Die Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalts wird vom Kindergeld beeinflusst. Das Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt, i.d.R. an denjenigen, bei dem sich das Kind aufhält.
Denn gem. § 64 II 1 EStG ist Kindergeldberechtigt derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn dies auf beide Elternteile zutrifft, so müssen sie sich einigen, wer das Kindergeld erhalten soll. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Vormundschaftsgericht. Es bestimmt den Kindergeldempfänger. Ist das Kind ausgezogen, so steht demjenigen gem. § 64 Abs. 3 EStG das Kindergeld zu, der am meisten Unterhalt zahlt.
Und nun das wichtigste: Wenn der sorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, der das Kind tatsächlich betreute das Kindergeld erhält, so verringert sich der Kindesunterhalt, den der andere barunterhaltsverpflichtete Elternteil zahlen muss um die Hälfte des Kindergeldes für jedes Kind.
Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Unterhalts für Kinder die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen ist. Der Rest ist der Zahlbetrag.
Dem Kindergeld gleichgesetzt ist die Kinderzulage bei den Beamten.
Bei einem volljährigen unterhaltsberechtigten Kind ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Für den Rest des Unterhalts sind beide Elternteile anteilig verpflichtet. Es gelten natürlich hier die Selbstbehalte der Eltern.
Das Kindergeld sowie seine Einbeziehung beim Kindesunterhalt hat auf den Ehegattenunterhalt keinen Einfluss. Da es dem Kind zugeordnet ist, wird es auch nicht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens berücksichtigt.
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. 1. 2010 184 EUR für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das 3. Kind und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.