Rechtsanwalt "entlassen" und selbst an gegnerischen Anwalt wenden?

  • Hallo Zusammen,

    kurze Frage, weil Google zur Frage nichts ausspuckt....

    Mein Sohn versucht seit einem halben Jahr über eine Anwältin , Unterhalt vom Vater zu bekommen. Zunächst waren sowohl er als auch ich über die Antworten des gegnerischen Anwalts immer ziemlich erbost. Natürlich glaubt mein Sohn der eigenen Anwältin für die lange Zeit alles immer glasklar und das Recht auf seiner Seite war. Jetzt ist es seit einiger Zeit aber so, dass die Anwältin 1. immer ewig braucht, um zu reagieren, 2. ständig Dinge vergisst und meinen Sohn warten lässt, und 3. sogar inhaltlich falsche Aussagen trifft. Wir konnten mittlerweile viele Fragen per Internet und Foren klären und mittlerweile ist an meinem Sohn ein kleiner Familienrechtler verloren gegangen, daher fällt immer mehr auf, dass die Anwältin meines Sohnes ihm völlig utopische Beträge in Aussicht stellt, die Anwältin der Gegenseite quasi belächelt nach dem Motto "die werden schon sehen", und das aber mit großer Wahrscheinlichkeit eine riesen Blase ist, denn die Gegenseite scheint sehr wohl desöfteren im Recht zu sein.

    Es steht also im Raum, den Anwalt zu wechseln- denn es geht nicht darum möglichst harte anwaltliche Briefe auszutauschen und möglichst dicke Kohle rauszuholen, sondern er möchte einfach nur den ihm zustehenden Unterhalt von mir und vom Vater. Jetzt kam ihm heute eine Idee...


    Ist es möglich / zulässig, das er selbst dem Anwalt des Vaters einen Brief schreibt? Er hatte sich das so vorgestellt.... das der Vater zahlen muss, ist mittlerweile wohl allen klar- allerdings wohl deutlich weniger, als von der Anwältin behauptet (Sie versichert meinem Sohn immer wieder , dass der Vater den Unterhalt der Stufe zahlen muss, in dem sein und mein gemeinsames Einkommen fällt. Und obwohl selbst so gut wie nichts zahlen muss, behauptet sie beharrlich, dass der Vater trotzdem den Satz der gemeinsamen STufe zahlen muss, und nicht etwa den Satz der Stufe in die er mit seinem eigenen netto fällt.)


    Das Verhältnis zu seinem Vater ist schon vorher kaputt gewesen und heute spricht er gar nicht mehr mit ihm. Mein Sohn hatte ihn, bevor er beim Anwalt war, gefragt, ob er UNterhalt zahlen wird wenn er 18 wird, da ja das UVG dann eingestellt werden würde. Aus einem "Schauen wir dann mal" wurde letztlich Funkstille.

    Da der letzte Brief der Anwältin ein absolutes Desaster und sogar uns absolut peinlich war, steht fest, dass Sie nicht die Klage vor Gericht einreichen soll (die würde sonst jetzt bevor stehen) Er meinte jetzt, er könnte einen Brief an die Anwältin aufsetzen in dem er mitteilt, dass er die bisherige Anwältin von ihren Pflichten entbunden hat (sagt man das so?), und er statt dem von ihr geforderten monatlichen Unterhalt lediglich Unterhalt der Stufe 1 haben möchte, da er von Dritten informiert wurde, das diese Berechnung (die der der Gegenseite entspricht ) die richtige ist. Das er, bevor er einen anderen Anwalt beauftragt und Klage einreichen muss, er es noch einmal auf "ruhigerem Wege" versuchen möchte.



    Die Frage ist eben nur, ob das so überhaupt möglich ist?


    Meine erste Reaktion war natürlich, warum er dann nicht gleich dem Papa nen Brief schreibt, aber das lehnt er kategorisch ab. Ich denke, weil er einfach einmal zuviel von ihm ignoriert wurde... weiß es aber nicht genau.

    Das sind zwischenmenschliche Fragen, die in ein anderes Forum gehören.

  • Hi,


    solange man einen Anwalt mandatiert hat, sollte man nie direkt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. Was man danach tut, das muss man selbst entscheiden.


    Im übrigen ist es durchaus üblich, mehr Unterhalt einzufordern bzw. weniger anzubieten, als möglicherweise dem Anspruchsberechtigten zusteht. Das ist das Verhandlungspuffer, was ein routinierter Anwalt durchaus taktisch "einbaut." Und man kann sich bei Faktoren der Bereinigung ja wirklich trefflich streiten. Abgesehen davon - es ist doch nichts peinlicher, als wenn beim Juristenstammtisch der Richter seinem Anwaltsfreund nach ein paar Bierchen fragt: "warum hast Du im Fall X nicht 100 € mehr gefordert, hätte ich Dir auch zugesprochen." Oder anders ausgedrückt: A fordert 200 € Unterhalt; B ist bereit, 100 € zu zahlen. So die Anwälte. Man einigt sich auf 150 € und beide Anwälte können das Ergebnis bei ihren Mandanten gut verkaufen, der Rechtsfrieden ist wieder hergestellt. Jeder hat das Gefühl, er sei der Sieger.


    TK

  • Hallo Phoenix 01,


    Zunächst würde ich mir, bei einem persönlichen Gespräch mit der Anwältin, ihre Gedankengänge/ Strategie erklären lassen.


    Ein eigener Brief an die Gegenseite geht natürlich auch, nur wenn die Gegenseite es auf einen Prozess ankommen lässt, brauch man wieder einen Anwalt/-in. ( der neue Anwalt/-in sollte mit der Sache schon vertraut sein, Gebühren wird man kaum einsparen können ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Die Ausführungen von TI sind zutreffend. So läuft das Business. Leider vergessen gerade die Anwälte im Familienrecht sehr häufig, dass hinter dem Business hier eine Familie steckt, die vielleicht auch mit zwischenmenschlichen Fragen zu kämpfen hat. Und da ist die Standardtaktik nicht immer die beste Variante.


    Eine richtige und vollständige rechtsanwaltliche Beratung würde beinhalten, dass die Rechtsanwältin des Sohnes diesem erklärt, dass die Forderung ggf. auch zu hoch angesetzt wird und darauf beruht, dass die Gegenseite gewisse Positionen nicht bestreitet oder einwendet. Oder diese erst im Verfahren zur Verhandlungsmasse macht. Eine richtige Beratung würde aber auch beinhalten, dass man bereits gemachte Einwendungen der Gegenseite, die völlig korrekt und unstreitig sind, dann mal hinnimmt und seinem Mandanten erklärt, warum das in Ordnung ist.


    Die o. g. Frage nach der korrekten Einstufung bei notwendiger Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte ist nach Hinweisen des BGH eigentlich mittlerweile unstreitig. So findet sich in den meisten Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1. die Aussage "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt." Von daher würde ich mich in diesem Punkt auf keinen Fall herumstreiten wollen. Viel zu risikobehaftet. Manche Unterhaltsleitlinien haben an diesem Punkt ergänzt, dass für diese Fallkonstellationen aber Höhergruppierungen, z.B. wegen nur einer Unterhaltsverpflichtung, möglich sind.


    Aber egal, soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen. Dass kann er seiner Rechtsanwältin auch genau so übermitteln und sie bitten dies umzusetzen. Er kann das Mandat auch beenden und Schriftverkehr selbst führen.


    Mich irritiert in der Schilderung eher, dass hier bisher Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. Denn das indiziert eher, dass der Vater entweder nichts freiwillig zahlt oder nichts anerkennt oder nicht leistungsfähig ist. Jede Möglichkeit würde daher dagegen sprechen, dass nun ausgerechnet ab der Volljährigkeit alles gut läuft.


    Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, warum ein minderjähriges Kind einen unbefristeten Titulierungsanspruch schon in der Minderjährigkeit hat.

  • .... mich irritiert, dass Unterhaltsvorschuss ja nur bis Volljährigkeit gezahlt wird. Und, wenn irgendwelche ergänzenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden bzw. in Zukunft in Anspruch genommen werden sollen, dann kann man sich ohnehin nicht zahlungsbefreiend auf irgend etwas einlassen.


    TK

  • Die o. g. Frage nach der korrekten Einstufung bei notwendiger Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte ist nach Hinweisen des BGH eigentlich mittlerweile unstreitig. So findet sich in den meisten Unterhaltsleitlinien unter Punkt 13.1.1. die Aussage "Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt." Von daher würde ich mich in diesem Punkt auf keinen Fall herumstreiten wollen.

    Mich irritiert, dass die Anwältin dies offenbar nicht weiß.

  • Trotha, ich hatte den Eindruck, der Sohn ist älter. Im übrigen kann auch ich mir schwer vorstellen, dass die Anwältin die Deckelung des Unterhaltsanspruchs nach oben nicht kennt. Aber, viele Mandanten verstehen ja nicht unbedingt alles, was der Anwalt/die Anwältin erklärt oder können es richtig umsetzen. Hinzu kommt ja noch, dass die Anwältin mit dem Sohn gesprochen hat, dann der Sohn mit seiner Mutter.


    TK

  • Mein Sohn ist seit März 18 und bekommt seit dem natürlich auch kein UVG mehr. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte erst kurz vor Ablauf einen Titel erwirken können, da mein Ex-Mann erst im letzten Jahr den Job gewechselt hat und nun deutlich besser verdient.


    Das Anwälte versuchen würden mehr Unterhalt "rauszuholen" als eigentlich laut Rechtssprechung vorgesehen war meinem Sohn ganz sicher nicht bewusst und bestimmt auch nicht in seinem Sinne. Abgesehen davon das keinem dran gelegen ist den anderen auszupressen (wie es vielleicht manchmal bei frischem Trennungsschmerz der Fall ist) zieht so etwas unnötig die Abwicklung in die Länge und macht es zudem nur teurer. Allerdings bin ich mir wirklich nicht sicher, ob sie bewusst soviel fordert oder ob sie es wirklich schlichtweg nicht weiß, denn in diesem letzten Schreiben waren noch einige mehr Fehler.


    1. Hat sie zu meinem Gehalt Wohngeld in Höhe von 500 Euro gerechnet, welches ich nur einen einzigen Monat im letzten Jahr bezogen habe, was so auch deutlich im Bescheid steht.

    2. Hat sie bei meinem Ex den Selbstbehalt von 1370 Euro (oder 1340?) zugrunde gelegt und bei der Berechnung des von mir zu zahlenden Unterhalts 1650.

    3. musste mein Sohn sie darauf hinweisen, das die Geltendmachung von fast 400 Euro Fahrtkosten eigentlich nur möglich sein sollte, wenn der Weg zur Arbeit mit ÖPNV unzumutbar wäre. Sein Weg zur Arbeit beträgt allerdings nur 45 Minuten auf direkter Strecke, zu üblichen Stoßzeiten. Sie erwiderte darauf, sie hätte davon noch nie gehört und müsste das recherchieren.

    Anschließend ist sie dann auf die Geltendmachung der Fahrtkosten im Brief nicht mal eingegangen. Sie provoziert also irgendwie regelmäßig regelrecht ein Antwortschreiben, in dem auch wieder viel geschrieben jedoch nichts gesagt wird... wenn ihr versteht, was ich meine...



    Morgen hat er den nächsten telefonischen Termin mit ihr. Ich bin sehr gespannt, was er mir anschließend berichtet.


    Mittlerweile ist es so weit, dass er händeringend einen Schülerjob sucht, bei dem er nur an den Wochenenenden oder Abends arbeiten muss und genug Zeit für die Endphase des Abis bleibt, damit dieser Unterhaltskrieg aufhört. Das ist aber leider auf dem Land und ohne Auto sehr schwierig. Ich finde das zwar löblich von ihm, denke aber trotzdem das es schon seinen Grund hat, das volljährige Schüler Anspruch auf Unterhalt der Eltern haben und würde mich freuen, wenn der Papa ihm einfach was zahlt damit er sich auf sein Abi konzentrieren kann. Ich bin sicher, mein Sohn würde sich niemals wegen 100 Euro mehr oder weniger mit ihm streiten. Mir einfach unbegreiflich, wie man sich so verschließen kann.


    Vielen Dank für eure zahlreichen ANtworten!

  • ach und ergänzend...

    tatsächlich hat der Vater nie gezahlt und, ich weiß, dass es kaum zu glauben ist, die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt hat es X Jahren nicht geschafft, in zur Kasse zu bitten. Da ich ja nach der Trennung noch wusste was er vierdient, habe ich immer vermutet, das nicht wirklich viel überbleibt nach Abzug des Selbstbehalts und meine Vermutungen der UVG Kasse auch immer so geschildert. Irgendwas war jedenfalls immer... entweder wurde die Aufforderung Auskunft über Einkünfte einzuholen ignoriert und vergessen oder nicht ernst genommen, oder er war dann kurz arbeitslos, dann war es mal hinfällig weil mein Sohn einige Monate bei ihm lebte als ich im KH war... Irgendwas war immer. Ende vorletztes/Anfang letztes Jahr wechselten dann nach Jahren sowohl UVG-Sachbearbeiter wie auch sein Arbeitgeber, und plötzlich gings los. Unterhalt sollte (bis UVG-Höhe) tituliert werden. da er aber aber nicht unterschrieben hat und keine Beistandschaft mehr bestand hätte ich noch klagen müssen.... und schon war er 18.

    Sehr blöd gelaufen alles

  • Aber die UV-Kasse hat einen laufenden Unterhaltstitel erwirkt? Das würde den Verfahrensablauf erheblich verändern.


    Ein laufender Unterhaltstitel macht ein erneutes Gerichtsverfahren ggf. teilweise unzulässig (und natürlich auch überflüssig). Außerdem würde es den Schriftverkehr der Anwältin - abgesehen von den offensichtlich erheblichen inhaltlichen Mängeln - auch verfahrensrechtlich ad absurdum führen. Dass der Titel aktuell gegenüber der Vorschusskasse besteht, würde dazu führen, dass das Kind sich diesen Titel "umschreiben" lassen kann. Einen entsprechenden Antrag stellt man bei der titelausfertigenden Stelle, also entweder dem Amtsgericht (bei gerichtlichem Titel) oder bei der Urkundsperson im Jugendamt/Notar (bei urkundlichem Titel). Man benötigt dazu das Original der vollstreckbaren Ausfertigung, welches die Vorschusskasse aushändigen muss. Und "zack" hat man einen Unterhaltstitel - vermutlich in Höhe von derzeit 338 € oder 213 € - je nach Wortlaut des Titels. Will man mehr, muss man über die Anwältin nach der Umschreibung eine Abänderung bei Gericht beantragen (oder der Vater erkennt mehr freiwillig per Urkunde an).

  • Es ist kaum zu glauben... Die Anwältin entschuldigte sich zwar für eine paar Fehler (zu Hoher Selbstbehalt, Zuviel Einkommen meinerseits), behauptete aber steif und fest das es richitg sei, dass die Unterhaltsstufe nach Zusammenrechnung des Einkommen der Eltern, und wenn auf einer Seite ein Mangelfall eintritt, der andere trotzdem auf dieser Stufe bleibt.

    Sie wollte ihr letztes Schreiben korrigieren und neu verschicken, und mein Sohn hat jetzt geplant, ihr Auszüge aus dem Internet zu kopieren, die untermauern, dass sie mit ihrer Annahme falsch liegt.

    Gibt es hier vielleicht jemanden, der mir den Unterhalt einmal abschließend berechnen könnte? Ich mach es selbst auch, aber so hätte ich ein Kontrollinstrument.


    Die Paragraphen und die Berechnung würde er ihr dann schicken, mit der Bitte, nur genau dies einzufordern.

    Mittlerweile stell ich mir die Frage, ob man sie überhaupt bezahlen müsste für den Mist den sie bis jetzt verzapft hat.

  • ja, eine paar Monate vor seinem 18. Geburtstag sagte mir die SB bei der UVG-Kasse, dass sie nun einen Titel erwirkt hätten, allerdings wohl nur in UVG Höhe (338 waren das glaub ich zuletzt)

    In einem Gespräch einige Wochen später allerdings mit einer anderen SB wurde mir gesagt, der Kindsvater würde diesen nicht akzeptieren und hätte Widerspruch eingelegt, daher wäre das wohl noch ein schwebendes Verfahren, welches bis er 18 wurde auch nicht geklärt wurde.


    Ich vermute, dass mein Sohn das der Anwältin gar nicht erzählt hat, ehrlich gesagt, weil mir auch damals gesagt wurde, dass es hier ja sowieso um die falsche Höhe ging und außerdem der Titel nicht über das 18. Lebensjahr hinaus gehen würde.


    Würde es somit bedeuten, das man mit diesen Titel (auch wenn von Vater nicht anerkannt) einfacher voran kommen könnte?



    Die einfache Umschreibung des Titels wird doch wohl daran scheitern, dass der Vater ihn nicht akzeptiert/angefechtet/widersprochen hat?

  • Dazu bräuchte man mehr Informationen. Da hilft nur Nachfrage bei der Vorschusskasse. Mal davon ausgehend, dass die Vorschusskasse das vereinfachte Verfahren betrieben hat, könnte der Vater Einwendungen erhoben haben. Es wäre dennoch irgendwann eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Es könnte auch sein, dass der Vater gegen den bereits erfolgten Beschluss Beschwerde eingelegt hat und die Sache beim Oberlandesgericht liegt. In beiden Fällen dürfte ein unbefristeter Titel in UVG-Höhe herausspringen, welcher ab 18 auf das Kind umgeschrieben werden kann. Nur wenn der Titel wirklich befristet wäre (was ich nicht glaube), dann wäre er egal. Ansonsten ist er zwingend in die Betrachtung einzubeziehen. Und natürlich kann nur ein rechtskräftiger Titel umgeschrieben werden.


    Der Anwältin eigene Berechnungen vorzulegen oder Dinge aus dem Internet zu kopieren ist wahrscheinlich wenig förderlich für das Verhältnis. Unterhaltsforderungen sind zivilrechtliche Forderungen. Wenn man sich im Stande sieht, Forderungen selbst zu errechnen und aufzustellen, braucht man einfach keinen Anwalt. Ein Anwalt ist nur im Gerichtsverfahren zwingend vorgeschrieben. Ich wiederhole daher meine Aussage von oben:


    "soweit sich der Sohn dazu entschieden hat, dass ihm Stufe 1 der Spalte 4 ausreicht und wurde ihm diese Zahlung+Titulierung auch bereits angeboten, dann darf er dieses Angebot selbstverständlich auch annehmen."


    ....dann wäre der Fall unkompliziert und abschließend gelöst.

  • Hi,


    noch ein Hinweis: die Berechnungsmethode der Anwältin, die weiter oben kritisiert wurde, ist korrekt. Zumindest ab Volljährigkeit wird das gemeinsame (bereinigte) Einkommen beider Elternteile addiert, auch wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist. Und dann wird gerechnet und gegebenenfalls gequotelt nach Einkommen. Wenn ein Elternteil unterhalb des Selbstbehalts zur Verfügung hat, also nichts zahlen muss, bedeutet das nicht, dass das andere Elternteil aufgrund dieser Umstände jetzt mehr zahlen muss als zu Zeiten der Minderjährigkeit. Insoweit findet eine Deckelung statt.


    Also insoweit hatte die Anwältin zumindest durchaus Ahnung.


    TK

  • Genau das hatte ich ja gemeint und kritisiert. Sie errechnet fälligen Unterhalt von 804 Euro minus Kindergeld aus unser beiden Einkommen. Ich habe noch kleine Kinder aus zweiter Beziehung, somit entsteht ein Mangelfall und ich müsste nicht zahlen.

    Meiner Auffassung nach müsste mein Ex in dem Fall nur das zahlen, was er mit seinem eigenen Netto zahlen muss, also nach Stufe 2.

    Sie fordert aber alles von ihm, somit 554- also quasi soll er für mich mit Unterhalt leisten. Nicht mal wenns geltendes Recht wäre, würde ich das wollen.


    So jedenfalls hat sie ihre Zahlungsaufforderung formuliert. : Bitte monatlich 554 Euro überweisen rückwirkend ab 01.03.23

    Als mein Sohn nochmal vorsichtig nachfragte, ob das so auch richtig sein kann, bejahte sie ganz deutlich. Wie schon gesagt, wir wollen auch niemandem seinen Job erklären, aber momentan ist der Eindruck das sie entweder null Ahnung oder null Bock hat.


    Wir haben uns aber jetzt entschieden. Sie bekommt einen höflich geschriebenen Brief, dass mein Sohn durchaus mit Unterhalt der Stufe 1 einverstanden ist, wenn er pünktlich und rückwirkend gezahlt wird, und bitten sie ihm das so zu schreiben.

    Die Gründe können ihr ja egal sein. Und gibt es noch mal eine Situation, wird es ein anderer Anwalt werden.


    Ist schon irgendwie bezeichnend, dass uns an dieser Stelle hier mehr geholfen ist....

  • Es nimmt und nimmt einfach kein Ende ...

    Ich bekomme nun zu meinem Nettogehalt aufstockende Leistungen vom JC, und zwar für mich, den 18jährigen und meine 10jährige Tochter. Kann mir jemand sagen, was genau davon zu meinen unterhaltsrelevanten Einkünften gerechnet wird?


    Ich könnte eventuell auch anonymisiert Bescheide einstellen, falls das erlaubt ist.

  • Was soll der ganze Aufwand, wenn sich die Parteien über die Zahlung des Mindestunterhaltes einig sind?


    Bürgergeld ist Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten dagegen nicht.


    Der Bezug des 18-jährigen von Bürgergeld verändert die ganze Sache jedoch erneut erheblich. Denn für die ausgezahlten Gelder des Jobcenters, ist ggf. ein Forderungsübergang des Unterhaltsanspruches in selbiger Höhe eingetreten. Damit dürfte diese Forderung nur noch das Jobcenter selbst geltend machen und man selbst ist nur noch für den darüber hinausgehenden Betrag legitimiert. Oder etwas einfacher ausgedrückt. Man kann nicht gleichzeitig Unterhalt und Bürgergeld für gleiche Zeiträume und Bedarfe erhalten.