Beiträge von gobberblast

    Hallo!


    Ja, der Unterhalt steigt mit dem Alter des Kindes. Das ist so gewollt, da mit steigendem Alter auch die Kosten steigen.


    Die betriebliche Altersvorsorge zählt natürlich zum Einkommen dazu, denn der AN braucht diesen Betrag nicht aus seinem Gehalt zu zahlen. 4% sind natürlich wieder bei der Nettobereinigung als Vorsorge abzuziehen, das sind allerding weniger als besagte 200EUR.


    Also ein Nettogehalt von 1772€.
    Das wäre jetzt zwar noch zu bereinigen, spielt aber keine wirkliche Rolle.
    In sofern wäre der AN jetzt in Stufe 1 (100%) einzuordnen. Das wären 40€ weniger.
    ABER: Das kann an der Begründung des jetzt niedrigeren Einkommens liegen, denn im UH-Recht geht man erst mal davon aus das eine Reduktion des Einkommens mindestens selbstverschuldet, wenn nicht sogar vorsätzlich erfolgte.

    Der Versorgungsausgleich stellt keine familienrechtliche abschließende Regelung hinsichtlich des Unterhaltes dar. Es sind ja durchaus Fälle bekannt, in welchen die Rente/Pension eine erhebliche Höhe hat, der Zahler weiter arbeitet, zusätzliche andere Einnahmensquellen (etwa aus Vermietung und Verpachtung) vorhanden sind. Das sollte sich die Anwältin alles genauer angucken.


    Korrekt. Von weiteren Einnahmequellen war im OP aber nichts zu lesen. Meine Aussage bezog sich auf Altersrente als alleinige Einnahme.




    Und nicht eine Klage (auf was?) anstrengen.


    Naja, vielleicht war auch die Formulierung ungünstig gewählt. Im OP heißt es "Die RA würde einen Prozess führen".
    Ich würde das so verstehen als empfiehlt sie es auf einen Verfahren ankommen zu lassen - und nicht freiwillig zu verzichten.


    Allerdings geht das nicht so, wie sich das der gegenerische Anwalt vorstellt. Es existiert ein Titel, und der ist so lange zu bedienen, wie er in der Welt ist. Einfach mal Zahlungen einstellen, das geht gar nicht, dann kannst du Zwangsmaßnahmen einleiten. Da muss sich der Ex bzw. der Anwalt schon um eine gerichtliche Abänderung bemühen.


    ???
    Natürlich kann ein UH-Berechtigter auf seine Ansprüche verzichten und den Titel herausgeben.
    Das ist bei klarer Fallkonstellation die günstigte Weise. Es ist mit nichten grundsätzlich ein Gerichtsverfahren notwendig.


    Warum die RA den Prozess führen will ist naheliegend: Sie bekommt Geld dafür, und zwar völlig unabhängig vom Ausgang.


    Die Situation ist zusammengefasst diese:
    Beide ehemaligen Ehepartner sind jetzt in Rente, ein Versorgungsausgleich wurde im Rahmen der Trennung durchgeführt.
    Mir fällt jetzt in der Tat keine Rechtsgrundlage auf auf der jetzt die Exfrau zusätzlich zum Versorgungsausgleich nochmal UH aus der Rente ihres Ex bekommen sollte, denn dies wurde ja schon über eben den Versorgungsausgleich geregelt.

    Hallo!


    Da hier eine Ausbildung auf der anderen aufbaut, wird man sich kaum auf beendigung der Erstausbildung berufen können.


    Nun, ich sehe die Frage mal darin ob es dies den wirklich tut. Außer das beides was mit Kindern zu tun hat sehe ich zumindest keinen Zusammenhang der beiden Ausbildungen.
    Wenn ich so mal den Ausbildungsinhalt einer Kinderkrankenschwester mal überfliege sehe ich nicht mal wo rein fachlich die Vorausbildung zur Kinderpflegerin überhaupt einen Vorteil bringt.


    Ich meine über diesen Punkt kann man sich trefflich streiten.

    Hallo !

    Ich weiß nicht ob es bei dem Unterhalt eine Rolle spielt, aber das Wohnen bei meiner Familie ist von beiden Seiten ausgeschlossen.


    DAS spielt sogar eine ganz entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist es zunächst mal so, das es den UH-Pflichtigen, also den Eltern obliegt zu entscheiden ob der UH als Naturalunterhalt (also Kost und Logis) oder Barunterhalt gewährt wird.
    Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch für ein Kind mit 18 auszuziehen und dann Barunterhalt zu bekommen.
    Abgewichen werden kann davon nur wenn triftige Gründe vorliegen.
    Sind z.B. wirklich Eltern UND Kind der Meinung ein gemeinsames Wohnen ist nicht mehr tragbar wäre das ein eindeutiger Grund.
    Bei den erwähnten Straftaten ist es schwieriger, denn diese sollten nicht nur behauptet sondern auch belegt werden. Wurden diese denn jeweils angezeigt?

    Hallo!


    Das kann man so absolut nicht beantworten.
    1. Es gibt keine grundsätzliche Rechtspflicht überhaupt einen Vermögensausgleich durchzuführen, von daher ist eine derartige Vereinbarung schon denkbar, ABER:


    Ich kann mir einige Fälle vorstellen in denen eine solche Vereinbarung als sittenwidrig bewertet würde - und somit ungültig ist.


    Beispiele:
    - Der verzichtende Partner ist durch den Verzicht auf staatliche Unterstützung angewiesen.
    - Der verzichtende Partner gibt an er konnte bei Abschluss des Vertrages die Tragweite gar nicht erfassen, z.B. weil der andere Partner Millionenbeträge angehäuft hat. Gerade wenn der benachteiligte Partner vor Gericht als "das arme Hascherl das verlassen wird" auftritt sind Richter da gerne sehr großzügig.
    - Einer der Partner hat gemeinsames Vermögen beiseite geschafft und will sich jetzt auf den Verzicht berufen.
    - ......


    Jetzt sagen Sie aber bitte bitte das der Text aus dem Buch "Jux und Dollerei für Juristen stammt" - und nicht ernst gemeint ist ....

    OK super - macht Sinn! Danke!


    Was ist mit dem Restdarlehen?
    Sind 100.000€... Wenn ich alles übernehme, könnte ich doch seinen Zugewinn um die Hälfte (50.000) kürzen?


    Hallo!


    Man kann die Schulden natürlich nicht Doppelt ansetzen. Erst vom Wert des Hauses abziehen, und dann nochmal beim Zugewinnausgleich geht natürlich nicht.

    Hallo zusammen,
    ist es bei Nachehelichen Unterhalt ebenso wie beim Kindesunterhalt,


    Hallo!
    Die Frage ist ein bisschen missverständlich gestellt.
    Es gibt beim nachehelichen UH KEINE gesteigerte Erwerbsobliegenheit, diese gibt es nur beim KU.
    Man darf zwar sein Einkommen allerdings nicht mutwillig reduzieren.


    Das Thema "höhere Fahrtkosten" ist pauschal nicht zu beantworten. Es hängt letztlich davon ab WARUM denn diese höheren Kosten entstehen.
    Verliert der UH-Pflichtige unverschuldet seine Stelle, und findet eine neue mit zwar gleichem Gehalt, aber höheren Fahrtkosten sind diese sicherlich gerechtfertigt - wobei die Auswirkungen gerade beim KU eher überschaubar sind.


    Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...


    Das sollten SIE sich in der Tat mal dringend zu Herzen nehmen.
    Gerade das Familiengericht Frankfurt ist hinlänglich dafür bekannt regelmäßig auszuurteilen das ein AN der Vollzeit arbeitet und hierbei den Mindestlohn erreicht faktisch kein höheres Einkommen erzielen kann. Dies selbst dann wenn es rein theoretisch möglich wäre das besagter UH-Pflichtiger nur die Form seiner Tätigkeit ändern müsste.
    Im konkreten Fall: UH-Pflichtiger ist LKW-Fahrer und Mangelfall. 2 UH-Berechtigte Minderjährige. UH-Pflichtiger fährt nur lokale Touren in 35 Std. Woche. Fahrer für Fernverkehr sind gesucht - er könnte jederzeit einen entsprechenden Job finden um sich dem MintestUH zumindest mal zu nähern, hat aber keinen Bock darauf (Eine neue Familie die als Grund dienen könnte gibt es nicht). Er hat sich im Rahmen der Finanzierung des LKW-Führerscheines durch das Jobcenter sogar explizit dazu verpflichtet Fernverkehr zu fahren.


    Entscheidung des FamGerichtes Frankfurt: Ein Tätigkeitsänderung ist dem UH-Pflichtigen nicht zuzumuten, genau so wenig wie die Aufnahme einer Nebentätigkeit.
    Die klagende KM in diesem Fall war übrigens alleinerziehend und Voll berufstätig - nur um dem Gedanken vorzubeugen das das Gericht keinen armen Schlucker dazu verurteilen wollte eine KM die in wohlhabender Zweitehe lebt zu unterstützen ...


    Genau DAS meine ich mit dem Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

    Hallo!


    Irrtum. Bei dem minderjährigen Kind besteht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Meint ein Selbständiger, zwar Vollzeit zu strampeln, aber damit nicht genügend Einkünfte zu erzielen, ist er unterhaltsrechtlich gehalten seine Selbständigkeit aufzugeben und einen entsprechend gut bezahlten Job zu suchen.


    Das ist theoretisch schon richtig, in der Praxis lässt sich daraus allerdings selten wirklich Geld gewinnen.
    Die Familiengerichte vor Ort wägen da schon sehr sorgsam ab ob es für denn betreffenden UH-Pflichtigen denn überhaupt möglich ist eine entsprechend "gut bezahlte" Stelle zu finden.



    Wie war das eigentlich? Wurde der Vater vom volljährigen Kind aufgefordert eine vollständige ordnungsgemäße Auskunft gem. § 1605 BGB , also zur Feststellung/Höhe einer Unterhaltsverpflichrtung, zu erteilen? Liegt dem Kind eine solche Auskunft - incl. aller Belege - vor?


    Man sollte eigentlich erwarten das dies im Rahmen des UHV passiert ist. Zwar hat das volljährige Kind auch Anspruch auf eine eigene Auskunft, diese dürfte ja aber kaum positiv von der Auskunft gegenüber der UHV-Kasse abweichen.

    1.: WER die Frage stellt spielt doch keine wirkliche Rolle.
    2.: Gar nicht. Allerdings lässt die Höhe des gewährten Bafög einen Schluss auf das gewertete Elterneinkommen zu. Nachdem das Einkommen der KM bekannt ist auch auf das des KV. Sicher gibt es bei Bafög und UH Unterschiede, aus einem KV mit einem verschwindenden Bafög-relevanten Einkommen wird aber UH-Rechtlich nicht plötzlich ein Gutverdiener - und das müsste er sein wenn bei der Einkommenslage des Sohnes noch eine UH-Zahlung erfolgen sollte.
    3.: Ist halt einer der vielen "Die Welt ist so ungerecht - und wie bekomme ich es hin das der KV auch leiden muss" thread.
    4.: Die Aussage der KM bezüglich Porsche und Pferd lässt ÜBERHAUPT KEINEN Schluss auf das Einkommen des KV zu sondern ist reine Polemik. Deshalb auch meine Einwände zum Pferd. Nur weil jemand eine Mähre vor dem Schlachter gerettet hat und diese jetzt reitet ist er noch lange nicht wohlhabend - und ob der KV sein Geld jetzt in den Reitsport investiert oder in Kippen und Bier ist alleine SEINE Sache.
    Und SO einfach ist das mit fiktiven Einkünften jetzt auch wieder nicht. "Selbständig" heißt nicht zwingend "Gutverdiener". Wenn der KV plausibel macht das er Vollzeit arbeitet - und nicht mehr Gewinn erzielbar ist bleibt kein Raum für fiktives Einkommen.

    @gobberblast
    „Nachdem Sie 287 € Bafög bekommen müssen ihre Eltern zusammen also anrechenbare Einkünfte in Höhe von ca. 1500€ haben“
    also die Mutter verdient ja schon 2.000 netto (unbereinigt). Ziehen wie mal ab, was bei der Mutter zu bereinigen ist - da kommt man doch schon an die 1500...


    ... Was in folge bedeutet das offensichtlich das Bafög-Amt seitens des KV nur minimales anrechenbares Einkommen festgestellt hat - wie offensichtlich die UHV-Kasse auch.


    bissig : Und das soll uns jetzt genau WAS sagen? Das ein nicht-leistungsfähiger KV bitteschön auch in Sack und Asche zu gehen hat? Offensichtlich besteht zwischen toschi68 uns seinem Vater kein allzu enger Kontakt - und entsprechend sind seine Aussagen zu den "Reichtümern" des KV reines Hörensagen.
    Da wird ein "Hat eine neue Lebensgefährtin die in einem Stall eine Reitbeteiligung hat" mal schnell ein "Ist so reich das ER ein eigenes Rennpferd unterhält".
    Ach ja, ein Pferd zu halte ist übrigens nicht so teuer wie manch einer Denkt. Mit 200€/Monat ist man dabei. Da gibt so mancher Raucher mehr Geld aus.
    Gäbe es das selbe Geschrei also auch wenn der KV starker Raucher wäre ???