Betreuungsunterhalt §1615I BGB

  • Hallo Zusammen,


    nehmen wir folgenden Fall an:

    Mutter und Vater seit Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt, nicht verheiratet. Vater zahlt der Mutter Betreuungsunterhalt bis zum 3ten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes. Geplant war, dass die Mutter sich auch tatsächlich bis zum 3ten Lebensjahr des Kindes ausschließlich um Kindesbetreuung kümmert und nicht erwerbstätig ist bzw. wird. Die Verhältnisse ändern sich und die Mutter beginnt 1 Jahr vor Ende des "regulären" Betreuungsunterhalts zu arbeiten (Teilzeit). Der Kindsvater weiß bisher davon nichts und zahlt per momentan weiter.


    Frage: Kann die Mutter auf irgendeine Art und Weise dafür rechtlich belangt werden, weil sie die Erwerbstätigkeit verschweigt? Ist sie nur auf Anfrage auskunftspflichtig? Muss sie es dem Kindsvater mitteilen? Hier ist mehr der rechtliche und nicht moralische Aspekt zu klären...


    Angenommen, der Kindsvater weiß von der Erwerbstätigkeit seit Arbeitsbeginn bzw. er erfährt es von der Kindsmutter.


    Frage: Ich vermute, dass der Unterhalsanspruch gekürzt werden muss. Ist das richtig? Gibt es dazu eine leichte Formel, in der man den Unterhalt NACH Anrechnung Gehalt Mutter Erwerbstätigkeit berechnen kann?

    Zu meinem Verständnis nehmen wir folgende Zahlen:

    Kindsmutter Gehalt vor Geburt netto EUR 2.000

    Kindsvater Gehalt vor und nach Geburt netto EUR 2.500

    Kindsmutter Gehalt Teilzeitstelle netto EUR 1.300

    Betreuungsunterhalt aktuell EUR 500


    Wie würde die Rechnung aussehen, wenn man den aktuellen Verdienst der Kindsmutter berücksichtigt (EUR 1.300)?


    Vielen Dank für Eure Hilfe! :thumbsup:

  • Hallo Vinzo,


    gibt/gab es zum Betreuungsunterhalt einen Titel/Gerichtsbeschluss?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Edy,


    nein, lediglich einen Schriftsatz mit Berechnung/Empfehlung des Jugendamtes bzw. des Jobcenters. Da ging es damals glaube um Kindesunterhaltsthemen/Berechnungen. Insofern also nichts offiziell.

  • Hi,


    man kann den Kindesunterhalt nicht außen vor lassen, weil der zumindest für die Behörden auch Berechnungsgrundlage für den Exenunterhalt ist.


    Da klafft was. Du hast mit der Frau ein Abkommen getroffen, dass sie drei Jahre zu Hause bleibt. Keine Ahnung, in welcher Form dieses Abkommen getroffen wurde. Könnte wirksam sein, wenn du voll für die Frau aufkommen würdest. So, wie euer Konstrukt läuft, nämlich ein Mix aus ALG II und Unterhalt, da wird es problematisch. Denn man kann keine Abkommen zu Lasten der Allgemeinheit treffen.


    Ich sage mal, ohne das genaue Konstrukt zu kennen, dass sie dir die Berufsaufnahme hätte mitgeteilt werden sollen. Das wäre praktisch eine Kündigung des "Vertrages" gewesen. Und ab da wird dann das Job-Center die Voraussetzungen festlegen. Wenn denn noch Bedarf da ist, was wir nicht wissen.


    TK

  • danke, timekeeper.


    Das Ganze betrifft nicht mich. Klar ist, Betreuungsunterhalt wird bzw. soll bezahlt werden, weil der betreuende Teil aufgrund von Betreuung des Kindes außerstande ist, erwerbstätig zu sein. Das muss der Kindsvater ausgleichen.


    Ich sehe, hier benötigt man viele viele Details, daher kürze ich es ab:


    Kann die Kindsmutter rechtlich dafür belangt werden, dass die Kindsmutter ihren Teilzeitjob verheimlicht (um quasi trotzdem die Zahlungen zu erhalten)?


    Wie würde eine ordnungsgemäße Anrechnung bzw. Kürzung des Betreuungsunterhalts anhand der o. g. Zahlen aussehen? Könnt Ihr das rechnen?

  • Hallo Vinzo,


    schau nach vorne, teile der Mutter mit, dass du von ihrem Einkommen erfahren hast und stelle den Betreuungsunterhalt ein.

    Die Mutter muss ja nicht arbeiten, ihr Einkommen ist überobligatorisch.


    Bleibt Sie dann zu hause, zahlst du eben weiter.


    Ich glaube kaum, dass die Mutter unter diesen Umständen eine Klage anstrebt.


    Bedenke aber auch, dass der entfallende Beteuungsunterhalt möglicherweise deinen Kindsunterhalt anheben könnte, da deine Leistungsfähigkeit steigt.


    Gruß


    frase


  • Hallo Frase,


    auch an Dich ein Dankeschön für Deinen Beitrag. Hier geht es nicht um mich, hier geht es um 2 Themen, siehe unten. Nebenschauplätze bitte komplett ausblenden :-)

    Bekommen wir es hin, diese beiden Fragen ohne jeglicher Tipps oder Moral, zu klären? :-)


    Kann die Kindsmutter rechtlich dafür belangt werden, dass sie ihren Teilzeitjob verheimlicht (um quasi trotzdem die Zahlungen zu erhalten)?


    Wie würde eine ordnungsgemäße Anrechnung bzw. Kürzung des Betreuungsunterhalts anhand der o. g. Zahlen aussehen? Könnt Ihr das rechnen?

  • bitte meine Hartnäckigkeit nicht falsch verstehen, es geht tatsächlich nur um diese 2 Themen.

    So viele Varianten bzw. Möglichkeiten sollte es nicht geben. Bekanntlich lässt sich das Recht nicht verbiegen... :P Auch die Kürzung bzw. Berechnung sollte für bewanderte gängig/klar sein - zumindest die Formel -

  • Eine ordnungsgemäße Berechnung des Betreuungsunterhaltes würde bei Aufnahme einer Berufstätigkeit der Mutter in der Regel zur Erhöhung des Betreuungsunterhaltes führen. Das erzielte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit der Mutter ist bis zum dritten Geburtstag des Kindes überobligatorisch und daher höchstens im Rahmen von billigem Ermessen anzurechnen (anders als das bisherige Einkommen, z.B. aus ALG II oder Elterngeld).


    Der Betreuungsunterhalt würde nach einer überschlägigen Berechnung meinerseits ca. 700 € betragen.

  • Hi TR, so in etwa dachte ich auch.


    Diese etwas merkwürdige Vereinbarung mit der Mutter müsste ja erst einmal wirksam sein. Und da habe ich schon erhebliche Bedenken, das hatte ich ja schon weiter oben geschrieben. Allein aus der Nichtmitteilung kann deshalb noch nichts hergeleitet werden.


    Ganz ehrlich, bei dieser juristischen "Wischi-Waschi" Regelung, wenn man überhaupt zu einer Wirksamkeit kommt, müsste man ja dann auch den Schaden irgendwie begründen. Wenn sie wirksam sein sollte, dann ging es doch um die Betreuung des Kindes, nicht um den Verdienst. Und wenn man die Form nicht mehr einhalten kann/will, dann hätte man auch die Folge hierfür in dem Vertrag festlegen müssen. Etwa in Form einer Vertragsstrafe. Aber der Unterhalt hat damit dann gar nichts zu tun. Denn Unterhalt hätte man so oder so bezahlen müssen.


    Abgesehen davon, ich würde mich über eine so zielstrebige Mutter freuen. Denn dadurch ist relativ wahrscheinlich, dass Unterhalt für die Mutter wirklich mit dem 3. Geburtstag des Kindes wegfällt, was ja nicht unbedingt üblich ist.


    Herzlichst


    TK

  • Sorry, aber ist dieser Thread hier in diesem Teil des Forums richtig... ist doch kein Elternunterhalt-Thema

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen