Verfahren

Das Scheidungsverfahren

Das gerichtliche Verfahren der Scheidung

Das gerichtliche Scheidungsverfahren liegt beim Familiengericht, einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Es herrscht Anwaltszwang, das heißt, den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen, vgl. § 78 Abs. 2 ZPO. Der Anwalt muss ihn verfassen, unterzeichnen und beim Familiengericht einreichen.

Eine anwaltliche Vertretung vor dem Familengericht ist somit für denjenigen Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, von dem also die Initiative zur Scheidung ausgeht, zwingend notwendig. Der andere Ehepartner muss sich nur dann durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn er ebenfalls einen Antrag beim Amtsgericht stellen will, also nicht mit der Scheidung, so, wie sie der andere beantragt hat, einverstanden ist. Ist er einverstanden, braucht er keinen Anwalt – kostengünstig.

Haben die Ehegatten also alle Bedingungen der Scheidung vorab ausgehandelt und besteht Einigkeit, so ist es i.d.R. nicht notwendig, dass auch der Antragsgegner durch einen Anwalt vertreten wird. Das Scheidungsverfahren wird dadurch nicht nur kostengünstig, sondern auch zeitlich wesentlich verkürzt, da die Parteien und nicht das Gericht sich um die Scheidungsfolgen kümmern.

Bestehen (teilweise) Uneinigkeiten, so sollte auch der Scheidungsantragsgegner sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Anwalt des Antragstellers

Der Rechtsanwalt des Antragstellers formuliert den Scheidungsantrag und reicht diesen Antrag anschließend beim Familiengericht (Amtsgericht) ein. Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dann de anderen Ehepartner zu. Mit dieser Zustellung ist der Scheidungsantrag, die Scheidung, rechtshängig.

Anwalt des Antragsgegners

Der Scheidungsantragsgegner sucht nun einen eigenen Rechtsanwalt auf oder – im Fall der einverständlichen Scheidung – schreibt dem Amtsgericht, dass er mit der Scheidung, so wie beantragt, einverstanden ist.
Es hängt von Ihnen und Ihrem Ehepartner ab, wie lange das Scheidungsverfahren dauert. Sind Sie sich einig und klären Sie schon während der Trennung die Scheidungsfolgen wie Unterhalt und Wohnung, muss sich das Gericht nur noch um den Versorgungsausgleich kümmern. Dann geht das Verfahren in der Regel schnell. Sie können die sogenannte einvernehmliche Scheidung wählen, bei der Sie nur einen Anwalt benötigen. Dieser Weg verlangt während der Trennung einiges an Absprachen, ist aber kostengünstig und verspricht ein schnelles Scheidungsverfahren. Denn hier haben Sie sich über die Scheidungsfolgen schon vor Antragstellung geeinigt. Sie können aber auch in dem Verfahren neben dem Scheidungsantrag ebenfalls die Scheidungsfolgen klären lassen. Das müssen Sie im Lauf des Verfahrens bei Gericht beantragen. Näheres zu diesem Aspekt finden Sie im Abschnitt »Scheidungsfolgenvereinbarung«

Das Familiengericht

Örtliche Zuständigkeit

Das Familiengericht prüft zunächst seine örtliche Zuständigkeit.

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehewohnung liegt, ist zuständig, wenn beide Partner noch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.

Bei Getrenntleben in getrennten Wohnungen mit gemeinsamen Kindern, ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit den Kindern wohnt.

Wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, kommt es darauf an, ob noch einer der Partner in dem Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Ist das der Fall, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Sind beide Partner an einen anderen Wohnort gezogen ohne gemeinsamen Kinder zu haben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Antragsgegner ist derjenige, der den Scheidungsantrag nicht stellt.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht sendet nun den beiden Scheidungsparteien bzw. deren Anwälten die Formulare für den Versorgungsausgleich zu. Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung der Rentenansprüche; hierüber muss das Amtsgericht zusammen mit der Scheidung zwingend entscheiden. Die Formulare zum Versorgungsausgleich sind somit unbedingt auszufüllen.

Scheidungsfolgesachen

Sollte bezüglich der Scheidungsfolgen (Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat, Wohnung, Güterrecht, Versorgungsausgleich) noch keine einvernehmliche Regelung erzielt sein, so müssen auch diese Scheidungsfolgen vom Anwalt gerichtlich anhängig gemacht werden, was das Scheidungsverfahren zeitlich verzögert und auch verteuert.

Der Scheidungstermin

Sind die Vorfragen geklärt, beraumt das Amtsgericht einen Scheidungstermin an, d.h. einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In diesem Termin werden die Scheidungsfolgesachen wie Sorgerecht, Unterhalt verhandelt, wenn diese rechtshängig gemacht worden sind. Sind die Versorgungsausgleichsfragen noch nicht klar, so wird dieses Verfahren zum Versorgungsausgleich i.d.R. vom Scheidungsverfahren abgetrennt und erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Die Ehegatten, die zu dem Scheidungstermin persönlich zu erscheinen haben, müssen ansonsten im Termin nur ihren Willen zur Scheidung kundtun und – wenn beide die Scheidung wollen – behaupten, dass sie eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten haben.

Der Termin ist nicht öffentlich, Zuschauer sind somit nicht zugelassen.

Der Richter spricht im Termin die Scheidung aus. Die Scheidung kann sofort rechtskräftig werden, wenn beide Parteien auf das Rechtsmittel der Berufung verzichten. Dieser Rechtsmittelverzicht muss allerdings von einem Anwalt erklärt werden, so dass ihn der Ehepartner, der sich nicht anwaltlich vertreten läßt, nicht abgeben kann. Wird also kein Rechtsmittelverzicht abgebeben, wir das Scheidungsurteil mit Ablauf der Berufungsfrist von vier Wochen rechtskräftig.