid, nur Name, Anschrift und das Gesamtbrutto war zu sehen.

    Selbst die komplette Seite meiner Frau hatte ich geschwärzt!


    VG frase

  • Hallo!


    danke für die Antwort. Ich habe nun nochmal einen eigenen Thread aufgemacht, weil ich denke, dass das Thema für viele interessant wird.


    Das größte Problem bei einem solchen Schreiben wäre aus meiner Sicht, dass - wenn eine Antwort kommt, dass ich das nachweisen soll, ich erstmal einen Abschluss brauche, um das alles nachzuweisen (Selbständig eben). Daher würde ich gerne auf die letzte Berechnung verweisen. Mein Abschluss 2019 wird erst zur Jahresmitte 20 fertig. Ich könnte meine Aussage für 2019 also erst spät beweisen. Und dann will der Typ bestimmt wieder BWAs, Privatentnahmen nachweisen, etc...

  • Und sollte jemand steuerfreie Einnahmen haben, dann werden diese nicht einbezogen oder?

    ich mach das mal Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deutlich


    Überstunden werden voll angerechnet, jedoch die Zuschläge für Sonn- und Feiertag nicht, da steuerfrei


    eine allgemeine Anmerkung zu der Thematik, bis jetzt haben sich ausschließlich Sozialgerichte mit der Frage beschäftigt, wie § 16 SGB IV zu definieren ist, Familiengerichte bisher nicht, gab auch soweit bisher keine Veranlassung

    dies wird sich zukünftig ändern, wenn ein Sozialamt ab 2020 einen Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt verklagt

    inwieweit die Zivilgerichte sich zukünftig an der Rechtsprechung der Sozialgerichte orientieren, oder eigene Maßstäbe entwickeln, wird einer der spannenden Fragen der Zukunft sein

    ich vermute mal, es wird so eine Art von "Dritten Weg" geben

  • Daher habe ich alle Daten geschwärzt, die keine Bedeutung für die Berechnung haben.

    Konkret: den kompletten Einkommenssteuerbescheid, nur Name, Anschrift und das Gesamtbrutto war zu sehen.

    wie soll das Sozialamt die Höhe der Werbungskosten erkennen, denn die können entscheidend sein

    Selbst die komplette Seite meiner Frau hatte ich geschwärzt!

    dies sollte jeder machen

  • Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Unterhaltsverpflichteten durch die Art der bisherigen Heranziehung später ebenfalls zu Sozialfällen, denn ich bezweifle stark, dass die gemäß Rechenformel gestattete Vermögensbildung für die AV ausreichen wird. (Zumal bei Renteneintritt unverschämterweise auch das angesparte Vermögen verrentet und ggf. darauf zurückgegriffen wird).

    diese Aussage gilt in Zukunft nicht mehr, denn sonst müßte das Renteneinkommen nebst sonst. Einkünften über 100.000 € liegen

    wer nur wer als Rentner über 100.000 € liegt, bei dem wird das AVV Vermögen verrentet


  • Was ist mit 100.000 brutto genau gemeint?

    Das ist das zu versteuernde Einkommen, also das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle weitere Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, minus Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen etc.

    Bei Selbständigen zählt der Jahresgewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.


    Stimmt das überhaupt: Abzüglich Vorsorgeaufwendungen etc...`?

  • Auch der Finanzausschuss des BR hat unser Thema auf der

    Tagesordnung am 14.11.


    Nachtrag:

    • 5. Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
      Drucksache: 550/19
      Beteiligung: AIS

    Die Tagesordnung des Finanzausschusses wird unter Teilnahme der Beauftragten der Bundesregierung vorberaten in der

    Sitzung des Unterausschusses

    am Dienstag, 12. November 2019, 13:00 Uhr, in Berlin, Bundesrat,

    Leipziger Straße 3-4, Saal 2.128.

  • Ist wohl ein normaler Vorgang?


    Neben den sozialen Belangen AIS Ausschuss ist ja die finanzielle Auswirkung hier (für die Kommunen und Länder) so wichtig X/


    Dies gilt übrigens genauso für uns Betroffene.:cursing:


    (So das musste sein......sorry, aber das Thema belastet einfach)


    Lg Teh

  • Moin,


    ich lese schon eine Weile mit, habe mich nun aber angemeldet, da das Thema hier recht fundiert und sachlich behandelt wird.


    Der 14.11. ist auch für mich ein wichtiges Datum, denn ich zahle Unterhalt für meine Mutter, zu der der Kontakt seit 25 Jahren nicht mehr besteht.


    Ich habe eine Anfrage an den zuständigen Sachbearbeiter (die Behandlung der Sache durch das Amt war immer sehr fair mir gegenüber) gestellt, wie ich zum 01.01.2020 verfahren müsste.


    Folgende Antwort erhielt ich:

    "... bezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

    Zur Zeit müssen Sie nichts unternehmen. Die Fälle, in denen die Unterhaltspflichtigen Elternunterhalt direkt an das Sozialamt überweisen, haben wir im Blick.

    Sie werden zu gegebener Zeit von uns angeschrieben, wenn das Gesetz tatsächlich von allen Gremien endgültig zum 01.01.2020 verabschiedet wird.

    Das ist ja noch nicht der Fall, daher können wir auch noch nicht tätig werden.

    Falls das Gesetz tatsächlich zum 01.01.2020 verabschiedet wird und es im Januar zu Überzahlungen bei den Unterhaltszahlungen kommt, werden die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück erstattet."


    So weit, so gut. Ich traue der Sache nicht so ganz, was die Rückerstattung angeht, aber man wird sehen.


    Ich wünsche uns allen, dass die Angelegenheit baldigst zu einem Ende kommt. Das lange Warten ist zermürbend.

  • Falls das Gesetz tatsächlich zum 01.01.2020 verabschiedet wird und es im Januar zu Überzahlungen bei den Unterhaltszahlungen kommt, werden die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück erstattet."


    So weit, so gut. Ich traue der Sache nicht so ganz, was die Rückerstattung angeht, aber man wird sehen.

    darum ist es wichtig, den Dauerauftrag im Dezember zu stornieren und dies dem Sozialamt mitzuteilen, denn rechtlich ist die Überzahlung Einkommen des Elternteils, so hat der BGH entscheiden