Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Unterhalt für den Ehepartner während der Trennung

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben, besteht eine Unterhaltsverpflichtung des besserverdienenden Ehepartners. Dieser Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Der Zeitraum einer Trennung kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Er ist streng vom Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden.

Der Trennungsunterhalt ist ebenfalls vom Familienhunterhalt abzugrenzen, der während des Zusammenlebens in einer rechtlich intakten Ehe geschuldet wird.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner ist nicht mehr der Familienunterhalt, sondern der Trennungsunterhalt einschlägig. Die Unterhaltsarten beruhen auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, so dass Trennungsunterhalt und Familienunterhalt (und nachehelicher Unterhalt) nicht identisch sind, selbst wenn die Unterhaltsansprüche in gleicher Höhe bestehen sollten. Die wichtigste praktische Konsequenz ist die, dass man mit einem Titel (Urteil) auf Familienunterhalt oder Trenungsunterhalt nicht mehr nach rechtskräftiger Scheidung gegen den anderen (ehemaligen) Ehegatten vollstrecken kann.

Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt

§ 1361 BGB besagt:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Die Voraussetzungen des Trennungsuterhalts sind im Einzelnen:
a) Bestand einer Ehe (bis Rechtskraft des Scheidungsurteils)
b) Getrenntleben
Die Ehepartner müssen i.S.d. § 1567 BGB getrennt leben. Also: es darf keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartner bestehen und zumindest einer der Ehegatten muss sie erkennbar nicht wieder herstellen wollen, diese ablehnen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung gegeben sein, wenn eine Trennung in allen Lebensbereichen erfolgt, also insbesondere auch im Wohn- und Schlafbereich.
c) Leistungsfähigkeit
Der auf Unterhalt in Anspruch genommene muss leistungsfähig sein, also ausreichend Mittel zur Verfügung haben, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigen. Der sog. Selbstbehalt ist dabei die unterste Grenze desjenigen, was er leisten muss.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen,
– wenn beide Ehegatten kinderlos sind und über ein Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen
oder
– wenn die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, denn dann hat das Einkommen des Mannes den Lebensstandard der Frau nicht nachhaltig geprägt
oder
– wenn der Anspruch nach der Vorschrift des § 1371 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB verwirkt ist.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach einer sich mehr und mehr festigenden Rechtsprechung auch dann nicht mehr oder in geringerer Höhe, wenn ein Jahr der Trennung verstrichen ist und nach Alter, Fähigkeiten und familiärer Situation (keine oder Kinder über 15 Jahre) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.

Auch vor Ablauf des Jahres besteht eine Erwerbsobliegenheit in bestimmten Situationen, nämlich so, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammen gelebt haben, sie keine Kinder haben und der den Unterhalt fordernde Partner noch keine 30 Jahre alt ist. Auch für andere Situationen hat die Rechtsprechung eine Erwerbsobliegenheit nach einer Zeit von weniger als einem Jahr festgesetzt.

Anspruch auf Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist also vom Prinzip her immer gegeben. Selbst dann, wenn die Frau nur deshalb unterhaltsbedürftig ist, weil sie ein voreheliches Kind oder ein in der Ehe geborenes Kind versorgen muss, das nicht vom Ehemann stammt. Das ist ein Unterschied zum nachehelichen Ehegattenunterhalt, dort besteht eine Unterhaltspflicht nur bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.

Trennungsunterhalt muss auch dann gezahlt werden, wenn keine Kinder betreut werden, zumindestens gem. § 1361 Abs. 2 BGB für einige Monate. Diese Vorschrift bestimmt, dass auch dann, wenn die den Unterhalt fordernde Frau (oder der Mann) nach Alter und Fähigkeiten und nach den familiären Verhältnissen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sie dies nur muss, wenn sie während der Ehe schon einmal gearbeitet hat oder wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihr erwartet werden kann.

Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Zulässig ist allenfalls ein Teilverzicht auf maximal einen Drittel des Unterhaltsbetrages.

Auch wenn der Trennungsunterhalt mit einer Summer im Voraus abgegolten wird, so wird diese Abfindung nur auf die ersten drei Monate bei erneuter Bedürftigkeit angerechnet. Dies folgt aus § 1614 Abs. 2 BGB.

Der Umfang des Trennungsunterhalts

Der gesamte regelmäßige Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten wird vom Trennungsunterhalt eingeschlossen. Dies wird als sog. Elementarunterhalt bezeichnet. Es wird eine sog. Ehegattenunterhaltsverteilungsmasse ermittelt. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Mannes) wird der Kindesunterhalt abgezogen. Der Rest gehört zur Verteilungsmasse. Die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind also für den Trennungsunterhalt maßgebend.

Elementarunterhalt

Der Elementarunterhalt umfasst also Ausgaben für

  • Verpflegung
  • Wohnung
  • Kleidung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Erholung
  • Freizeitgestaltung und
  • sonstige persönliche Bedürfnisse

Es kommt dabei auf die individuellen Lebensverhältnisse der Ehegatten an. Beide nehmen gleichermaßen an diesen Lebensverhältnissen teil. Folglich liegt der Bedarf eines jeden Ehegatten immer bei der Hälfte desjenigen, was die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat. Dabei muss jedoch immer der unterhaltsrechtliche Vorrang der minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Dann kann es sein, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz zu Ungunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gewahrt wird, da das Einkommen zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder benötigt wird. Der Kindesunterhalt geht seit der Unterhaltrechtsreform also dem Ehegattenunerhalt immer vor.

Vorsorgeunterhalt

Neben dem Elementarunterhalt kann ein sog.Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, wenn das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird. Zum Vorsorgeunterhalt zählen Aufwendungen für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit. Der Vorsorgeunterhalt wird beim Trennungsunterhalt wie beim nachehelichen Unterhalt berechnet. In der Zeit der Trennung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung (also der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) besteht der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht, weil während dieser Zeit der bedürftige Ehegatte noch an der Rentenversicherung des anderen Ehepartners partizipiert.

Weitere Bestandteile des Trennungsunterhalts

Neben dem Elementarunterhalt und dem Vorsorgeunterhalt kann der Trennungsunerhalt folgende Bestandteile umfassen:

– Kosten für die Krankenversicherung
Die Kosten für die Krankenversicherung fallen dann in den Trennungsunterhalt, wenn die Mitversicherung bei dem Unterhaltsschuldner nicht mehr gegeben ist.
– allgemeiner Mehrbedarf
Der Mehrbedarf kann z.B. als krankheitsbedingter Mehrbedarf oder ausbildungsbedingter Mehrbedarf auftreten.
– trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf entsteht durch die Trennung. Das sind z.B. Umzugskosten, neue Wohnungseinrichtung, Telefonanschluß.

Die Höhe des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und diese haben ihre Grundlage in dem zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbaren Einkommens, das während der Ehezeit zu Verfügung steht.

Im Grundsatz wird vom Bruttoeinkommen beider getrenntlebender Ehepartner ausgegangen. Hiervon werden bestimmte Verpflichtungen abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten.

Es kommt dabei auf das aktuelle Einkommen z.Z. der Trennung an.

Was zählt zum Bruttoeinkommen?

Erwerbseinkommen

Das Bruttoeinkommen besteht zunächst aus den tatsächlichen Erwerbseinkünften. Bei Angestellten ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend.

Bei den Erwerbseinkünften werden Einkünfte aus sogenannter überobligatorischer Arbeit nur zur Hälfte als Bruttoeinnahmen gezählt.

Sonstige Einkünfte

Neben dem Erwerbseinkommen kann sich das Bruttoeinkommen aus vielen weiteren Einkünften zusammensetzen. Sogar ein fiktives, tatsächlich nicht erzieltes Einkommen kann berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige weniger arbeitet, als er muss.

Ansonsten seien beispielsweise genannt:
– Arbeitslosengeld
– Krankengeld
– Schlechtwettergeld
– Kurzarbeitergeld
– Bafög
Sachleistungen wie Firmenwagen, vergünstigte Werkswohnung, kostenfreies Kantinenessen
– Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
– Trinkgeld
– Spesen
– Abfindungen (Diese werden auf monatliche Beträge bis zur Höhe des letzten Lohnes umgerechnet.)
– Zinsen
– Renten
– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
– Steuerrückerstattungen
– Leistungen Dritter nur, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf diese Leistungen hatte. Werden Leistungen von Dritten freiwillig erbracht, so sind sie nicht für das Bruttoeinkommen relevant.

Wohnwert der eigenen Immobilie

Auch der Wohnwert des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung zählt als Einkommen. Vom Wohnwert werden die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und Darlehensbelastung abgezogen. Wenn der Wohnwert auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, werden Zins- und Tilgungsleistungen beim Trennungsunterhalt abgezogen. War der Wohnwert nicht von prägender Natrur, so werden nur die Zinsen abgezogen.

Bereinigtes Nettoeinkommen

Vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten sind abzusetzen
– Steuern,
– sonstige gesetzliche Abzüge, etwa Solidaritätszuschlag,
– Altersvorsorgeaufwendungen in angemessenem Rahmen (nach der BGH Entscheidung AZ: XII ZR 149/01 wenigstens 5 Prozent des Bruttolohns; bei Selbständigen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, 20 Prozent des Bruttoeinkommens, BGH, Az. XII ZR 67/00)
– Verbindlichkeiten, die allerdings nach einer Wertung berücksichtigungswürdig sein müssen (Frage: Haben sie den ehelichen Lebensstandard geprägt?),
– Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und berufsbedingte Aufwendungen (entweder als Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens bis höchstens 150 Euro oder mittels Einzelbelegen)
-Fortbildungskosten
– Vermögenswirksame Leistungen)
– Wohngeld
– Elterngeld
– Abschreibungen bei Selbstständigen

Vor allem aber abzuziehen ist ein evt. zu leistender Kindesunterhalt. Nach der Unterhaltsrechtsreform geht der Unterhalt für Kinder dem Trennungsunterhalt vor.

Prinzip der hälftigen Teilung

Stehen die bereinigten Nettoeinkommen fest, wird anschließen der tatsächliche Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt. Das geschieht nach der sogenannten Ehegattenquote.

Der Trennungsunterhalt (ebenso der nacheheliche Unterhalt) wird vom Grundsatz der hälftigen Teilung geleitet – auch Halbteilungsgrundsatz genannt. Das bedeutet, dass die Unterhaltsquote bei 50 zu 50 liegt. Dar Halbteilungsgrundsatz gilt aber nur für Einkünfte aus Vermietung, für Zinseinkünfte, für Renten oder Arbeitslosengeld oder ähnliche Einkünfte, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen.

Ein Alleinverdiener erhält hingegen einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von i.d.R. einem Siebtel. Der Alleinverdiener erhält somit 4/7, der andere, unterhaltsbereichtigte Ehegatte 3/7 des verfügbaren Einkommens. Der Erwerbstätigenbonus soll einen Anreiz zur Fortsetzung der Arbeit darstellen.

Erzielen beide Ehepartner Erwerbseinkommen, so können beide den Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel von ihrem bereinigten Nettoeinkommen geltend machen. Der Unterhaltsbedarf wird dann nach der sog.Differenzmethode ermittelt, d.h. die Differenz der verfügbaren Einkommen wird geteilt. Derjenige, der mehr Einkommen zur Verfügung hat, muss die Hälfte seines „Überschusses“ an den anderen zahlen.

Besonders hohes Einkommen

Bei sehr hohen Einkommen gibt es Besonderheiten. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass nicht das gesamte Einkommen für die Lebenshaltungskosten verbraucht wird, sondern ein Teil der Vermögensbildung dient. Der Unterhalt errechnet sich dann nicht nach einer Quote vom Einkommen, sondern nach einer konkreten Bedarfsbemessung.

Ein bereinigtes Nettoeinkommen, das monatlich 6000 Euro übersteigt, bleibt in aller Regel anrechnungsfrei.

Derjenige Ehegatte, der Unterhalt fordert, muss dann seinen gesamten Bedarf im Einzelnen konkret darlegen und nachweisen. Er kann beim Trennungsunterhalt seinen ehelichen Lebensstandard auch weiterhin einfordern. Wenn er sich von der Summe, die 6000 Euro übersteigt, „bedienen“ will, muss er nachweisen, dass das komplette Nettoeinkommen in der Ehe verbraucht und nichts der Vermögensbildung diente.

Selbstbehalt

Dem Unterhaltspflichtige steht ein bestimmten Betrag für sich zu. Dies nennt man Selbstbehalt. Dieser Betrag dient der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und ist von Unterhaltsansprüchen des (Ex-)Ehepartners befreit. Gegenwärtig (2014) beträgt der monatliche Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise dem geschiedenen Ehepartner ungefähr 1100 Euro.

In Einzelällen sind Über- oder Unterschreitungen dieses Satzes möglich, abhängig von der ortsüblichen Miete. Hintergrund ist, dass die Leitlinien der Oberlandesgerichte im Selbstbehalt einen Mietkostenanteil zugrunde legen. Die Höhe des Mietkostenanteils legen die Oberlandesgerichte in ihren Leitlinien selbst fest. In aller Regel sind dies 400 Euro. Diese Summe schließt die Kaltmiete, die Heizkosten und Nebenkosten ein.

Einkünfte des Partners des Unterhaltspflichtigen können ebenfalls ausnahmsweise den Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten mindern, und zwar dann, wenn ein Mangelfall vorliegt und der Unterhaltsverfplichtete in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus des neuen Partners wohnt. Dann mindern die Einnahmen des neuen Partners den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um bis zu 25 Prozent. Ähnliches gilt, wenn der neue Partner im Gegensatz zum Unterhaltsverfplichteten überaus viel verdient.

Grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit

Die Trennung bewirkt eine Eigenverantwortung der Partner. Grundsätzlich soll jeder seinen Unterhaltsbedarf in der Zukunft selbst decken. Allerdings ist diese grundsätzliche Erwerbsobliegenheit während der Trennungsphase noch nicht sehr ausgeprägt. Entsprechend § 1361 Abs. 2 BGB ist sie im ersten Jahr der Trennung in der Regel nicht vorgesehen.

Der bedürftige Ehegatte hat damit zunächst grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit, d.h. er braucht nur unter besonderen Umstände bzw. nach dem Ablauf einer gewissen Zeit (i.d.R. eines Jahres) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen um seinen Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Diese Voraussetzungen legt § 1361 Abs. 2 BGB fest:
Der nicht erwerbstätige bedürftige Ehegatte braucht nur dann seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise selbst sicherstellen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit, der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Umständen erwartet werden kann.
Alle Umstände sind also abzuwägen, insbesondere die

  • bisherige Versorgung und Betreuung gemeinsamer Kinder,
  • Betreuung von eigenen, nicht gemeinsamen Kindern,
  • Alter,
  • Gesundheitszustand, Krankheit,
  • Dauer der Ehe.

Es muss geschaut werden, ob danach die Erwerbstätigkeit dem Ehegatten zumutbar ist, denn der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte soll nicht zu einer vorzeitigen Aufnahme einer Berufstätigkeit gezwungen werden. Wer in der bisherigen Ehezeit nicht berufstätig war, muss sich zunächst alos keinen Job suchen. Wenn vor der Trennung nur in Teilzeit gearbeitet wurde, muss diese gleichfalls nicht hin zu einer Vollzeitjob verändert werden. Der Status des Ehegatten soll erhalten werden, denn es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass die Ehegatten die Krise überwinden und wieder zusammen finden. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung im allgemeinen davon aus, dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten aufzunehmen ist.

Je länger allerdings die Trennung dauert, desto größer wird die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er seinen Lebensunterhalt decken kann. Natürlich spielen die Umstände des Einzelfalles auch hier eine Rolle. Wenn die Ehe etwa schon lange bestanden hat oder der unterhaltsbedürftige Partner schon älter ist, wird ihm eine längere Zeit einer Nichterwerbstätigkeit zugebilligt.

Derjenige Ehepartner, der nach der Trennung ein gemeinsames oder ein nichteheliche Kind versorgt, hat ebenfalls nur eine eingeschränkte Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es kommt auf den Einzelfall an, wie lange sich der Ehepartner ausschließlich der Betreuung des Kindes widmen darf. Eine Arbeitspflicht besteht jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht.

Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gilt etwas anderes. Dort besteht dem Grundsatz nach eine Erwerbsobliegenheit!