Aufstockungsunterhalt bei Erwerbstätigkeit

Ergänzung des Erwerbseinkommens

Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, den sozialen Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners zu verhindern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Aufstockungsunterhalt zur Abwendung eines scheidungsbedingten sozialen Abstiegs eines der Ehegatten für verfassungsgemäß erklärt. Mit der Unterhaltsrechtsreform gibt es den Aufstockungsunterhalt aber nur noch in Ausnahmefällen, da er dem gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz der Eigenverantwortung widerspricht.

Der Besserverdienende muss an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten so viel zahlen, dass beide über gleich viel Geld verfügen.
Der Aufstockungsunterhalt findet beispielsweise in den Fällen Anwendung, in denen die Frau ein Kind oder mehrere Kinder betreut und daneben noch eine Berufstätigkeit ausübt. Wenn die ehelichen Lebensverhältnisse während des Bestandes der Ehe von dem höheren Einkommen des Mannes geprägt waren, muss dieser aus einer nachwirkenden Verantwortung für seine geschiedene Ehefrau von seinem Mehreinkommen einen anteiligen Betrag an diese zahlen.
Liegt allerdings eine Doppelverdienerehe ohne Kinder vor, so lehnt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung den Aufstockungsunerhalt ab.

Die Höhe des Aufstockungsunterhalts

Die Höhe des Aufstockungsunterhalts berechnet sich nach der sog. Differenzmethode. Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss 3/7 (drei Siebtel) des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten. Von manchen Gerichten wird auch eine Ausgleich von 40 % zugebilligt.

Angemessenheit des Aufstockungsunterhalts

Der Aufstockungsunterhalt muss im Ergebnis angemessen sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte keine Erwerbstätigkeit finden kann, die einen vollen angemessenen Unterhaltsanspruch deckt.
Der häufige Fall, wenn der den Unterhalt geltend machende geschiedene Ehegatte eine dauerhafte und angemessene Anstellung findet, aber in diesem Beruf niemals so viel verdienen kann, wie der andere geschiedene Ehegatte, fiel früher unter den Tatbestand des Aufstockungsunterhalts. Nach der Unterhaltsreform und der Betonung der Eigenverantwortung dürfte jedoch heute hierbei kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mehr gegeben sein.

Ausnahmen kann es allerdings bei langer Ehedauer geben.