Hinterfragen des Unterhalts

  • Hallo liebes Forum,


    ich hoffe ihr könnt mir irgendwie helfen.
    meine Tochter ist 11 Jahre alt und ich zahle Unterhalt für sie was gerichtlich berechnet wurde.

    Nun hat aber die Mutter das Sorgerecht abgegeben und geht auch mit stabiles Geld arbeiten hat aber ein eignes Kind mit ihren Ehemann hat sogar den Namen des Mannes angenommen und unsere Tochter lebt bei der Oma.
    die Tante hat aber das Sorgerecht die nicht in der selben Wohnung lebt aber im selbst Mehrfamilienhaus die den beamtenzuschlag bezieht.


    Nun meine Frage ist die ob sich das alles auf meine Unterhaltszahlung auswirkt ?

  • Danke für die Antworten. Also es ist so das wir beide minderjährig waren 15 und 16 Jahre. Wo sie 18 wurde hat sie das Sorgerecht an die große Schwester abgegeben. Wieso weshalb würde den Rahmen sprengen.


    So nun ist die kleine 11 und die Mutter verheiratet und geht jetzt stabil arbeiten.


    Die sorgeberechtigte (Tante die nicht bei der kleinen lebt) bezieht das Geld und dazu den Beamten Zuschuss den sie mir nicht gewähren wollte.


    So und nun frage ich mich ob sich das alles auf meine Zahlung auswirkt? Ob das gegen gerechnet wird ?
    Oder zahle ich trotzdem ganz normal weiterhin mein Geld ?

  • Hallo Lance,


    ist der Unterhalt für euer Kind tituliert? Wer hat die Höhe ausgerechnet?


    Da euer Kind nicht bei dir und auch nicht bei der Mutter wohnt seid ihr beide unterhaltspflichtig. Der Unterhalt wird dann anteilig eurer Einkommen ausgerechnet. Die Mutter muss sich dann daran beteiligen sofern sie leistungsfähig ist.

    Wer das Sorgerecht hat ist für die Berechnung des Unterhalts nicht relevant.

    Bei wem ist das Kind gemeldet, bei Tante oder Oma? Unterhalt für das Kind bekommt die Person die das Kind betreut.

  • Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass bei Unterbringung bei den Großeltern der Betreuungsbedarf des Kindes in Geld abzudecken ist. Bei einem leistungsunfähigen Elternteil kann es deshalb dazu kommen, dass der leistungsfähige Elternteil doppelt so viel Unterhalt zahlen muss, wie bisher. Als bisher alleiniger Zahler sollte man sich daher ganz genau überlegen, ob man wirklich tätig werden will oder es lieber bei der bisherigen Lösung belässt, bevor es nach hinten losgeht.


    Unterhalt bekommt nicht derjenige, bei dem das Kind lebt, sondern der Sorgeberechtigte. Das ist in dem Fall dann wohl auch gleichzeitig die betreuende Person, was es natürlich einfacher macht.

  • Hallo TR,


    zu diesem Fall: ich habe verstanden, das Kind lebt bei der Oma und das Sorgerecht hat die Tante, trotzdem erhält die Tante dann rechtmäßig den Unterhalt und nicht die Oma?


    zum Verständnis: wenn das minderjährige Kind zB bei der Oma in München lebt erhält trotzdem die sorgeberechtigte Mutter die zB in Hamburg lebt den Unterhalt vom Vater ausgezahlt?


  • Ich sehe das so:

    Antragsberechtigt wäre die Tante, sie kann (muss) für die 11 jährige Göre Unterhalt fordern (BGB §§1601,1602 Abs2).

    Hier wäre interessant zu wissen, wie die gerichtliche Festlegung begründet ist.


    Wie das Innenverhältnis zwischen Großeltern und Tante gestaltet wird, ist Sache dieser Parteien (Familie).


    Die Tante kann von beiden nun den Betrag fordern, den die Großeltern als Aufwand beziffern

    Sie kann es aber auch beim Bezug des Mindestunterhaltes §1612 von einem Elternteil belassen und die Differenz zum Bedarf der Großeltern finanzieren.


    Geht die Tante in Bezug von Bürgergeld und machen die Großeltern den Bedarf bei der Tante geltend, muss sie auch die Schwester als Mutter in Anspruch nehmen. Gehen die Großeltern in Bezug von Bürgergeld, muss die Tante den Bedarf decken.


    Ich denke, ohne den Beschluss zu kennen, dass man mit einem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle besser fährt. Es ist sicher gesünder für einen selbst, keinen Blick auf das Gehalt und Leben der Mama zu werfen. Nur froh sein, das sie vorwärts kommt.


    Grüße

    Jürgen

  • Oh Verzeihung, da habe ich mich verlesen. Kind lebt Großeltern, Tante ist sorgeberechtigt. Damit ist die Tante auch empfangsberechtigt für den Kindesunterhalt, soweit sie nichts Abweichendes bestimmt. Eine nicht abgesprochene Zahlung an die Großeltern wäre nicht schuldbefreiend. Die Tante ist nicht unterhaltspflichtig, auch nicht wenn die Großeltern Sozialleistungen beziehen würden.