Heirat

Was sich finanziell und rechtlich mit der Ehe ändert

Der Gesetzgeber schützt Ehe und Familie. Das macht sich anhand vieler Regelungen bemerkbar.

Steuern sparen

Verheiratete können aufgrund des Ehegattensplittings erheblich Steuern sparen. Die Ehegatten können sich bei der Einkommenssteuer zusammen veranlagen lassen. Das funktioniert so: Zunächst werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammengerechnet und dann halbiert, also gesplittet. Von diesem halben Betrag wird die Einkommenssteuer berechnet, die dann schließlich wieder verdoppelt wird. Verdient ein Partner mehr als der andere, so bringt das Ehegattensplitting erhebliche Vorteile in steuerlicher Hinsicht. Familien, in denen der eine Partner in Vollzeit, der andere wegen der Kindererziehung in Teilzeit arbeitet, profitieren auf diese Weise. Beide Steuergrundfreibeträge werden voll ausgenutzt und das Ehepaar ist nicht so hohen Steuersätzen ausgesetzt. Nur wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen, bringt eine gemeinsame Veranlagung keine nennenswerten Vorteile.

Aber eine Heirat ist nicht nur für die Einkommenssteuer relevant. Sie hat auch Auswirkungen für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Diese beiden Steuerarten sind einschlägig, wenn Vermögen ohne Gegenleistung von einem zum anderen wandert. Verheiratete, die sich selbst gegenseitig etwas schenken oder vererben haben einen steuerlichen Freibetrag von einer halben Million Euro. Erbschafts- und Schenkungssteuer werden also erst fällig, wenn dieser Betrag überschritten wird. Aber auch dann haben Verheiratete Vorteile, weil die für sie geltenden Steuersätze niedriger sind als die von Unverheirateten. Die Steuer beträgt für Verheiratete zwischen 7 und 30 Prozent. Der Steuersatz für Paare ohne Trauschein liegt zwischen 30 und 50 Prozent.

Gesetzliches Erbrecht

Eheleuten steht nach dem Tod des Partners ein gesetzliches Erbrecht zu. Sie erben im Gegensatz zu unverheirateten Partnern auch dann, wenn kein Testament vorhanden ist. Natürlich steht auch Ehepartnern die Möglichkeit offen, ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen und dem Partner mehr oder weniger zuzusprechen, als das Gesetz vorschreibt.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, wenn die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und es Kinder gibt, die ebenfalls erben. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Partner neben den Eltern des Verstorbenen.

Zwischen unverheirateten Partnern besteht keine gesetzliche Erbfolge. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, geht der überlebende Partner leer aus.

Witwenrente

Wenn einer der Ehepartner stirbt, erhält der anderen eine Witwenrente, wenn der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach der Höhe der geleisteten Beiträge und die Dauer der Beitragszahlung.

Unverheiratete Partner erhalten keine Witwenrente.

Krankenversicherung

Ist einer der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann der andere Partner kostenlos mitversichert werden, wenn er selbst nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient.

Gemeinsamer Name ist möglich

Eheleute können einen gemeinsamen Nachnamen führen, wenn sie möchten. Hierzu können sie aus verschiedenen Varianten wählen. Nicht verheiratete Paare haben diese Möglichkeit nicht.

Die Ehepartner können also einen gemeinsamen Namen wählen, den Geburtsnamen des einen oder des anderen. Wenn ein Partner bereits verheiratet war und weiter den Namen des Ex-Partners führt, können sich die Verheirateten auch für diesen Namen entscheiden. Kinder in der Ehe erhalten den gemeinsamen Nachnamen der Eltern.

Wenn die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen wählen, so hat der Partner, der seinen Namen aufgibt, die Möglichkeit, seinen bisherigen Namen dem neuen Ehenamen voranzustellen oder an diesen anzuhängen. Damit trägt er einen Doppelnamen.

Die Ehepartner können namensrechtlich auch alles beim Alten lassen und ihre bisherigen Namen behalten. Sie müssen dann aber bei der Geburt ihres ersten Kindes innerhalb eines Monats verbindlich festlegen, welchen Nachnamen das Kind tragen soll. Aller weiteren Kinder erhalten den gleichen Namen.

Eheleute, die ihre Namen behalten, können auch noch nach der Hochzeit einen gemeinsamen Ehenamen festlegen. Ein Partner mit Doppelname kann diesen abgeben. Nicht möglich ist es allerdings, einen gemeinsam gewählten Ehenamen aufzugeben und einen Doppelnamen oder den alten Namen zu führen.

Kein gemeinsames Vermögen

Durch eine Heirat wird das bisherige Einzelvermögen der Partner nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute. Jeder behält das, was er bereits vor der Eheschließung hatte, für sich allein. Auch während der Ehe wird nicht automatisch gemeinsames Eigentum geschaffen. Jeder wirtschaftet grundsätzlich in die eigene Tasche und haftet auch nicht für die Schulden des anderen. Etwas anderes gilt, wenn notariell der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

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