Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Der Begriff Versorgungsausgleich bezeiht sich auf die Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich beinhaltet die Teilung der Rente und Pension.

Der Versorgungsausgleich basiert auf dem gleichen Prinzip wie der Zugewinnausgleich: diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, sollen beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen, d.h., wer während der Dauer der Ehe mehr als der andere an Rentenanwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte hiervon übertragen, wobei die Übertagung durch das Gericht vorgenommen wird.

Einschlägig sind die §§ 1587 bis 1587a BGB.

Die Gründzüge des Versorgungsausgleichs:

Erwerb während der Ehezeit
Ausgleichspflichtig sind nur solche Versorgungsansprüche, die
– während der Ehezeit erworben worden sind,
– durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind.

Daraus ergibt sich, dass außerhalb der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt bleiben. Ehezeit ist gem. § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages folgt. Der Scheidungsantrag wird rechtshängig durch förmliche Zustellung desselben an den anderen Ehegatten, nicht bereits, wenn der Scheidungsantrag formlos im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Stellungnahme zugesandt wird.

Ebenso bleiben unberücksichtigt solche, die etwa aus Schadensersatzansprüchen herleiten (etwa bei einem erlittenen Unfall).

Versorgungsansprüche

Folgende Versorgungsansprüche werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen:
beamtenrechtliche Versorgungsansprüche
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
private Rentenversicherungen
sonstige Versorgungsansprüche

Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren des Versorgungsausgleichs sind des weiteren folgende Punkte wichtig:
Auskunftsanspruch Versorgungsanwartschaften
Durchführung des Versorgungsausgleichs

Splitting
Quasi-Splitting
Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung
Realteilung
Supersplitting
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Ausgleich dynamische-nichtdynamische Versorgungsanwartschaften

    Ausnahmen zum Versorgungsausgleich
    Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

    Beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch bei der Scheidung

    Die Versorgungsansprüche der Beamten nennt man Pensionen. Pensionen werden im Fall des Alters oder der Invalidität gezahlt.
    Ausgeglichen werden bereits gezahlte Pensionen und Anwartschaften auf spätere Pensionen.

    Das Problem, das sich beim Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche ergibt ist die Tatsache, dass die Dienstzeiten der Beamten für die Pensionsberechnung unterschiedlich bewertet werden. Beispiel: Bis zum 10. Dienstjahr beläuft sich die Pensionsanwartschaft auf 35 % des jeweiligen Gehalts, danach steigt der Pensionsanspruch in den nächsten 15 Jahren umd je 2 %. In den darauf folgenden 10 Jahren jedoch nur noch um je 1 %. Ergebnis: nach 35 Diensjahren steht dem Beamten 75 % seines letzten Gehalts als Höchstpension zu.

    Diese unterschiedliche Bewertung der Dienstjahre ist für den Versorgungsausgleich aber unerheblich; es wird jedes Dienstjahr in gleicher Höhe bewertet. Die bisher zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird rechnerisch bis zur Altersgrenze verlängert. Dann wird auf der Basis des aktuellen Gehalts der Gesamtspensionsanspruch im Verhältnis zur Ehezeit aufgeteilt.

    Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich eine Problem aus der Tatsache, dass die Rentenansprüche entsprechend den eingezahlten Beiträgen steigen.

    Es sind aber auch Ersatz-, Ausfall-, Zurechnungs- und Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Man berechnet die Rente für den Versorgungsausgleich in der Art, dass fiktiv angenommen wird, der betroffene Ehegatte sei zum Ende der Ehezeit verstorben. Die so berechnete fiktive Rente wird auf die Dauer der Ehezeit aufgeteilt.

    Betriebliche Altersversorgung

    Für den Ausgleich von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorung ist es entscheidend, ob diese Ansprüche verfallbar oder unverfallbar sind.

    Ansprüche aus betrieblicher Altersversorung sind verfallbar, wenn sie wegfallen können, wenn der Arbeitnehmer kündigt oder aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet.
    Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersversorung sind unverfallbar, wenn
    – der Arbeitnehmer mindestens 35 Jahre alt ist und
    – eine Vorsorgungszusage für ihn seit mindestens 10 Jahren besteht oder
    – eine Versorgungszusage für ihn seht mindestens 3 Jahren besteht und er dem Betrieb mindestens 12 Jahre zugehörig ist.

    Nur unverfallbare Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung können beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
    Sind sie verfallbar und werden später unverfallbar, so können sie beim sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

    Bei der Berücksichtigung der unverfallbaren Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung differenziert man erneut danach, ob der Arbeitnehmer zum Scheidungszeitpunkt dem Betrieb angehört oder nicht.
    Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb noch an, so stehen seine betrieblichen Altersversorgungsansprüche der Höhe nach noch nicht fest. Hier wird der Versorgungsanspruch bis zum Ende der normalen Berufszeit hochgerechnet und dann auf die Ehezeit aufgeteilt.
    Gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb nicht mehr an, dann steht sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Höhe nach bereits fest und die Ansprüche können der Ehezeit entsprechend verteilt werden.

    Anwartschaften aus privater Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich

    Rentenansprüche aus einem privaten Versicherungsvertrag, die während der Ehezeit erworben worden sind, fallen in den Versorgungsausgleich.

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, also eine Lebensversicherung allein auf Rentenzahlung. Dies ist jedoch selten, da üblicherweise Lebensversicherungen auf eine Kapitalsumme abgeschlossen werden mit der Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung auf Antrag des Versicherten. Diese Ausgestaltung der Lebensversicherung unerliegt mit der Kapitalsumme bzw. dem aktuellen Rückkaufswert dem Zugewinnausgleich.

    Sonstige Versorgungsansprüche

    Sämtliche Rchte und Anwartschaften auf eine Altersversorgung, die während der Ehezeit durch Arbeit oder Vermögen eines Ehegatten erworben worden sind, sollen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.

    Außer den oben genannten Anwartschaften fallen deshalb u.a. auch Versorgungsansprüche der freien Berufe, die sich aus Satzungen der Versorgungswerke ergeben, unter den Versorgungsausgleich. Auch im Ausland erworbene Rentenanwartschaften werden ausgeglichen.

    Auskungsanspruch beim Versorgungsausgleich

    Die Ehegatten sind einander gegenseitig zur Auskunft über die erworbenen Versorgungsanwartschaften verpflichtet.

    Prakisch wird die Auskunft auf vom Familiengericht versendeten Formularen gegeben, die auszufüllen sind. Das Gericht holt anschließend Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese sind dem Gericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
    Erteil ein Ehegatte dem anderen keine Auskunft, d.h. füllt er die vom Gericht erhaltende Formblätter nicht aus, so kann der andere Ehegatte zivilrechtlich gegen ihn vorgehen und ihn auf Auskunft verklagen.

    Wie führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch?

    Das Gericht nimmt den Versorgungsausgleich vor, sobald die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen.

    Es sind unterschiedliche Verfahren vorgesehen:

    Splitting

    Quasi-Splitting

    Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung

    Realteilung

    Supersplitting

    schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    dynamische-nichtdynamische Ansprüche

    Splitting: die Teilung der Renten

    Beim Splitting übertärgt das Gericht die hälftigen Anwartschaften von dem Rentenkonto des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten.

    Das Splitting kann erfolgen, wenn beide Ehepartner volldynamische Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit erworben haben.

    Aktuelle Auswirkungen hat das nicht. Erst wenn die Zeit der Rente da ist, ergibt sich eine Minderung der Rente. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den Ehegatten, dem Anwartschaften vom seinem Rentenkonto genommen wurden, sein Versicherungskonto durch Beitragszahlungen wieder aufzustocken, bis es die alte Höhe erreicht hat.

    Quasi-Splitting: Übertragung von Teilen der Beamtenversorgung

    Wenn ein Ehegatten Versorgungsanwartschaften aus einer Beamtenversorgung hat, der andere Ehegatte hingegen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder keine eigenen Anwartschaften, …

    …. dann erfolgt eine Wertausgleich durch Übertragung auf das bestehende Rentenkonto oder es wird ein Rentenkonto neu eingerichtet. Eine Geldzahlung erfolgt also auch hier nicht. Es besteht für den Ehegatten, von dessem Konto die Anwartschaften übertragen wurden, die Möglichkeit, sein Konto durch Beitragszahlungen wieder bis zur alten Höhe aufzustocken.

    Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung

    Wenn weder ein Renten-Splitting noch ein Quasi-Splitting möglich ist (so oft bei den Versorgungsanwartschaften der freien Berufe), …

    …dann kann der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung für den anderen Ehegatten durchgeführt werden – falls der ausgleichspflichtige Ehegatte dies will, er also Beiträge für seinen Ehegatten zahlen will, um sein eigenes Beitragskonto nicht zu schmälern. Wenn nicht, kommt das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Tragen.

    Realteilung

    Wie funktioniert die Realteilung beim Versorgungsausgleich?

    Eine reale Teilung der Rentenanwartschaften kommt in Betracht, wenn die zuvor genannten Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

    Möglich ist diese Realteilung bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis und bei den Versorgungsanwartschaften, die bei berufsständischen (freie Berufe) Versorgungswerken bestehen.

    Voraussetzung ist, dass
    – der Versorgungsanspruch bereits unverfallbar ist. Unverfallbar ist er, wenn der Versorgungsanspruch dem Berechtigten auch dann zusteht, wenn er aus dem Versorgungswerk ausscheidet.
    – eine Zulässigkeit der Realteilung nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes gegeben ist.

    Sind beide Voraussetzungen gegeben, dann wird jedem Ehegatten die Hälfte des Versorgungsanspruchs als eigener Anspruch zugeteilt.

    Ist satzungsgemäß keine Realteilung möglich, so kann daran gedacht werden, dass für den Ausgleichsberechtigten eine eigene Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Die Kosten hierfür trägt die Versicherungsanstalt des Ausgleichspflichtigen. Diese kürzt dementsprechend die Rentenanwartsansprüche ihres Versicherten.

    Supersplitting

    Die Möglichkeit des Supersplitting besteht, wenn der Ausgleichspflichtige mehrere verschiedene Rentenansprüche hat.

    Der Ausgleichspflichtige kann dann mehr als die Hälfte seiner Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Berechtigten übertragen, auf der anderen Seite die Betriebsrenten und sonstigen Versorgungsansprüche in voller Höhe behalten. Wertmäßig muss selbstverständlich ein hälftiger Ausgleich erfolgen.

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Was heisst schuldrechtlicher Versorgungsausgleich?

    Wenn alle zuvor dargestellten Ausgleichsarten nicht praktizierbar sind, gibt es die (letzte) Möglichkeit des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

    Der Ausgleichsberechtigte erhält beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Ehegatten, keinen eigenen Versorgungsanspruchgegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
    Der Ausgleichsberechtigte kann auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen von dessen Versorgungsträger eine Ausgleichsrente verlangen, wie er sie zu Lebzeiten des Verstorbenen hätte einfordern können.

    Dynamisch – Nichtdynamisch

    Der Ausgleich dynamischer Renten und Pesionen mit nichtdynamischen Versorgungsansprüchen

    Die gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen sind dynamisch, d.h. sie werden i.d.R. jährlich angepaßt, sie sind an die durchschnittlichen Nettolöhne gekoppelt.

    Renten der Versorgungseinrichtungen der freien Berufe und Betriebsrenten sind i.d.R. nicht dynamisch.

    Beide Systeme müssen ausgeglichen werden: man bewertet die nichtdynamischen Rentenansprüche so, dass sie den dynamischen Rentenansprüchen gleichstehen. Zur Berechnung gibt die sog. Barwerteverordung mit vier Tabellen Anhaltspunkte.

    Ausnahmen zum Versorgungsausgleich: der Ausgleich dynamischer Renten und Pesionen mit nichtdynamischen Versorgungsansprüchen

    Für den Fall, dass die Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Berechtigten keine Vorteile bringen wird, ist das Familiengericht auf Antrag einer Partei berechtigt, den Ausgleich in anderer Weise vorzunehmen.

    Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits die Wartezeit nicht mehr erfüllen kann und deshalb übertragene Rentenansprüche wertlos wären. Aber auch, wenn die Übertragung unwirtschaftlich wäre, etwa durch die Begründung von Kleinstrenten. Angemessen sind dann Abfindung oder Ausgleichszahlungen.

    Würde mit der Übertragung von Rentenanwartschaften die Versicherungsgrenze beim Berechtigten überschritten, so muss sich der Ausgleichsbereichtigte bzgl. des Überschüssigen Betrages mit dem schuldrechtlichen Versorgungsanspruch begnügen.

    Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

    Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen, das den Versorgungsausgleich für verfassungskonform erklärt hatte, zugleich jedoch feststellte, dass Korrekturen im Einzelfall möglich sein müssten.

    Die wichtigsten Regelungstatbestände des Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sind:
    – Wenn die Begründung von Versorgungsansprüchen bei den berufsständischen Versorgugnswerken durch Beitragszahlungen den Ausgleichspflichtigen mit so hohen Summen belastet, dass dies für ihn unzumutbar ist, kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden, auch noch nach dem Tod des Verpflichteten.
    – Der Versorgungsausgleich kann rückgängig gemacht werden, wenn der Berechtigte verstorben ist und weniger als zwei Jahresbeträge von der übertragenen Rente erhalten hat.
    – Die rechtskräftige Entscheidung des Versorgungsausgleichs kann auf Angtrag vom Familiengericht abgeändert werden, wenn der Versorgungsausgleich falsch berechnet wurde oder wenn ein erst verfallbarer Betriebsrentenanspruch unverfallbar geworden ist.